Auf der Seite des BMF ( [http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_3380/DE/Bue…](http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_3380/DE/Buergerinnenund Buerger/Alter und Vorsorge/Altersvorsorge/112 Abgeltungssteuer Fragen und Antworten.html) ) heißt es:
„Liegt der Steuersatz des Steuerpflichtigen allerdings unter 25 Prozent, so kann er das alte Besteuerungsverfahren wählen, das sich am individuellen Steuersatz orientiert – und sich das „zu viel“ gezahlte Geld über seine Steuererklärung [Glossar] im Folgejahr zurückholen.“
Ist hier mit „Steuersatz des Steuerpflichtigen“ der durchschnittliche Steursatz oder der Grenzsteuersatz gemeint?
Ich würde mal den Grenzsteuersatz vermuten. (?)
Was ist, wenn der Steuerzahler seinen wie-nun-auch-immer-Steuersatz nicht kennt (bzw. er in der Nähe der Grenze liegt) und die Anlage KAP ausfüllt:
Ist dann seine Arbeit umsonst, wenn sein Steuersatz über den 25% liegt?
Ist sie schädlich, wenn er unter 25% liegt?
Liegt der Steuersatz des Steuerpflichtigen unter 25 Prozent, und er füllt dann eine Steuererklärung aus;
dann werden die Kapitalerträge wie bisher in eine Anlage KAP und die Veräußerungsgewinne in eine Anlage SO eingetragen.
Veräußerungsgewinne sind bei WPs, die ab 1.1.2009 angeschafft werden, ebenso wie Dividendenerträge unter Anlage KAP einzutragen.
Wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt( z.B. 20 % ), dann bekommt man zuviel gezahlte Abgeltungsteuer ( führt die Bank automatisch bei Realisation der Gewinne bzw. vor Dividendengutschrift ab ) zurück.
Wenn der Steuersatz über 25 % liegt, dann muss man nichts nachzahlen ( die Kapitalertragsteuer hat „abgeltende Wirkung“ ).
Der Grenzsteuersatz. Weil die Kapitaleinkünfte „oben drauf“ kommen. Es sei denn, dort oben ist unterhalb der 25% kein Platz mehr, dann werden sie künftig auch in der Einkommensteuerveranlagung gesondert mit 25% versteuert. Soweit ich weiss.
Also noch ein kleiner Disclaimer: ich weiss es leider nicht sehr sicher. Aber da die Idee hinter dem Angeben in der Einkommensteuererklärung ja gewissermaßen Bestandswahrung für diejenigen ist, die bisher weniger als 25% gezahlt haben, wird die Berechnung sicher auch weiterhin so erfolgen, war meine Logik.
Es handelt sich um den individuellen ( durchschnittlichen )
Steuersatz.
Zu zahlende Einkommensteuer* 100 / zu versteuerndes Einkommen.
SebastianS schreibt was anderes. Und nun?
Ich habe jetzt sogar das EstG 2008 und den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 durchbrowst und bin nicht schlau geworden. Unser Steuerrecht ist ein Witz. „Persönlicher Steuersatz“ liest man im Netz immer wieder in Bezug auf die Abgeltungssteuer, aber das ist wohl kein offizieller Terminus. An sich hätte ich gedacht, dass damit der Grenzsteuersatz gemeint ist. Macht auch am meisten Sinn.
Wäre der durschschnittliche Steuersatz gemeint, würden ja extrem viele Leute begünstigt (denn sehr viele haben einen durchschnittlichen Steuersatz unter 25%). Daran mag ich nicht ganz glauben .
@Bonifaz: hast du irgendeine Quelle, aus der das so, wie du es sagst, hervorgeht?
Ich hab’s. Es ist der Grenzsteuersatz.
Die Einkünfte werden auf Wunsch statt mit 25% so wie bisher versteuert, also auf das zu versteuernde Einkommen aufgeschlagen. Die Versteuerung erfolgt also mit dem GRENZSTEUERSATZ.
Quellei ist das Einkommensteuergesetz, geändert durch Unternehmenssteuerreformgesetz 2008. Neu eingefügt wurde § 32d, Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen:
„(1) Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 fallen, beträgt 25 Prozent. […Kirchensteuer etc…]“
„(6) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der vorstehenden Absätze die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt (Günstigerprüfung). Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.“
Es handelt sich um den individuellen ( durchschnittlichen )
Steuersatz.
Zu zahlende Einkommensteuer* 100 / zu versteuerndes Einkommen.
Es kann ja nur der Grenzsteuersatz sein. Den Grenzsteuersatz von 25% hat eine Einzelperson bei 15.000 € und Zusammenveranlagte bei ca. 30.000 € erreicht.
Das Modell soll schließlich den Besserverdiener entlasten.
Natürlich kommt es drauf an, was z.B. die nächsten 1000 € an Steuern kosten.
Sie werden sehen, dass der Durchschnittsteuersatz hier völlig belanglos ist.
Wenn man bspw. 20.000 € bei einem Alleinstehenden eingibt, erhält man eine Steuer von 2.850,00 Euro. Schlage ich jetzt auf diese 20.000 € tausend EUro drauf an Kapitalerträgen so habe ich 21.000 € und erhalte eine Steuer von 3.125,00 Euro. Der Abgabenrechner weist hier auch schön die Steuersätze aus.
3125 - 2850 = 275 €, die mich die letzten 1000 € gekostet haben an Einkommensteuer, das ist schon mehr als 25% Abgeltungsteuer. Wobei man natürlich die Zuschlagsteuern noch mit einrechnen muss.
Daher war der Gesetzgeber so gütig noch eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG (idF 2009) einzuführen.
Als gäbe es nicht schon genug Günstigerprüfungen im EStG.