vorab hab ich das Thema schon gegoogelt aber bin fast ausschließlich auf Groupon-Gutscheine gestoßen. Über allgemeine Gutscheine findet man sehr schwer etwas deshalb mein Fall:
Person A erhält Gutschein geschenkt für ein Kaufhaus.
Auf Gutschein steht eine Einlösefrist.
Gutschein wird nicht eingelöst.
Kaufbeleg des Gutscheins natürlich nicht vorhanden da Geschenk.
Seh ich das richtig, dass der Gutschein trotzdem gegne Ware eingelöst werden kann? Lediglich eine Barauszahlung ist mit dem abgelaufenen Gutschein nicht möglich.
Erstens darf die Einlösefrist nicht zu kurz bemessen,sein.
Es gibt Urteile,die sagen ,bereits 1 Jahr sei unangemessen kurz.
Die Verjährungsfrist beträgt üblicherweise 3 Jahre,beginnend ab dem Jahresende des Kaufjahres des Gutschein. Das könnten also auch fast 4 volle Jahre sein.
Nach Fristablauf kann man sehr wohl den Kaufpreis erstattet verlangen allerdings gekürzt um den „Gewinn“ des Händlers.
Die ursprüngliche Leistung muss der Händler nämlich nicht mehr erbringen,wenn er das nicht möchte.
Ganz einbehalten darf er den Gutscheinbetrag(innerhalb der Verjährung)aber nicht,das wäre eine „unangemessene Bereicherung“.
Denn schließlich hätte er das Geld für den Gutschein schon bekommen,leistet aber nichts dafür,das geht nicht.