Abgeltung Resturlaub

Fiktives Beispiel zum Verständnis:

Arbeitnehmer AN kündigt seinen Vertrag fristgerecht zum 31.7. eines Kalenderjahres, der Vertrag bestand seit dem 1.10. des Jahres davor. Der Vertrag sieht ein Bruttogehalt von 3400 Euro vor (netto 2115), sowie 30 Tage Jahresurlaub. Wortwörtlich heißt es im Vertrag: Der Urlaub wird monatlich gewährt.

Aus dem Vorhjahr gab es noch 5 zusätzliche Urlaubstage, 9 wurden bis Ende 31.7. genommen (Rest = 26 Tage).

Auf wie viele Tage hat der AN nun Anspruch gehabt zur Auszahlung? AN macht sich als Laie schlau und liest, man hätte bei Kündigung nach 31.6. Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaub (20 Tage), zusätzlicher Urlaub würde dann wieder anteilig berechnet werden.

Dies wären dann 20 Tage plus 10 anteilig, also 10x7/12=5,8 ~6. mit 4 genommenen Tagen würde dies 22 Tage Urlau ergeben. Ist dies so korrekt?

Der Arbeitgeber zahlt nur etwa 1080 Euro aus. An wundert sich, da der Zahlbetrag etwa 2200 Euro sein müsste. Andererseits wird Urlaubsauszahluing versteuert. Wird dann aber der Nettozahlbetrag „nochmal“ versteuert?

So viele Zahlen … :smile:
Hi!

AN macht sich als Laie schlau und liest, man hätte
bei Kündigung nach 31.6. Anspruch auf den vollen gesetzlichen
Urlaub (20 Tage), zusätzlicher Urlaub würde dann wieder
anteilig berechnet werden.

Naja, das ist pauschal mal nicht wirklich ganz astrein.
Fakt ist: Kündigung in der zweiten Jahreshälfte nach Erfüllung der Wartezeit (6 Monate) begründet mindestens mal den gestzlichen Anspruch.

Fakt ist aber auch, dass man mit dem Teil, der über den gesetzlichen hinausgeht, so ziemlich alles anstellen kann, sofern man es vertraglich auch so vereinbart - wenn nicht eh ein Tarifvertrag Anwendung findet.

Klartext: Ist nichts vereinbart, wird auch nicht anders mit dem zusätzlichen Urlaub umgegangen - auch der wäre dann in voller Jahresmenge fällig.

Der Arbeitgeber zahlt nur etwa 1080 Euro aus. An wundert sich,
da der Zahlbetrag etwa 2200 Euro sein müsste. Andererseits
wird Urlaubsauszahluing versteuert. Wird dann aber der
Nettozahlbetrag „nochmal“ versteuert?

Der Nettobetrag wird natürlich nicht noch einmal versteuert.
Allerdings scheint mir beim bloßen Schätzen der Beträge ein Netto iHv. knappen 50% des Brutto nicht ganz so abwegig.
Das kannst Du aber selbst nachrechnen

VG
Guido