Hallo Gandalf,
wenn der Bescheid über Grundbesitzabgaben durch die Gemeinde zutreffend aus dem festgestellten Einheitswert abgeleitet worden ist, braucht es gegen den Bescheid von der Gemeinde keinen separaten Rechtsbehelf. Sinnvoll allerdings, mit Verweis auf eine wahrscheinliche Änderung des Grundlagenbescheides (= Einheitswertbescheid) eine Stundung der höheren Beträge zu beantragen.
Bei dieser Sachlage:
daß die Angaben der Finanzdirektion fehlerhaft waren
und ein Anbau als viel zu groß angegeben wurde (150 statt 50
qm).
dürfte, da nicht unzutreffend bewertet wurde, sondern schlicht ein ganz falscher Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, der wahrscheinlich auf einen Schreibfehler zurückgeht, eine Änderung des Grundlagenbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit (>> § 129 Abgabenordnung) in Frage kommen. Ideal, wenn beim Telefonat ein Hinweis darauf fiel, wie es zu der wundersamen Vergrößerung des Anbaus gekommen ist.
Im Wortlaut heißt § 129 AO:
„Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse de Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll“.
Ein Einspruch gegen den Einheitswertbescheid wird abgelehnt,
weil die Frist abgelaufen sei, u.A. mit der Begründung, daß
Unwissenheit nicht vor Schaden schütze.
Ja, das dürfte mit einem kurzen Blick auf das Datum aus Textbausteinen ausgedruckt sein. Hindert aber nicht an einem Begehren nach Berichtigung gem. § 129 AO, die „jederzeit“ möglich ist.
Bei dem Schreiben mit der Ablehnung des Einspruchs ist
allerdings ein Blatt, mit dem eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragt werden kann. Dies muß allerdings
begründet werden.
Das bringt in der gegebenen Lage wohl wenig. Näheres zum Thema in § 110 AO: „War jemand ohne Verschulden gehindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist im auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (…)“ Es geht dabei bloß um Fristversäumnis wegen Umständen, die der StPfl nicht zu vertreten hat. In Frage kommen hier Dinge wie Festsitzen in der Sahara wegen Entführung, Beerdigung von Angehörigen im Amazonasgebiet mit den damit verbundenen Wegezeiten, unter gewissen Umständen Untersuchungshaft und dergleichen.
Schöne Grüße
MM