Hallo,
mein Bekannter arbeitet als Koch in einer kleinen Ausflugsgaststätte, die 2008 neu eröffnet wurde. Durch seine guten Kochkenntnisse hat er sich einen Namen gemacht, so dass der Gästezulauf in 2009 sehr gut war und er ca. 320 Überstunden aufgebaut hat. Mit dem Arbeitgeber wurde vereinbart, dass er diese über die „sauere Gurkenzeit“ von November bis März abbauen kann. (mündliche Vereinbarung)In dieser Zeit hat er auch nur sporatisch gearbeitet und Urlaub und Überstunden abgebaut. Den Arbeitgeber hat dies allerdings nicht gepasst, dass er für das „Nichtstun“ seines Kochs trotzdem jeden Monat Lohn zu bezahlen hat. Jetzt hat der AG ab 1. März eine Küchenhilfe eingestellt, die das Mittagsgeschäft machen soll, so dass mein Bekannter erst am Abend zum Kochen kommen soll. Die Küchenhilfe soll verhindern, dass mein Bekannter wieder soviele Überstunden aufbaut. - Sie ist ja billiger wie ein Facharbeiter. Wenn der Koch nur am Abend arbeitet kommt er nicht auf sein Wochenarbeitssoll von 35 Stunden, d. h. für die kommende „sauere Gurkenzeit“ hat er kein Stundenpolster - im Gegenteil es könnte zu Minusstunden kommen. Im Arbeitsvertrag steht:
Das er zu den erforderlichen, saisonbedingten Arbeitszeiten … zur Verfügung zu stehen hat.
Die indivituelle, durchschnittliche Arbeitszeit beträgt 35 Wochenstunden. (unbefristeter Arbeitsvertrag)
Jetzt meine Frage: Wie schaut es für den Arbeitnehmer aus, wenn er für die Zeit von November 2010 bis März 2011 nicht genügend Überstunden hat, muss er dann nacharbeiten, oder muss der Arbeitgeber ihm Arbeit zuweisen egal welcher Art?
Vielen Dank für Eure Antworten