Abgeltungsteuer Werbungskosten

Hallo,

abstrakter Sohn hat bei fiktiven Eltern im Jahr 2006 ein Darlehen aufgenommen und dies in einem Festgeldkonto angelegt. Darlehenszinsen: 4%; Festgeldkontozinsen: Anfangs 4%, mittlerweile 2%. Eigentlicher Grund dafür war, dass das Festgeldkonto bei einer Versicherung geführt wird und diese weder Freistellungsaufträge noch die NV-Bescheinigung der Eltern akzeptiert, d.h., es wir immer vom vollen Zinsbetrag KapESt einbehalten.
Mitte 2010 wird das Festgeldkonto aufgelöst und zur Tilgung privater Grundschulden verwendet.
Bisherige steuerliche Handhabung 2006 - 2008: Darlehenszinsen (1600€ p. a.) werden als Werbungskosten von den Festgeldzinsen abgezogen. Da die Einnahmen hierbei höher sind als die Ausgaben (es liegt auch noch Eigenkapital des Sohnes auf dem Festgeldkonto), gab es bisher kein Problem mir der steuerlichen Anerkennung.
Ab 2009 hat der Sohn, dessen gesamte Zinseinnahmen um gut das doppelte über dem Sparerpauschbetrag liegen, nun ein Problem wegen des Abzugsverbots tatsächlicher Werbungskosten nach §20 IX S.1 EStG. Was wäre nun die beste Vorgehensweise für den Sohn?

  • Einspruch mit Hinweis auf Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbots tatsächlicher Werbungskosten wegen Verstoß gegen das Nettoprinzip. (Unsympathische Möglichkeit, da der Sohn dann voraussichtlich den Instanzenweg bis zum Bundesverfassungsgericht beschreiten müsste, was auch bei Rechtsschutzversicherung ein mühsamer Weg ist) ?
  • Einspruch mit Hinweis auf die Tatsache, dass das Geld eigentlich den Eltern gehört und nur deshalb über den Sohn angelegt wurde, damit die Eltern nicht trotz NV-Bescheinigung eine Steuererklärung angeben müssen, und dass die Einnahmen deshalb beim Sohn nur durchlaufender Posten sind. (Schwierig, da sich eingenommene und verausgabte Zinsen nicht 100% entsprechen)?
  • Sohn erklärt die gezahlten Zinsen als negative Einnahmen statt als Werbungskosten (klappt vmtl. nur, wenn der zuständige Bearbeiter nicht aufpasst)?
  • Antrag nach §163 AO, da Fälle mit hohen Werbungskosten, die wegen geringem persönlichen Steuersatz nicht von den 25% der Abgeltungssteuer profitieren, vom Gesetzgeber nicht gewollt sein können?
  • Sonstige gute Idee ?

Gruß & besten Dank im Voraus,
Markus

wirtschaftliches Eigentum § 39 AO
Hi !

Über § 39 AO ist definiert, dass das Steuerrecht abweichend vom Zivilrecht Sachverhalte (z.B.: Einkünfte) nicht dem Eigentümer sondern dem wirtschaftlichen Eigentümer zurechnet.
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__39.html

Da der Sohn wohl nie Eigentümer (weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher) geworden ist, sondern die Eltern lediglich zur Erlangung von wirtschaftlichen Vorteilen den Namen des Sohnes benutzten, waren die bisherigen Angaben in den Steuererklärungen der Vorjahre falsch.

Die Zinsen, welche durch das Geld der Eltern erwirtschaftet werden, stehen steuerrechtlichen diesen zu. Dies ist dann in den Steuererklärungen auch entsprechend aufzunehmen. Ob und wie jetzt noch Änderungen der Vorjahre machbar sind, sollte ja zum Glück nicht geklärt werden.

BARUL76

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Hi,

das klingt gut! Die Vorjahre wind kein Problem, da hier auf Grund der ähnliche Höhe von Darlehens- und Guthabenzinsen kaum steuerliche Auswirkung gegeben war (da war der Werbungskostenabzug ja noch kein Problem).
Ein bereits vorhandener schriftlicher Darlehensvertrag zwischen Sohn und Eltern sollte diese Darstellung sogar stützen, da er einen Zusatz enthält, das die Eltern die volle Summe sofort zurückverlangen dürfen, wenn das zugehörigen Festgeldkonto aufgelöst wird.
Vielen Dank!

LG,
Markus