Hallo Experten,
abgekürzte Leibrenten werden ja grundsätzlich nach § 55 ESTDV Abs. 2 besteuert.
Im BMF Schreiben vom 01.10.2009 steht:
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (rz 20):
Leibrenten mit einer vertraglich vereinbarten Höchstlaufzeit (abgekürzte Leibrenten), sind nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG zu versteuern
wieso werden diese Renten nicht auch nach § 55 ESTDV besteuert?
Vielen Dank für eure Hilfe!!