Angenommen in einem Arbeitsvertrag steht: …Mit dem vereinbarten Gehalt ist die geleistete Arbeit sowie etwaige Mehrarbeit abgegolten.
Weiter angenommen in dem Betrieb (mit o. g. AV) gibt es eine Stempeluhr, wonach alle Zeiten genau erfasst werden und Überstunden auch als Freizeit abgefeiert werden können, insofern es betrieblich geht.
Was passiert wohl mit jenen, die die Überstunden aus betrieblichen Gründen nicht abfeiern können?
Könnten solche wohl auf eine Ausbezahlung beharren?
Angenommen in einem Arbeitsvertrag steht: …Mit dem
vereinbarten Gehalt ist die geleistete Arbeit sowie etwaige
Mehrarbeit abgegolten.
In dieser Pauschalität dürfte die Klausel unwirsam sein.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…
Weiter angenommen in dem Betrieb (mit o. g. AV) gibt es eine
Stempeluhr, wonach alle Zeiten genau erfasst werden und
Überstunden auch als Freizeit abgefeiert werden können,
insofern es betrieblich geht.
Was passiert wohl mit jenen, die die Überstunden aus
betrieblichen Gründen nicht abfeiern können?
Könnten solche wohl auf eine Ausbezahlung beharren?
Ein betroffener AN kann die Überstunden geltend machen. Die Form der Abgeltung richtet sich nach evtl. Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder anzuwendendem TV.
Gibt es keine Regelungen zur Überstundenabgeltung, sind diese gem. § 612 BGB zu bezahlen.
Ebenfalls grußlos