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Bei der neuen Besteuerung von Kapitalerträgen gibt es ja die Möglichkeit den persönl. Steuersatz zu nutzen. Dieser ist meines Wissens der Steuersatz des letzten verdienten Euro. Wenn dieser zb. durch selbstständige Tätigkeit( JahresEinkommen unter 7500) noch steuerfrei ist wird dann generell der Eingangssteuersatz genutzt oder wäre es steuerfrei?
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Wie obiges Bsp. und desweiteren: Es gibt Einnahmen aus Kapitalerträgen. Diese sind zb. 20000 Euro. Nach meinem Verständnis gilt der Persönl. Steuersatz für die gesamten 20000 und es kommt zu keiner Progression(Erhöhung) des Satzes durch Kapitaleinnahmen???
Hallo Percy,
- Bei der neuen Besteuerung von Kapitalerträgen gibt es ja
die Möglichkeit den persönl. Steuersatz zu nutzen.
wo hast Du diese Info her? Meines Wissens gibt es kein Wahlrecht. Grundsätzlich gilt die AbgSt, wenn die Anlage nach dem 31.12.08 getätigt wird. Ansonsten die alte Gesetzeslage, nach welcher sich Kapitalerträde erhöhend auf das zu versteuernde Einkommen auswirken.
Dieser ist
meines Wissens der Steuersatz des letzten verdienten Euro.
Wenn dieser zb. durch selbstständige Tätigkeit(
JahresEinkommen unter 7500) noch steuerfrei ist wird dann
generell der Eingangssteuersatz genutzt oder wäre es
steuerfrei?
Für nach 31.12.08 getätigte Anlagen:
Es muss keine AbgSt gezahlt werden, da niemand mehr zahlen muss, als gemäß seines normalen Steuersatz. (Besserwertprinzip, oder so ähnlich). Keine Erhöhung der Einkünfte / Progression
Für vor 31.12.08 getätigt Anlagen:
Wenn durch die Kapitalerträge das zu versteuernde EK über die Grenze steigt, gilt die ganz nomale Einkommensteuertabelle.
- Wie obiges Bsp. und desweiteren: Es gibt Einnahmen aus
Kapitalerträgen. Diese sind zb. 20000 Euro. Nach meinem
Verständnis gilt der Persönl. Steuersatz für die gesamten
20000 und es kommt zu keiner Progression(Erhöhung) des Satzes
durch Kapitaleinnahmen???
Das gilt für vor dem 31.12.08 getätigte Anlagen.
Für Neuanlagen gilt pauschal 25% AbgSt + Soli + Kirche.
In beiden Fällen sind 801,- euro steuerfrei (Freistellungsauftrag).
Gruß vom Money-Schorsch
Hallo Percy,
- Bei der neuen Besteuerung von Kapitalerträgen gibt es ja
die Möglichkeit den persönl. Steuersatz zu nutzen.wo hast Du diese Info her? Meines Wissens gibt es kein
Wahlrecht. Grundsätzlich gilt die AbgSt, wenn die Anlage nach
dem 31.12.08 getätigt wird. Ansonsten die alte Gesetzeslage,
nach welcher sich Kapitalerträde erhöhend auf das zu
versteuernde Einkommen auswirken.
Wenn man künftig seine Kapitalerträge in der Steuererklärung angibt, wird von Amts wegen eine Günstigerprüfung durchgeführt: entweder werden die Kapitalerträge dann „wie früher“ versteuert, also dem zu versteuernden Einkummen dazugerechnet und die bisher gezahlte Abgeltungssteuer als Steuervorauszahlung betrachtet; oder es bleibt beim Abgeltungssteuersatz und das zu versteuernde Einkommen wird nicht erhöht (auch nicht die Progression).
Wahlrecht besteht also insofern, als dass die Angabe in der Steuererklärung freiwillig ist. Wer einen Grenzsteuersatz von weniger als ca. 25% hat, sollte die Angaben machen, um vom günstigeren (Grenz-)Steuersatz auf sein zu versteuerndes Einkommen zu profitieren.
Grüße,
Sebastian
Günstigerprüfung! Genau das wollte ich sagen, ist mir aber nicht eingefallen. Mein Hirn hat noch Weihnachstsurlaub…
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Merci bien