Abgefeierte Überstunden rückwirkend stornieren?

Hallo zusammen,
angenommen in einem Betrieb ist in den Monaten um Weihnachten immer gut zu tun. Zudem wurde ein neuer dicker großer Kunden akquiriert, der ab dem 01.01.11 mit Aufträgen loslegen wird.
Generell werden schon (ohne den dicken Kunden) Überstunden gemacht. Nun wird gefordert, Resturlaub bis zum 31.12.10 abzubauen. Max. 5 Tage dürfen mit ins neue Jahr genommen werden. Aber: da ja die Vorbereitungen auf den neuen Kunden und das Weihnachstgeschäft laufen, darf ab jetzt kein Urlaub mehr genommen werden. Somit bleibt einigen Leuten Urlaub übrig. Damit dieser nicht verfällt, wird empfohlen, die im Jahr 2010 abgefeierten Überstunden rückwirkend zu stornieren und auf Urlaub zu buchen. Somit wären die Urlaubstage weg und der Berg an Überstunden wieder da. Ausbezahlt werden Überstunden nicht. Wer nächstes Jahr Überstunden nehmen will, so hieße es, dass erst der Urlaub genommen werden muss, bevor man an die Überstunden rangeht…

Ist so ein Vorgehen zulässig?

Vielen Dank für ein paar Tipps / Ideen / Gedanken! :smile:

§7 Abs 3 sollte hier greifen:
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html

§7 Abs 3 sollte hier greifen:
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html

Aha.
Und was genau soll davon auf den hier geschilderten Fall konkret wie greifen?

Alternative?
Hi!

Ist so ein Vorgehen zulässig?

Existiert ein Betriebsrat?

Ich frage mal andersrum:
Wäre es sinnvoller, dass der Urlaub verfällt (denn das tut er im Zweifel spätestens am 31.03.)?

Ich muss gestehen, dass ich konkret nicht genau weiß , ob man bereits genommenen Freizeitausgleich in Urlaub umwandeln kann, allerdings ist nur dort ein Richter, wo jemand klagt.

Ich sehe auch nicht wirklich einen Hinderungsgrund, das Ganze im Einvernehmen so zu handhaben - allerdings rumort mein Bauch gerade so ein wenig…

Gruß
Guido

Hallo,

Frage:

§7 Abs 3 sollte hier greifen:
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html

gilt das nicht nur für den Mindesturlaub (24 Werktage/ 4 Wochen) und nicht für darüber hinaus vereinbarten Urlaub? Ergo: kann der Arbeitnehmer bei 30 Tagen Urlaub (36 Werktage) nicht die 10 Tage 100 Jahre vor sich herschieben?

Gruß, Bernd

Hi!

Ergo: kann der Arbeitnehmer bei 30 Tagen Urlaub (36 Werktage)
nicht die 10 Tage 100 Jahre vor sich herschieben?

Nein, es sei denn, das ist genau so vereinbart.

Gruß
guido

Vielen Dank für eure Mail und eure Gedanken!
werde jetzt doch einmal mit dem Betriebsrat sprechen.

Wünsch euch ne Stressfreie Woche + nochmals danke!