Es geht um 2 Fragen zur abgenickten Vorfahrt. Nicht um Verkehrsregeln, sondern um die Kennzeichnung einer solchen.
Frage:
Muss eine abgeknickte Vorfahrtsstraße auch Bodenmarkierungen haben? (Gemeint ist diese breite unterbrochene Kurvenlinie.)
Frage:
Ist es zulässig, dass nur in einer Richtung der abknickenden Vorfahrtsstraße eine entsprechende Beschilderung vorhanden ist (Schild 306 + Z1002), in der Gegenrichtung jedoch nicht?
Naja, immerhin hat man den Willen gezeigt, richtig zu beschildern. Durch das korrekt aufgestellte Vorschriftszeichen dürfte man im Falle eines Unfalls keine Ausrede haben.
Kann man sicher. Es gibt ja Ausführungsbestimmungen zur StVO. Also wie und wo ausgeschildert werden muss, Schildergröße, Masthöhe, Bodenmarkierungen, Abstände usw.
Das können sich ja Bauhofmitarbeiter oder Straßenmeistereien nicht alles selbst ausdenken. Die kriegen einen Lageplan mit allen Eintragungen und Maßen mit.
Sag doch lieber mal, worauf Du aus bist.
Es geht wohl wieder mal darum der Behörde einen Fehler nachzuweisen und so um eine Verwarnung oder eine Unfallhaftung herumzukommen ?
Oder will man nur etwas „Gutes“ tun ? Die Verkehrsbehörde auf eine unsichere/unklare Kennzeichnung hinweisen ?
Es geht um die Entschärfung einer Kreuzung, die vom Bau her eine gewöhnliche Kreuzung ist. Aber dort ist eine abgeknickte Vorfahrt beschildert, ohne Bodenmarkierung. Dort finden regelmäßig Beinahezusammenstöße statt. Das zur Frage 1.
Frage 2 ist eine andere Stelle. Die ist nicht unfallgefährdet, aber es war mir aufgefallen, dass es in der einen Fahrtrichtung der Vorfahrtsstraße eine Beschilderung gibt, in Gegenrichtung jedoch nicht. Da ich so etwas zuvor noch nie gesehen habe, kam die Frage, ob das konform mit Regelungen/Vorschriften ist.
Ich hab es nun gefunden:
VwV-StVO, Zu P.42 Richtzeichen / Zu den Zeichen 306 und 307 […] / IV. 2:
" […] Der Verlauf der abknickenden Vorfahrt muss deutlich erkennbar sein (Markierungen, Vorwegweiser)."
Aber sie sollten wohl der Sicherheit wegen obligatorisch sein.
„Im Winter kann man sie evtl. nicht sehen“ kann ja wohl kein Argument sein für „dann brauchen wir sie immer Sommer auch nicht.“.
Abgesehen davon können Schilder im Winter auch von Schnee verdeckt sein.
Zu § 42 Richtzeichen
[…] Zu den Zeichen 306 und 307
[…]
4.b) […] Jedenfalls darf das Zusatzschild [„abknickende Vorfahrt“] nur angebracht werden, wenn der Verkehr durch auffällige Markierungen unterstützt wird […]