Abgeltung des Urlaubsanspruchs bei eigener K

Hallo alle zusammen!

Folgendes Problem:

A wurde auf ihrer Arbeitsstelle gemobbt und hat fristgerecht (3 Monate zum Quartalsende) am 7.03. gekündigt. Nach der von ihr ausgesprochenen Kündigung ging die Schikane erst richtig los, so dass A unter Schlafstörungen litt, Angstattacken bekam und einiges an Körpergewicht verlor. Ihre Ärztin riet ihr dazu, sich krankschreiben zu lassen, um wieder zu Kräften zu kommen. Der Krankheitsgrund wir als „Z65.G“ benannt, hierbei handelt es sich um Mobbingschäden. Zum 1.07. hat A eine neue Stelle bei einem anderen AG. Ab dem Datum wird sie wieder gesund sein und sich dies von ihrer Ärztin auch attestieren lassen.

Da A erst 2 Tage Urlaub genommen hatte, die sie übrigens aus dem Vorjahr im Einvernehmen mit ihrem Vorgesetzten in dieses Jahr „rübergeholt“ hat, sind nun noch 12,5 Tage offen. Diese möchte sich A nun von ihrem AG auszahlen lassen. Dieser hat ihr das Leben so dermaßen schwer gemacht, dass sie ihm die ca. 800 € auf keinen Fall schenken möchte.

Hat A einen Anspruch auf Auszahlung ihres Urlaubsanspruches gem. § 7 IV BUrlG oder stehen ihm irgendwelche Ausnahmeregelungen entgegen?

Wie sieht die Durchsetzbarkeit in der Praxis aus?

Hallo princess,

selbstverständlich hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf die Auszahlung des Urlaubes. Die besonderen Umstände sprechen für sie. Durch die Krankheit hatte sie keine Möglichkeit ihren Urlaub zu nehmen. Selbstverständlich muss noch überprüft werden wieviel Urlaubsanspruch sie hat. Gesetzlich ist es nämlich so geregelt, dass der Urlaub aus dem vorherigen Jahr bis zum letzten Tag des Monats März genommen werden muss. Ob die Arbeitnehmerin Anspruch auf die volle Höhe (also 12,5 Tage) hat, kann ich dir leider nicht beantworten. Da müsste sich die Arbeitnehmerin bei Gericht erkundigen. Hier noch einige Tipps, was sie als nächstes tun sollte:

Die Klageerhebung

Sie muss eine Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Wie erhebe ich eine Klage vor dem Arbeitsgericht ?

Die Klage kann sie selbst bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten erheben. Dort wird ihr auch bei der Formulierung geholfen und für die Weiterleitung gesorgt.

Sie kann aber auch durch ein einfaches Schreiben an das Arbeitsgericht Klage erheben. Hierbei muss Sie deutlich machen, was sie begehrt, z. B. die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages des Urlaubes. Sie muss weiter die Tatsachen darlegen, aus denen sie ihren Anspruch herleiten wolle, sowie ihren Prozessgegner genau unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift bezeichnen. Außerdem muss die Klage eigenhändig unterzeichnet sein.

Vor den Arbeitsgerichten kann sie sich als Arbeitnehmerin auch von einer Gewerkschaft, deren Mitglied sie eventuell ist oder selbstverständlich auch von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Also alles nur halb so schlimm. Die Erfolgschancen sind in etwa 100 %.

Liebe Grüße und viel Glück

A wollte erstmal ihrem Noch-AG einen Brief schreiben, in dem sie ihn zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen auffordert.

Was, wenn A nicht die genaue Zahl an urlaubstagen weiß, kann sie ihr AG dann über den Tisch ziehen?

Muss A die „Gesundschreibung“ ihres Arztes einem solchen Schreiben beifügen?

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A wollte erstmal ihrem Noch-AG einen Brief schreiben, in dem
sie ihn zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen auffordert.

Wann?

Was, wenn A nicht die genaue Zahl an urlaubstagen weiß, kann
sie ihr AG dann über den Tisch ziehen?

Steht der Anspruch nicht im Arbeitsvertrag?

Muss A die „Gesundschreibung“ ihres Arztes einem solchen
Schreiben beifügen?

Das wäre insofern sinnvoll, weil der AG sich nicht auf ihre Aussage verlassen muss, dass sie wieder gesund ist und während der AU besteht der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs nicht.

A will den brief erst nach dem 30.06. schreiben, da ihr Arbeitsverhältnis erst dann offiziell beendet ist.

A hat 25 tage Urlaub pro Jahr. Die genommenen Urlaubstage werden in einer Excel-tabelle festgehalten, auf die A aber keinen Zugriff mehr hat.

Kann A als Bescheinigung für ihre gesundheit den Auszahlschein für die Krankenkasse verwenden, auf dem steht: Letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit 30.06., mit Unterschrift und Stempel des Arztes???

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