Abgeltungssteuer

Liebe/-r Experte/-in,

die Abgeltungssteuer auf Zinseinkünfte beträgt
25% das weiß ich.

Doch wie ist das eigentlich, wenn man sonst
nichts verdient, also die Summe an Verdiensten
in einem Jahr kleiner ist als der Grundfreibetrag
für die Einkommensteuer?

Muss dann trotzdem 25% Steuern auf z.B. 6.000,-
Zinseinkünfte entrichtet werden, oder nicht?

Vielen Dank!

Hallo,
wenn das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages liegt, hat man die Möglichkeit beim Finanzamt (FA) einen Antrag auf Nichtveranlagung zu stellen.
Hierfür muss man einen amtlichen Vordruck (im Internet runterladen oder beim Pförtner des FA abholen)ausfüllen und beim FA einreichen.
Das Amt erlässt dann eine NV-Bescheinigung, die im Original bei der Bank abgegeben werden muss. Danach wird von der Bank zukünftig keine Abgeltungssteuer mehr einbehalten.
Die NV-Bescheinigung ist im Regelfall drei Jahre gültig, anschließend muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Hat man bei verschiedenen Banken Konten, so muss dies im Antrag angegeben werden. Das FA übersendet dann entsprechende Mehrfachausfertigungen der Bescheinigungen.

Und für diese 6.000,- Zinsen sind dann auch innerhalb
der Einkommensteuer keine Steuern fällig?

Kurz könnte meine Frage auch lauten:

Muss ich IMMER 25% auf Zinserträge zahlen EGAL
wieviel oder wie wenig ich INSGESAMT verdient habe?

Oder werden letztendlich meine Zinserträge meinem
Einkommen zugerechnet und dann geschaut?

Vielen Dank!

Liebe/-r Experte/-in,

die Abgeltungssteuer auf Zinseinkünfte beträgt
25% das weiß ich.

Doch wie ist das eigentlich…

Muss dann trotzdem 25% Steuern auf z.B. 6.000,-
Zinseinkünfte entrichtet werden, oder nicht?

Vielen Dank!

Hallo Paul, die Steuer wird automatisch erhoben (sofern entweder der Freibetrag überschritten oder nicht eingerichtet ist), man bekommt sie aber zurück, wenn man eine Steuererklärung für das entsprechende Jahr abgibt und unter den entsprechenden Steuergrenzen liegt.
Herzlichen Gruß
Jan van Dieken

Auf Zinsen wird grundsätzlich eine Abgeltungssteuer von 25% (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)erhoben; bei inländischen Konten behält die Bank die Steuer ein, ausländische Zinserträge muss man in seiner Steuererklärung angeben.

Die 25% sind ein fixer Steuersatz.
Selbst wenn die weiteren Einkünfte erheblich höher liegen und sich somit ein höherer Einkommensteuersatz ergibt, Zinsen werden lediglich mit 25%(zzgl KiSt u. SolZ) besteuert.

Ausnahme:
Wenn sich auf Grund von niedrigen weiteren Einkünfte ein Duchschnittssteuersatz von weniger als 25% ergibt, wird vom FA im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Differenzbetrag zw. niedrigerem eigenem Steuersatz und der einbehaltenen Abgeltungssteuer von 25% erstattet.

Liegen ausschließlich inländische Zinsen vor, für die von Banken bereits Abgeltungssteuer (incl. KiSt u. SolZ) einbehalten wurde und liegt der eigene Durchschnittssteuersatz über 25%, müssen die Zinsen in der Einkommensteuererklärung nicht mehr angegeben werden.

Liegt der eigene Steuersatz unter 25% sollte man die Zinsen angeben, da man vom FA was erstattet bekommt.

Hoffe, dass jetzt alles geklärt ist.

Lieber Paul,

es ist so:

Du zahlst im ersten Schritt pauschal 25% Abgeltungssteuer auf alle Deine Zinseinkünfte. Damit ist die Sache (theoretisch) erledigt und Du bist nicht mehr verpflichtet, die Zinseinkünfte in Deiner privaten Steuererklärung anzugeben.

Wenn Du sehr hohe Einkünfte hast und Dein individueller Steuersatz daher sehr hoch ist, dann ist das sogar sehr schön. Wenn Du aber der Überzeugung bist, 25% sind für Dich zu hoch, dann hast Du die Möglichkeit im Rahmen Deiner Einkommensteuererklärung Dir die zuviel bezahlte Abgeltungssteuer erstatten zu lassen.

Hierzu gibst Du einfach eine Anlage KAP ab und machst ganz oben auf der Anlage das entsprechende Kreuz bei „Günstigerprüfung“. Wenn Dein Steuersatz 0% ist (weil unter dem Grundfreibetrag), dann ist die Steuer auf die Zinseinkünfte auch Null und Du bekommst die bezahlte Abgeltungssteuer wieder erstattet.

Falls sich herausstellen sollte, dass Dein Steuersatz doch höher ist als 25%, muss das Finanzamt die angegebenen Zinseinkünfte ignorieren, weil die Steuer mit der Abgeltungssteuer bereits „abgegolten“ ist.

Nur:

Falls du Zinseinkünfte hast, von denen noch keine Abgeltungssteuer einbehalten wurde (z.B. Depot bei ausländischer Bank), dann bist Du verpflichtet, alle Zinseinkünfte anzugeben und die noch nicht versteuerten nachzuversteuern (je nachdem was günstiger ist, mit 25% Abgeltungssteuer oder Deinem individuellen Steuersatz).

Du kannst sagen:
Die Abgeltungssteuer ist keine NEUE Steuer auf Zinseinkünfte. Die Abgeltungsteuer ist nur eine pauschale Einkommensteuer-Vorauszahlung auf die Zinseinkünfte (vergleichbar der Lohnsteuer auf die Löhne und Gehälter). Wer mit dieser pauschalen Berechnung zufrieden ist, für den ist alles erledigt. Wer nicht damit zufrieden ist, kann über die Einkommensteuererklärung eine exakte Berechnung beantragen. Einziges Manko: Es gibt keinen Werbungskostenabzug mehr für die Zinseinkünfte (außer den im Sparerpauschbetrag enthaltenen). Depotkosten, Kontoführungsgebühren etc. gehen damit endgültig verloren.

Ich hoffe, das war verständlich. Bei Fragen: bitte melden!

Liebe Grüße
barthiline

lieber Sparer,
grundsätzlich hat die Bank (unabhängig vom Steuersatz des Sparers) Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % einzubehalten.

Ausnahme 1: der Sparer kann einen Freistellungsauftrag bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags (801 Euro) erteilen;dann führte die Bank die 25 prozentige Steuer erst für Zinsen ab, die über 801 Euro liegen.

Ausnahme 2: steht fest, dass – auch unter Berücksichtigung der Zinsen – keine Einkommensteuer anfällt, kann beim zuständigen Finanzamt eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden(§ 44a EStG). Liegt der Bank eine derartige Bescheinigung vor,wird keine Kapitalertragsteuer abgezogen; die Zinsen werden also zu 100 % ausbezahlt.

Ausnahme 3: hat der Anleger weder einen Freistellungsauftrag erteilt noch eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt, so ist dies nicht weiter schlimm. Er kann auf jeden Fall nach § 32d Abs. 6 EStG eine so genannte Günstigerprüfung beantragen; hier muss er eine Steuererklärung abgeben und die Anlage KAP ausfüllen. Liegt er mit seinen Einkünften unter dem Grundfreibetrag, so wird die von der Bank abgeführte Kapitalertragsteuer (entspricht Abgeltungsteuer) vom Finanzamt vollständig erstattet.

Klingt kompliziert, ist aber in der Praxis recht einfach, zumal die Finanzämter in ihren Beratungsstellen (ZIA) gerne behilflich sind.

Viele Grüße

Uwe Grobshäuser

Hallo,

die Abgeltungssteuer greift zunächst immer, wenn Sie keien Freistellungsantrag bei Ihrer Bankk gestellt haben, d.h. die Bank ist verpflichtet diese abzuführen.
Wenn Sie keine weiteren Einkünfte haben, können Sie ggfl einen Freistellungsantrag stellen, fragen Sie dazu bitte bei Ihrer Bank.
Die Abgeltungssteuer ist eine Vorauszahlung, d.h. wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben und hier keine weiteren Einküfte zu erklären sind, wird Ihnen der Teil erstattet, welcher gezahlt wurde, da Sie nach Ihren Angaben damit unter dem gesetzlichen Existenzminimum liegen. Die durch die Bank abgeführte Steuer ist somit für Sie nicht verloren.

Also zunächst Steuererklärung machen, dann für die Zukunft den Freistellungsantrag stellen.

Grüße

Al

Hallo,

zunächst einmal gegenüber der Bank oder den Banken einen Freistellungsauftrag erteilen. Der Freibetrag beläuft sich derzeit auf 801 € für Ledige bzw. 1.602 € für Verheiratete. Das dürfte ja bereits bekannt sein.

Darüberhinaus kann man beim Finanzamt eine „Nichtveranlagungsbescheinigung“ beantragen. Die bekommt man, wenn man sonst keine Einkünfte hat, bzw. die Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen.

Damit kann man bei der Bank erreichen, dass Zinsen in dieser Höhe freigestellt werden.

Gruß
Ralf

Hallo,

sorry für die späte reaktion.
Dies ist eine frage für den steuerberater.
Meiner meinung nach fällt dann keine steuerschuld
an - muss entspr. beim finanzamt deklariert werden.

mfg ignaz