Abgelehnter Einspruch

Moin Rechtsgelehrte,

einer Person geht ein Einheitswertbescheid zu, aus dem besagte Person als Laie keine bösen Konsequenzen ersehen kann.

Einige Tage, nachdem die Einspruchfrist abgelaufen ist, wird ihm ein Bescheid über die Grundbesitzabgaben zugestellt, aus dem sich ergibt, daß er nunmehr etwa den doppelten Betrag an Grundbesitzabgaben zu zahlen habe. Eine telefonische Nachfrage ergibt, daß die Angaben der Finanzdirektion fehlerhaft waren und ein Anbau als viel zu groß angegeben wurde (150 statt 50 qm).

Ein Einspruch gegen den Einheitswetbescheid wird abgelehnt, weil die Frist abgelaufen sei, u.A. mit der Begründung, daß Unwissenheit nicht vor Schaden schütze.

Bei dem Schreiben mit der Ablehnung des Einspruchs ist allerdings ein Blatt, mit dem eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden kann. Dies muß allerdings begründet werden.
Frage, was kann man als Grund angeben.

Gandalf

Hallo Gandalf,

bei solchen Einheitswertbestimmungen wird meines Wissens nach auch eine Zeichnung verlangt (z.B. des Anbaues).

Die Finanzbehörde bestimmt den Einheitswert regelmäßig neu, soweit
ihr Veränderungen bekannt werden.

Dass der Widerspruch abgelehnt wurde, kann eigentlich nur Formalismus sein, denn nicht gegen die Art der Bewertung sollte der Widerspruch eingelegt werden, sondern gegen eine nachweislich (Zeichnung, Maße)
falsche Grundlage der Bewertung.

Ich würde den Sachbearbeiter des Finanzamtes einfach mal fragen, wie der Einheitswert sinnvoll auf die tatsächlichen Verhältnisse eingestellt werden kann und was dieser sich als Begründung so vorstellt.

LG, Karin

Hallo Gandalf,

wenn der Bescheid über Grundbesitzabgaben durch die Gemeinde zutreffend aus dem festgestellten Einheitswert abgeleitet worden ist, braucht es gegen den Bescheid von der Gemeinde keinen separaten Rechtsbehelf. Sinnvoll allerdings, mit Verweis auf eine wahrscheinliche Änderung des Grundlagenbescheides (= Einheitswertbescheid) eine Stundung der höheren Beträge zu beantragen.

Bei dieser Sachlage:

daß die Angaben der Finanzdirektion fehlerhaft waren
und ein Anbau als viel zu groß angegeben wurde (150 statt 50
qm).

dürfte, da nicht unzutreffend bewertet wurde, sondern schlicht ein ganz falscher Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, der wahrscheinlich auf einen Schreibfehler zurückgeht, eine Änderung des Grundlagenbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit (>> § 129 Abgabenordnung) in Frage kommen. Ideal, wenn beim Telefonat ein Hinweis darauf fiel, wie es zu der wundersamen Vergrößerung des Anbaus gekommen ist.

Im Wortlaut heißt § 129 AO:

„Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse de Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll“.

Ein Einspruch gegen den Einheitswertbescheid wird abgelehnt,
weil die Frist abgelaufen sei, u.A. mit der Begründung, daß
Unwissenheit nicht vor Schaden schütze.

Ja, das dürfte mit einem kurzen Blick auf das Datum aus Textbausteinen ausgedruckt sein. Hindert aber nicht an einem Begehren nach Berichtigung gem. § 129 AO, die „jederzeit“ möglich ist.

Bei dem Schreiben mit der Ablehnung des Einspruchs ist
allerdings ein Blatt, mit dem eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragt werden kann. Dies muß allerdings
begründet werden.

Das bringt in der gegebenen Lage wohl wenig. Näheres zum Thema in § 110 AO: „War jemand ohne Verschulden gehindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist im auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (…)“ Es geht dabei bloß um Fristversäumnis wegen Umständen, die der StPfl nicht zu vertreten hat. In Frage kommen hier Dinge wie Festsitzen in der Sahara wegen Entführung, Beerdigung von Angehörigen im Amazonasgebiet mit den damit verbundenen Wegezeiten, unter gewissen Umständen Untersuchungshaft und dergleichen.

Schöne Grüße

MM

Hallo Karin,

das Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten heißt nicht Widerspruch, sondern Einspruch (>> § 347 AO).

Das ist keine Krümelpickerei, sondern sehr wichtig, wenns hart auf hart geht: Wenn im vermeintlich fristgerecht erhobenen „Widerspruch“ nicht der Begriff „Einspruch“ wörtlich benannt war, kann ein Bescheid allein durch Aussitzen rechtskräftig werden…

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,
gilt im deutschen (Abgaben-)Verfahrensrecht nicht auch der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“? D.h. wenn aus dem Inhalt eines Rechtmittels(-behelfs) erkennbar ist, worauf er gerichtet ist, schadet eine falsche Bezeichnung nicht. Und gibt es bei euch in Deutschland bei mangelhaften Eingaben unter bestimmten Voraussetzungen nicht auch die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages? (der ist in Österreich aber bei reiner Falschbezeichnung des Rechtsmittels gar nicht nötig).
Grüße, Peter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Peter,

gilt im deutschen (Abgaben-)Verfahrensrecht nicht auch der
Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“?

grundsätzlich schon, § 357 (1) AO: „(…) Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.“ Aber es ist im Einzelfall einigermaßen interpretierbar, ob aus dem Inhalt erkennbar ist, wohin die Reise gehen soll. Wenn etwa dem entsprechenden Schreiben vor allem zu entnehmen ist, dass der StPfl sich darüber ärgert, dass er Steuern bezahlen muss, und dass er das ungerecht findet, ohne dass allzu detailliert auf die Veranlagung eingegangen wird, - ist jetzt ein bissel überspitzt formuliert, aber ziemlich ähnliche Dinge hab ich schon gelesen - wird das, meine ich, schon kritisch.

Eindeutig wirds bloß dann, wenn die Soll-Vorschriften aus § 357 (3) AO alle eingehalten sind: Bezeichnung des gegenständlichen Verwaltungsaktes, Angabe, in welchem Umfang er angefochten wird, Anführen der Tatsachen und Beweismittel zur Begründung.

Und
gibt es bei euch in Deutschland bei mangelhaften Eingaben
unter bestimmten Voraussetzungen nicht auch die Verpflichtung
der Behörde zur Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages?

Möglicherweise auf einer abstrakteren Ebene im Sinn einer grundsätzlichen Mitwirkungspflicht der Behörde, aber auf dieser konkreten nicht. An der entsprechenden Stelle der Verfahrensvorschriften zum außergerichtlichen Rechtsbehelf (§§ 355ff AO) steht in § 358 AO bloß, dass die zur Entscheidung berufene Finanzbehörde die Zulässigkeit des Einspruches insbesondere hinsichtlich Frist und Form zu prüfen hat, und ihn, wenn es an einem dieser Erfordernisse mangelt, verwerfen muss. - Gilt allerdings nicht für die gar nicht als Einspruch erkennbare Eingabe…

Es wären jetzt natürlich ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung ganz schön, aber ich gestehe zu meiner Schande, dass ich mich damit noch nicht im Einzelnen beschäftigt habe und die zentrale Bedeutung des Begriffes „Einspruch“ im Einspruchschreiben bloß von Ermahnungen aus der Reihe meiner Lehrer kenne, ohne sie zu hinterfragen.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,
danke für die ausführliche Antwort.
Zur falso demonstratio: auch ich bin der Ansicht, dass es hier letztlich auf den Einzelfall ankommt, wobei man meiner Erfahrung nach in Ö seitens der Behörden relativ großzügig ist.
Was die Mängelbehebung betrifft, so scheint sich hier das deutsche Recht hier vom österreichischen zu unterscheiden. In der österr. Bundesabgabenordnung findet sich an mehreren Stellen (§§ 85 Abs. 2, 275 BAO) die ausdrückliche Verpflichtung der Behörde, bei mangelhaften Eingaben Mängelbehebungsaufträge zu erlassen. Dies gilt auch für Rechtsmittel, auch im Finanzstrafverfahren. Falls dich das näher interessieren sollte, kann ich dir nähere Infos zukommen lassen.
Grüße, Peter

Guten Morgen Peter,

eine solche Regel für das Verhalten der Behörde ggü. dem Steuerbürger würde in Großwestdeutschland eventuell bereits als dessen bösartige sozialistisch umklammernde Entmündigung gewertet :wink:

Ganz so arg ists nicht: Selten konsequent praktiziert, aber immerhin vorhanden ist die Norm, dass im Fall der Betriebsprüfung im Interesse beider Beteiligten, also sowohl auf steuererhöhende als auch auf -mindernde Sachverhalte zu prüfen ist. Formal kann daher bei Bescheiden, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, der Versuch ganz nützlich sein, eine Bp zu provozieren - um eine Situation herzustellen, in der man den Vertreter des Fiskus erstmals im Verfahren als Dienstleister in eigener Sache in Anspruch nehmen kann.

Schöne Grüße

MM

Hi
wird im abgabenrecht nicht „umgedeutet“, wie im allgemeinen Verwaltungsrecht auch??
Hier kann man schreiben: "Widerspruch, Einspruch, Nicheinverstandenseinerklärung, " oder was auch immer, solange der Inhalt des Schreibens erkennen lässt, dass das Schreiben sich gegen einen VA richtet.

Gruß
HaWeThie

Hallo HaWeThie,

„normal ja“, schon - „Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht“, § 357 (1) Satz 4 AO. Aber an die Erkennbarkeit des Einspruches als ein solcher werden meines Wissens recht enge Maßstäbe angelegt. Wenn der „Soll-Inhalt“ i.S.d. § 357 (3) AO drinsteht, darf wohl ohne weiteres „Widerspruch“ drüberstehen. Je weiter man sich inhaltlich von diesem eindeutigen Inhalt entfernt (unklare Bezeichnung des Verwaltungsaktes und des Umfangs, in dem dieser angefochten wird; keine oder nur vage oder allgemein gehaltene Begründung usw.), desto leichter ist es, den umgetauften Einspruch nicht als solchen zu erkennen. Umgekehrt kann man dann, wenn bloß der Begriff Einspruch genannt ist und der angefochtene Verwaltungsakt bezeichnet ist, auf jede Präzisierung und Begründung (bis auf weiteres) verzichten, Frist und Form ist dann in jedem Fall gewahrt.

Schöne Grüße

MM