Abgeltung von Überstunden bei Arbeit in der Klinik

Folgendes Szenario:
Arzt kündigt fristgerecht befristeten Dienstvertrag. Vom Tag der Kündigung bis zum letzten Arbeitstag in der Klinik würde die Zeitspanne noch 6 Wochen betragen. Dabei hätte der Arzt noch 7 Tage Urlaubsanspruch, der ihm auch gewährt werden würde. Allerdings befinden sich auf dem Zeitkonto durch Wochenenddienste noch etwa 60 Überstunden.
Wenn nun eine Auszahlung nicht von der Verwaltung der Klinik genehmigt würde, bliebe ja nur ein entsprechender Freizeitausgleich. Dieser ließe sich wegen der knappen Stellenbesetzung aber auch nicht so ohne weiteres umsetzen, d.h. der Arzt könnte nicht einfach (60 Stunden : 8 Stunden pro Arbeitstag) 7 Tage zuhause bleibem. Nun die Frage:
Müsste der Arzt akzeptieren, dass ihn der Arbeitgeber an JEDEM der noch verbleibenden Arbeitstage 2 Stunden eher nach Hause schickt, wenn aufgrund des hohen Patienten-Aufkommens im Grunde klar ist, dass dieses ohne eine mangelhafte Versorgung der ihm anvertrauten Patienten nicht möglich ist ? Es gibt ja durchaus die Regelung, dass Überstunden nicht zwingend durch ganze freie Tage werden müssen, sondern dies auch durch eine Kürzung der Arbeitszeit erfolgen kann. Aber es müsste doch zwischen einem Büro (wo man problemlos mal ein paar Akten liegen lassen kann) und einer Klinik unterschieden werden, oder ?

Hallo,

ob der AG die tägliche Arbeitszeit des AN einseitig kürzen kann, hängt davon ab, ob es eine Vereinbarung mit PR oder BR zu flexibler Arbeitszeit und/oder eine arbeitsvertragliche Regelung gibt und was da genau drinsteht.

Sofern es keine kollektiv- oder individualrechtliche Vereinbarung gibt, die dem AG ausdrücklich erlaubt, die tägliche Arbeitszeit einseitig zu kürzen, würde ich im geschilderten Fall tendenziell von Annahmeverzug des AG (§ 615 BGB) ausgehen, der trotzdem eine Vergütungspflicht für die nichtgeleisteten stunden auslöst.
Letztendlich kann dies aber nur ein Fachmensch vor Ort klären. Der Gang zum Fachanwalt scheint mE unumgänglich.

ebenfalls grußlos

Hallo Wolfgang,

danke für die Rückmeldung.

ob der AG die tägliche Arbeitszeit des AN einseitig kürzen
kann, hängt davon ab, ob es eine Vereinbarung mit PR oder BR
zu flexibler Arbeitszeit und/oder eine arbeitsvertragliche
Regelung gibt und was da genau drinsteht.

Ohne juristische Fachkenntnis ist das schwer zu beurteilen.
Der Arzt hat in dem geschilderten Szenario bei Einstellung einen
auf 2 Jahre befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet, auf den
der TV-Ärzte / VKA zur Anwendung kommt sowie eine Nebenabrede,
in dem er zustimmt, dass die Arbeitszeit im Bedarfsfall auf
60 Wochenstunden ausgedehnt werden kann.

Sofern es keine kollektiv- oder individualrechtliche
Vereinbarung gibt, die dem AG ausdrücklich erlaubt, die
tägliche Arbeitszeit einseitig zu kürzen, würde ich im
geschilderten Fall tendenziell von Annahmeverzug des AG (§ 615
BGB) ausgehen, der trotzdem eine Vergütungspflicht für die
nichtgeleisteten stunden auslöst.

Von einseitiger Kürzung steht da so erstmal nichts, zumindest nicht explizit. Allerdings heisst es an einer Stelle (Abschnitt II, §7, Absatz 4) des TV-Ärzte / VKA: „Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage
einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des
§ 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.“
. Ob sich daraus auch eine Befugnis für den Arbeitgeber ableitet, die Dienstzeit einseitig zu kürzen ?

Letztendlich kann dies aber nur ein Fachmensch vor Ort klären.
Der Gang zum Fachanwalt scheint mE unumgänglich.

Das sehe ich derzeit auch so…

Gruß Kai