Abgelaufenen Gutschein geltend machen

Hallo,

angenommen, jemand besitzt einen Gutschein mit einem Gültig-Bis-Datum, welches 1 Jahr in der Zukunft liegt.
Kann man solch einen Gutschein noch geltend machen, auch wenn das Datum überschritten ist? So weit ich weiß, gelten Gutscheine 3 Jahre, egal, was draufsteht. Stimmt das? Auf welchen Wortlaut könnte man sich dann berufen? Was kann man tun, wenn sich die Verkäuferin quer stellt und auf das Gültig-Bis-Datum beharrt.

LG

Ajo

Hallo,

ich würde mich bei einem Gutschein auf die gesetzlichen Verjährungsfristen berufen. § 195 ff. BGB

Das Problem dürfte doch wohl eher darin liegen, dass eine andere Verjährungsfrist vereinbart wurde, somit lautet die Frage, ob denn diese Vereinbarung wirksam ist, und das ist vermutlich an den §§ 305 ff. BGB zu messen.

Levay

angenommen, jemand besitzt einen Gutschein mit einem
Gültig-Bis-Datum, welches 1 Jahr in der Zukunft liegt.
Kann man solch einen Gutschein noch geltend machen, auch wenn
das Datum überschritten ist? So weit ich weiß, gelten
Gutscheine 3 Jahre, egal, was draufsteht. Stimmt das? Auf
welchen Wortlaut könnte man sich dann berufen? Was kann man
tun, wenn sich die Verkäuferin quer stellt und auf das
Gültig-Bis-Datum beharrt.

nach einem urteil des olg münchen (2008) verstößt eine gültigkeitsfrist in agb bei einem gutschein von einem jahr ab ausstellungsdatum gegen §§ 307 I, II bgb und ist damit unwirksam.

Hallo,

nach einem urteil des olg münchen (2008) verstößt eine
gültigkeitsfrist in agb bei einem gutschein von einem jahr ab
ausstellungsdatum gegen §§ 307 I, II bgb und ist damit
unwirksam.

Ich kann mich daran erinnern, dass es durchaus verschiedene Gutscheine gibt und dabei jeweils andere Regelungen gelten (gekaufter Geschenkgutschein, Gutschein aus Werbeaktion, Gutschein aus Umtausch). Weißt Du, um welche Art es hier im Thread geht?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

nach einem urteil des olg münchen (2008) verstößt eine
gültigkeitsfrist in agb bei einem gutschein von einem jahr ab
ausstellungsdatum gegen §§ 307 I, II bgb und ist damit
unwirksam.

Ich kann mich daran erinnern, dass es durchaus verschiedene
Gutscheine gibt und dabei jeweils andere Regelungen gelten
(gekaufter Geschenkgutschein, Gutschein aus Werbeaktion,
Gutschein aus Umtausch). Weißt Du, um welche Art es hier im
Thread geht?

soweit keine weiteren ausführungen gemacht werden, gehe ich davon aus, dass es sich um den standardfall eines anonymisierten gutscheins handelt…
und inwiefern erfolgt eine unterschiedliche behandlung von anonymisierten und persönlichen gutscheinen (falls du dich daran noch erinnern kannst…) ?

Hallo,

soweit keine weiteren ausführungen gemacht werden, gehe ich
davon aus, dass …

Ich nicht. Ich frage nach, bevor ich eine Antwort gebe, die für den besprochenen Fall vielleicht komplett falsch ist. Ich besitze halt keinerlei Glaskugeln.

und inwiefern erfolgt eine unterschiedliche behandlung von
anonymisierten und persönlichen gutscheinen (falls du dich
daran noch erinnern kannst…) ?

Gar nicht. Es ging damals nicht um persönlich oder nicht, sondern um Gutschein aus Werbeaktion oder gekauften Gutschein.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

soweit keine weiteren ausführungen gemacht werden, gehe ich
davon aus, dass …

Ich nicht. Ich frage nach, bevor ich eine Antwort gebe, die
für den besprochenen Fall vielleicht komplett falsch ist. Ich
besitze halt keinerlei Glaskugeln.

komplett falsch ? meine aussage ist doch nicht falsch, soweit es gutscheine betrifft ?
im übrigen solltest du mittlerweile mitbekommen haben, dass es nicht möglich ist -wie in einem pers. gespräch- den threadersteller um jeden umstand zu befragen. daher auch nur eine allgemeine antwort…

Gar nicht. Es ging damals nicht um persönlich oder nicht,
sondern um Gutschein aus Werbeaktion oder gekauften Gutschein.

und kommt jetzt noch mehr oder war es das ?
wenn du dir schon vornimmst, vorher den fragesteller auszufragen, dann solltest du dir auch vornehmen, dir einen überblick über die rechtsprechung zu verschaffen und nicht nur heiße luft abzulassen und nicht sätze mit „ich kann mich daran erinnern,…“ zu beginnen.

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Hallo,

soweit keine weiteren ausführungen gemacht werden, gehe ich
davon aus, dass …

Ich nicht. Ich frage nach, bevor ich eine Antwort gebe, die
für den besprochenen Fall vielleicht komplett falsch ist. Ich
besitze halt keinerlei Glaskugeln.

komplett falsch ? meine aussage ist doch nicht falsch, soweit
es gutscheine betrifft ?

Nein, wenn es die eine Variante ist. Doch, wenn es sich um die andere handelt.
Da Du keinerlei Einschränkungen gemacht hast: ist Deine Behauptung in dieser Allgemeingültigkeit: falsch!

im übrigen solltest du mittlerweile mitbekommen haben, dass es
nicht möglich ist -wie in einem pers. gespräch- den
threadersteller um jeden umstand zu befragen.

Blödsinn.
Ich bin schon ein paar Tage bei www, selbstverständlich sind Rückfragen möglich. Und wenn keine Antwort des UP kommt - sein Problem.

Gar nicht. Es ging damals nicht um persönlich oder nicht,
sondern um Gutschein aus Werbeaktion oder gekauften Gutschein.

und kommt jetzt noch mehr oder war es das ?

Googel selber. Du hältst Dich doch für den Experten.

Gruß
loderunner (ianal)