abgekürzte Leibrenten

Hallo Experten,

abgekürzte Leibrenten werden ja grundsätzlich nach § 55 ESTDV Abs. 2 besteuert.

Im BMF Schreiben vom 01.10.2009 steht:
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (rz 20):

Leibrenten mit einer vertraglich vereinbarten Höchstlaufzeit (abgekürzte Leibrenten), sind nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG zu versteuern

wieso werden diese Renten nicht auch nach § 55 ESTDV besteuert?

Vielen Dank für eure Hilfe!!

Weil es hier nicht um Renten geht, die von einem Rententräger oder aufgrund vertraglicher Verpflichtungen gezahlt werden.

Hier geht’s um Renten, die aufgrund eines Versicherungsvertrags gezahlt werden, und da wird eben der Zinsanteil der Ansparphase besteuert.

Erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
So ganz hab ich das leider noch nicht kapiert, sorry…

Weil es hier nicht um Renten geht, die von einem Rententräger
oder aufgrund vertraglicher Verpflichtungen gezahlt werden.

sind Renten aus einem Versicherungsvertrag nicht aufgrund vertraglicher Verpflichtung?

Hier geht’s um Renten, die aufgrund eines
Versicherungsvertrags gezahlt werden, und da wird eben der
Zinsanteil der Ansparphase besteuert.

private Berufsunfähigkeitsrenten werden doch auch nach § 55 EStDV besteuert, obwohl es eine Rente aus einem Vers.vertrag ist.