Abgemahnt wegen ANGEBLICHER Telefonwerbung

Hallo Ihr Wissenden!

Stellt euch folgende Situation vor: Eine Firma ist gerade eine Abmahnung samt Unterlassungserklärung ins Haus geflattert, weil sie angeblich unerlaubterweise Telefonwerbung betrieben hat.

Der Angerufene ist dabei ein Unternehmen, also DARF er laut Gesetz angerufen werden, wenn eine „zumindest mutmaßliche Einwilligung“ vorliegt.

In der Erläuterung der Bundesregierung zu dem Gesetz heißt es:

„Anders als beim Verbraucher kann die Interessenlage hier (bei Gewerbetreibenden) jedoch anders sein, wenn der Anruf im konkreten Interessenbereich des Angerufen liegt. Daher wird in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung die Telefonwerbung auch bei einem vermuteten Einverständnis als zulässig erachtet“

So, nun macht die abgemahnte Firma z.B. Webdesign auf eine neue Art und Weise, und nach dem Anschauen der momentanen Webseite des angerufenen Unternehmens war der Vertriebler der Meinung, dass der angerufene Unternehmer davon profitieren KANN, wenn die Firma seine Seite neu machen würden.

Laut Gesetz also ganz klarer Fall von ERLAUBTER Telefonwerbung.

Wie reagiert man nun auf eine solche Abmahnung? Was macht man mit der Unterlassungserklärung? Der „gegnerische“ RA ist von der Wettbewerbszentrale und schreibt in der Unterlassungserklärung, die Firma soll „nicht mehr ohne zumindest mutmaßliche Einwilligung“ bei Unternehmen anrufen. (Hat die Firma ja ohnehin nicht gemacht!)

Ist es rechtlich erlaubt, die Unterlassungserklärung einzuschränken auf das eine erboste angerufene Unternehmen oder MUSS diese so weit gefasst sein, dass sie für ALLE Unternehmen gilt? (Womit die Firma ja grundsätzlich kein Thema haben dürfte, da sie ja ehe nur dann anrufen, wenn es ihrer Meinung nach interessant für den Angerufenen ist. Aber: Wenn die Firma einmal zu unrecht abgemahnt werden kann, dann kann ihr das auch ein 2. mal passieren, und dann wäre eine Vertragsstrafe fällig!)

Also, zusammengefasst:

  • Wie reagiert man auf eine, wie in diesem Fall, wahrscheinlich ungerechtfertigte Abmahnung?
  • Muss die Unterlassungserklärung abgeschickt werden? (Ich meine grundsätzlich „ja“.) Und wenn ja, darf diese eingeschränkt werden auf lediglich das angerufene Unternehmen?

Auf jeden Fall schon mal herzlichen Dank für die Ratschläge/Reaktionen!

Schönen Tag noch allen,

Antal

Hallo Ihr Wissenden!

Stellt euch folgende Situation vor: Eine Firma ist gerade
eine Abmahnung samt Unterlassungserklärung ins Haus
geflattert, weil sie angeblich unerlaubterweise Telefonwerbung
betrieben hat.

Der Angerufene ist dabei ein Unternehmen, also DARF er laut
Gesetz angerufen werden, wenn eine „zumindest mutmaßliche
Einwilligung“ vorliegt.

Die mutmaßliche Einwilligung, wie soll die für das abgemahnte Unternehmen vorliegen; stand man schon in Geschäftskontakt?

In der Erläuterung der Bundesregierung zu dem Gesetz heißt
es:

„Anders als beim Verbraucher kann die Interessenlage hier
(bei Gewerbetreibenden) jedoch anders sein, wenn der Anruf im
konkreten Interessenbereich des Angerufen liegt. Daher wird in
Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung die
Telefonwerbung auch bei einem vermuteten Einverständnis als
zulässig erachtet“

Die Defination des „konkreten Interessensbereicht“ ist hier falsch interpretiert; generell gilt das Telefonwerbeverbot auch bei Selbständigen/Unternehmen, lediglich wenn die Dienstleistung der Anruferfirma im Interessensbereich liegt, ist der Werbeanruf erlaubt.

Ein Bäcker darf angerufen werden z.b. für Produkte der Backwaren, Werbung, Verkaufseinrichtung, aber der Anruf wegen Versicherung, Telefonanbieter etc. ist bereits außerhalb dieses Bereiches.

So, nun macht die abgemahnte Firma z.B. Webdesign auf eine
neue Art und Weise, und nach dem Anschauen der momentanen
Webseite des angerufenen Unternehmens war der Vertriebler der
Meinung, dass der angerufene Unternehmer davon profitieren
KANN, wenn die Firma seine Seite neu machen würden.

Wenn die angerufene Firma allerdings nicht im „großen Umfeld von Webdesign“ tätig ist, war der Anruf ein Verstoß; alleine die Tatsache, dass das angerufene Unternehmen über eine Homepage verfügt, genügt nicht, das konkrete Interesse zu bejahen, da die Homepage des Unternehmen erforderlich ist, aber das Unternehmen vermutlich eine andere Dienstleistung/Produktion betreitbt als Artverwandt:Webdesign.

Laut Gesetz also ganz klarer Fall von ERLAUBTER
Telefonwerbung.

Gank unklar, aber dennoch klar; nein!

Wie reagiert man nun auf eine solche Abmahnung?

Unterschreiben, denn sonst könnte das Unternehmen von der „Wiederholungsgefahr“ ausgehen und beim Landgericht einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellen (dies geht meist schriftlich, ohne dass die abgemahnte Firma überhaupt vorher rechtlich gehört wurde) und das kosten Geld, Streitwert teilweise 30.000 € und ein Vielfaches.

Was macht man

mit der Unterlassungserklärung?

Unterschreiben,…

RA ist von

der Wettbewerbszentrale und schreibt in der
Unterlassungserklärung, die Firma soll „nicht mehr ohne
zumindest mutmaßliche Einwilligung“ bei Unternehmen anrufen.
(Hat die Firma ja ohnehin nicht gemacht!) Doch,…

Ist es rechtlich erlaubt, die Unterlassungserklärung
einzuschränken auf das eine erboste angerufene Unternehmen
oder MUSS diese so weit gefasst sein, dass sie für ALLE
Unternehmen gilt? (Womit die Firma ja grundsätzlich kein Thema
haben dürfte, da sie ja ehe nur dann anrufen, wenn es ihrer
Meinung nach interessant für den Angerufenen ist.

Es kommt nicht darauf an, ob die Anruferfirma der Ansicht ist, dass es für die anzurufende Firma interessant ist,…

Aber: Wenn

die Firma einmal zu unrecht abgemahnt werden kann, dann kann
ihr das auch ein 2. mal passieren, und dann wäre eine
Vertragsstrafe fällig!)

Richtig erkannt, der Kluge wird diese Firma unverzüglich aus allen seinen Listen streichen,…

Also, zusammengefasst:

  • Wie reagiert man auf eine, wie in diesem Fall,
    wahrscheinlich ungerechtfertigte Abmahnung?

unterschreiben,…

  • Muss die Unterlassungserklärung abgeschickt werden?

Ja, wenn die Unterlassungserklärung nicht fristgerecht abgegeben wird, kann der Abmahner einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellen, da die ("gesetzliche"Widerholungsgefahrt ) unterstellt werden kann.

(Ich

meine grundsätzlich „ja“.) Und wenn ja, darf diese
eingeschränkt werden auf lediglich das angerufene Unternehmen?

Man könnte die Abmahnung auf das Unternehmen beschränken, wenn allerdings der Abmahner die Verbraucherzentrale ist, legt man sich am besten ins Bett, oder geht einen Trinken , oder feiern, aber man legt sich mit „Denen“ nicht an,…

Auf jeden Fall schon mal herzlichen Dank für die
Ratschläge/Reaktionen!

Schönen Tag noch allen,

Antal

Hallo,

schon die Überschrift ist falsch:

Es müsste heissen "Abgemahnt wegen ageblich UNZULàSSIGER Telefonwerbung…

„Anders als beim Verbraucher kann die Interessenlage hier
(bei Gewerbetreibenden) jedoch anders sein, wenn der Anruf im
konkreten Interessenbereich des Angerufen liegt. Daher wird in
Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung die
Telefonwerbung auch bei einem vermuteten Einverständnis als
zulässig erachtet“

Hm… Der Werbeanruf muss das Kerngeschäft des angerufenen Unternehmens betreffen - hier wage ich das schon mal zu bezweifeln, damit wäre es wohl unzulässig.

Laut Gesetz also ganz klarer Fall von ERLAUBTER
Telefonwerbung.

glaube ich eben nicht

  • Wie reagiert man auf eine, wie in diesem Fall,
    wahrscheinlich ungerechtfertigte Abmahnung?

In dem man überdenkt ob sie nicht eben doch unzulässig ist…

  • Muss die Unterlassungserklärung abgeschickt werden? (Ich
    meine grundsätzlich „ja“.)

Ich meine auch.

Und wenn ja, darf diese
eingeschränkt werden auf lediglich das angerufene Unternehmen?

Wie soll das irgendwer anders eigentlich mit bekommen?

Gruss highQ

Hallo,

Der Angerufene ist dabei ein Unternehmen, also DARF er laut
Gesetz angerufen werden, wenn eine „zumindest mutmaßliche
Einwilligung“ vorliegt.

Laut Gesetz also ganz klarer Fall von ERLAUBTER
Telefonwerbung.

definitiv nicht.

_Definition: Eine mutmaßliche Einwilligung darf angenommen werden, wenn auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen an gerade dieser Art der Kontaktaufnahme besteht.
So darf aus einer bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmern auf eine mutmaßliche Einwilligung geschlossen werden, jedenfalls dann, wenn die telefonische Werbemaßnahme in einem sachlichen Zusammenhang mit den bereits bestehenden Geschäften steht. Besonders schwache Geschäftsbeziehungen reichen allerdings nicht aus.

Beispiel:
Der kostenlose Eintrag eines Unternehmens in die Suchmaschine eines Unternehmensverzeichnisses berechtigt den Betreiber dieses Unternehmensverzeichnisses nicht zur Telefonwerbung gegenüber diesem Unternehmen. Zulässig wäre nur ein Anruf zur Überprüfung, ob das Unternehmen mit den eingespeicherten Daten einverstanden sei. Ein gleichzeitiges Angebot eines erweiterten kostenpflichtigen Eintrags sei hingegen bereits unzumutbar belästigend.

Die mutmaßliche Einwilligung ist aber nicht nur auf bestehende Geschäftsbeziehungen beschränkt, da andernfalls Existenzgründer keinerlei Chance hätten, ihre Produkte im gewerblichen Bereich auch im Wege des Telefonmarketings zu vertreiben. Hier ist vor allem auf die Umstände vor dem Anruf und auf Art und Inhalt der Werbung abzustellen. Indizien können sein:

  • Verwendbarkeit des Produkts im Kernbereich des angerufenen Unternehmens (der Rückschluss lediglich aus der Branche kann gefährlich sein;
    nicht ausreichend, da nicht im Kernbereich: Büromaterial braucht jeder Unternehmer,
    nicht ausreichend: Verein gibt auf seiner Homepage eine Emailadresse an – dies ist keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen nach Platzierung von Bannerwerbung auf der Website des Vereins per Email zu empfangen; dies lässt sich auf Telefonwerbung übertragen
    ggf. ausreichend, da Kernbereich: Gebrauchtwagenangebot an einen Gebrauchtwagenhändler)
  • besondere Eilbedürftigkeit (z. B. Angebot von leicht verderblichem Edelfisch an ein Restaurant),
  • objektive Günstigkeit des Angebots (ein objektiv ungünstiges Angebot schließt jedenfalls nach BGH die mutmaßliche Einwilligung aus)

Beispiel:
Bei einem Bauhandwerksunternehmen (z. B. Tischlerei) ist nicht davon auszugehen, dass es mutmaßlich an einer telefonischen Werbung für eine hinsichtlich ihres Inhalts und Umfangs nicht näher bestimmte Vermittlungsleistung (z. B: Bauauftrag wie „Herstellung von Innentüren“) interessiert ist, die durch eine nicht unbeträchtliche und zudem im Voraus zu erbringende Gegenleistung („Provision plus einmalige Aufwandsabgeltung in Höhe von mehreren tausend Euro“) abzugelten ist.

  • Verfügbarkeit des Produkts – erhöhter Bedarf (z. B. aktuelle und trendige Produkte wie der „iPod“ kurz nach Markteinführung für einen Wiederverkäufer, der an einer schnellen Lieferung und schneller Verfügbarkeit interessiert sein dürfte).
  • Alleine die Möglichkeit, neue Aufträge erhalten zu können, rechtfertigt keine unerbetenen Telefonanrufe.

Das Risiko einer Fehleinschätzung trägt der Werbende. _

Quelle: http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/wettbe…

Gruß

S.J.

Es müsste heissen "Abgemahnt wegen ageblich UNZULàSSIGER
Telefonwerbung…

Stimmt, thx.

„Anders als beim Verbraucher kann die Interessenlage hier
(bei Gewerbetreibenden) jedoch anders sein, wenn der Anruf im
konkreten Interessenbereich des Angerufen liegt. Daher wird in
Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung die
Telefonwerbung auch bei einem vermuteten Einverständnis als
zulässig erachtet“

Hm… Der Werbeanruf muss das Kerngeschäft des angerufenen
Unternehmens betreffen - hier wage ich das schon mal zu
bezweifeln, damit wäre es wohl unzulässig.

Es muss, zumindest laut Gesetzestext im „Interessenbereich“ liegen. Darf die Firma nicht davon ausgehen, dass bei einem Unternehmen die Themen „Aussendarstellung“, „Marktpositionierung“, „Werbung“, „Abgrenzung von Mitbewerbern“ und „Kundenakquise“ grundsätzlich in seinem Interessenbereich liegen?

In der anderen Antwort wird geschrieben, dass ein Bäcker wegen Backwaren, Werbung und Inneneinrichtung angesprochen werden darf. Was ist denn hier anders?

Die Tatsache, dass die angerufene Firma überhaupt eine Homepage hat, belegt doch schon, dass das ein Thema bei denen ist. Darf man die dann nicht darauf ansprechen, was an deren Homepage alles verbessert werden kann?

Und wenn ja, darf diese
eingeschränkt werden auf lediglich das angerufene Unternehmen?

Wie soll das irgendwer anders eigentlich mit bekommen?

Naja, Wettbewerbszentrale sagt in der UE „keine Anrufe mehr an welche Firma auch immer“

Einen ähnlichen Anruf bei einem völlig anderen Unternehmen würde also schon theoretisch die Vertragsstrafe auslösen.

Bei Abmahnungen im Musik-Urheberrechtsbereich ist es üblich, eine modifizierte UE abzugeben, in denen sich nur auf das tatsächlich abgemahnte Werk, und nicht auf „alle Werke“ bezogen wird. Dies verringert das Risiko natürlich erheblich. Analog wäre eine einschränkung auf NUR das sich beschwerende Unternehmen für die Firma besser. Die Alternative hieße in diesem Fall die Firma hört grundsätzlich mit Vertrieb auf und macht den Laden zu.

Antal

Danke schon mal für die Erläuterung!

Definition: Eine mutmaßliche Einwilligung darf angenommen
werden, wenn auf Grund konkreter Umstände ein sachliches
Interesse des Angerufenen an gerade dieser Art der
Kontaktaufnahme besteht.

Die mutmaßliche Einwilligung ist aber nicht nur auf
bestehende Geschäftsbeziehungen beschränkt, da andernfalls
Existenzgründer keinerlei Chance hätten, ihre Produkte im
gewerblichen Bereich auch im Wege des Telefonmarketings zu
vertreiben. Hier ist vor allem auf die Umstände vor dem Anruf
und auf Art und Inhalt der Werbung abzustellen. Indizien
können sein:

  • Verwendbarkeit des Produkts im Kernbereich des angerufenen
    Unternehmens (der Rückschluss lediglich aus der Branche kann
    gefährlich sein;

nicht ausreichend, da nicht im Kernbereich: Büromaterial
braucht jeder Unternehmer,

Hmmm, also auch „Werbung / Eine Webseite braucht jeder Unternehmer“ wäre nicht ausreichend, sehe ich das richtig? Wie sieht es aus wenn rein objektiv gesehen, starkes Verbesserungspotential vorhanden ist?

  • objektive Günstigkeit des Angebots (ein objektiv
    ungünstiges Angebot schließt jedenfalls nach BGH die
    mutmaßliche Einwilligung aus)

Also, wenn die Firma z.B. für den Umfang der Dienstleistung deutlich unter Marktschnitt liegen würde. Würde das ausreichen?

Antal

Hallo!

So, nun macht die abgemahnte Firma z.B. Webdesign auf eine
neue Art und Weise, und nach dem Anschauen der momentanen
Webseite des angerufenen Unternehmens war der Vertriebler der
Meinung, dass der angerufene Unternehmer davon profitieren
KANN, wenn die Firma seine Seite neu machen würden.
Laut Gesetz also ganz klarer Fall von ERLAUBTER Telefonwerbung.

Eben nicht. Sooo breit kann man das Interesse nicht definieren. Nach dieser Logik dürfte ein Hersteller von Sauerstoffmasken jeden(!) anrufen, weil atmen will ja jeder.

Gruß
Falke

Schon mal Danke für die Antwort!

Die mutmaßliche Einwilligung, wie soll die für das abgemahnte
Unternehmen vorliegen; stand man schon in Geschäftskontakt?

Nein. Die mutmaßliche Einwilligung beruht in diesem Beispiel auf der Annahme des Anrufenden, dass der Angerufene ein Interesse an einer Verbesserung seiner Aussendarstellung hat.

Die Defination des „konkreten Interessensbereicht“ ist hier
falsch interpretiert; generell gilt das Telefonwerbeverbot
auch bei Selbständigen/Unternehmen, lediglich wenn die
Dienstleistung der Anruferfirma im Interessensbereich liegt,
ist der Werbeanruf erlaubt.

Ein Bäcker darf angerufen werden z.b. für Produkte der
Backwaren, Werbung, Verkaufseinrichtung, aber der Anruf wegen
Versicherung, Telefonanbieter etc. ist bereits außerhalb
dieses Bereiches.

Wenn die angerufene Firma allerdings nicht im „großen Umfeld
von Webdesign“ tätig ist, war der Anruf ein Verstoß; alleine
die Tatsache, dass das angerufene Unternehmen über eine
Homepage verfügt, genügt nicht, das konkrete Interesse zu
bejahen, da die Homepage des Unternehmen erforderlich ist,
aber das Unternehmen vermutlich eine andere
Dienstleistung/Produktion betreitbt als Artverwandt:Webdesign.

Ist „Webseite für Bestattungsunternehmen“ nicht ähnlich gelagert wie „Werbung für Bäcker“ ?

Ist es rechtlich erlaubt, die Unterlassungserklärung
einzuschränken auf das eine erboste angerufene Unternehmen
oder MUSS diese so weit gefasst sein, dass sie für ALLE
Unternehmen gilt?

Man könnte die Abmahnung auf das Unternehmen beschränken,
wenn allerdings der Abmahner die Verbraucherzentrale ist, legt
man sich am besten ins Bett, oder geht einen Trinken , oder
feiern, aber man legt sich mit „Denen“ nicht an,…

In einer anderen Antwort wurde gepostet, dass gerade jungen Unternehmen nicht die Möglichkeit der Telefonakquise genommen werden darf. Wenn wir einfach mal davon ausgehen, dass es sich hier bei dem abgemahnten Unternehmen um ein Start-Up handelt (z.B. erst 2 Jahre am Markt) dann wäre eine so weit gefasste UE gleichbedeutend mit „Hört mit Vertrieb auf und macht den Laden wieder zu“.

Kann’s ja iwie auch nicht sein, oder?

Antal

Hallo!

In einer anderen Antwort wurde gepostet, dass gerade jungen
Unternehmen nicht die Möglichkeit der Telefonakquise genommen
werden darf. Wenn wir einfach mal davon ausgehen, dass es sich
hier bei dem abgemahnten Unternehmen um ein Start-Up handelt
(z.B. erst 2 Jahre am Markt) dann wäre eine so weit gefasste
UE gleichbedeutend mit „Hört mit Vertrieb auf und macht den
Laden wieder zu“.

Es wäre mir neu, dass die Gesetze für kleine Unternehmen nicht gelten würden. Es gibt andere Werbeformen als Leute mit unerwünschten Telefonaten zu nerven!

Gruß
Falke

Hallo!

Also, wenn die Firma z.B. für den Umfang der Dienstleistung
deutlich unter Marktschnitt liegen würde. Würde das
ausreichen?

Darf ein Schuhverkäufer jeden anrufen, nur weil die Sohle seiner Schuhe besser ist. Der Käufer könnte mit diesen Schuhen schneller von Büro zu Büro laufen, womit er seine Produkttivität deutlich steigern würde?

Gruß
Falke

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Hallo,

Hmmm, also auch „Werbung / Eine Webseite braucht jeder
Unternehmer“ wäre nicht ausreichend, sehe ich das richtig? Wie
sieht es aus wenn rein objektiv gesehen, starkes
Verbesserungspotential vorhanden ist?

wer will beurteilen, ob rein objektiv gesehen, starkes
Verbesserungspotential vorhanden ist?

Also, wenn die Firma z.B. für den Umfang der Dienstleistung
deutlich unter Marktschnitt liegen würde. Würde das
ausreichen?

Definitiv nicht.

Gruß

S.J.

http://www.antispam.de/wiki/Werbeanrufe_an_Gewerbebe…

Und wiederum erstmal Danke schön : )

Hallo,

Hmmm, also auch „Werbung / Eine Webseite braucht jeder
Unternehmer“ wäre nicht ausreichend, sehe ich das richtig? Wie
sieht es aus wenn rein objektiv gesehen, starkes
Verbesserungspotential vorhanden ist?

wer will beurteilen, ob _**rein objektiv gesehen, starkes

Verbesserungspotential vorhanden ist?**_

Hmm, nehmen wir an, die Firma würde von einem Dr. der Marketingpsychologie geleitet, spezialisiert auf Marktpositionierung. Und darüber hinaus hätte die Firma von einigen ihrer Kunden die schriftliche Bestätigung, dass seit die alte, vorhanden Webseite durch die neue, verbesserte Webseite ersetzt worden ist, Umsätze/Aufträge usw. deutlich gestiegen sind. Das müsste dann doch bei der Firma die nachvollziehbare Annahme bewirken, dass Firmen, die eine Webseite haben die objektiv deutlich sichtbar eben NICHT nach marketingpsychologischen Aspekten erstellt wurde, ein grundsätzliches Interesse daran haben diesen Zustand zu ändern um eben auch mehr Aufträge zu bekommen, oder?

Also, laut Gesetz gibt es ja Voraussetzungen, wann ein Werbeanruf erlaubt ist. Diese richten sich ja danach, inwiefern „objektiv“ gesehen die angebote Dienstleistung auf das Treiben des angerufenen Unternehmens passt, richtig?

Also meiner Meinung nach, kann es doch kaum etwas Passenderes geben als eine „objektiv“ nachvollziehbar begründete Möglichkeit zur Umsatzsteigerung.

Ausser, jedwede Form von angebotenen Werbemaßnahmen gilt grundsätzlich als „nicht interessant genug“.

Also, wenn die Firma z.B. für den Umfang der Dienstleistung
deutlich unter Marktschnitt liegen würde. Würde das
ausreichen?

Definitiv nicht.

Verstehe ich nicht… Im ersten Posting zitieren Sie, dass eine Ausnahme des Anrufverbots dadurch begründet sein kann, dass das Angebot objektiv besonders kostengünstig ist, und jetzt sagen Sie „definitiv nicht“… ?

Thx für die Link!

Eine willkürliche Telefonaquise ist nicht erlaubt.

Man kann jedoch jede Firma anschreiben und wenn man eine Rückmeldung bekommt, kann man telefonisch Kontakt aufnehmen.

Ansonsten besteht die Gefahr, dass sich die Bundesnetzagentur einschaltet.

Hallo,

Hmm, nehmen wir an, die Firma würde von einem Dr. der

Und? Steht irgendwo im Gesetz: wer sich für besonders talentiert hält, darf jederzeit rumspammen?
Wie man einen Doktor bekommt, wissen wir doch inzwischen…
Gruß
loderunner (ianal)

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Und? Steht irgendwo im Gesetz: wer sich für besonders
talentiert hält, darf jederzeit rumspammen?

Es geht ja hier um die noch offene Frage, wie denn ein objektives Verbesserungspotential begründet sein kann. Wenn nicht durch Experten, wie dann?

Die Antworten gehen mir alle ein wenig stark in die Richtung, Telefonwerbung sei grundsätzlich zu unterlassen. Wenn das das Gesetz so sehen würde, hätte es aber die einschränkende Klausel erst gar nicht eingefügt.

Wenn wir davon ausgehen, dass ein Bäcker von einem Mehl-Hersteller auch per Kaltakquise telefonisch kontaktiert werden DARF, was ist dann das unterscheidende Merkmal? Auch bei einem Mehlhersteller kannst du argumentieren, dass das bloße Backen von Brot nicht zweifelsfrei heißt, dass der Bäcker Interesse an einem neuen Mehl hat. Aber er hat Interesse an Mehl an sich, da dies ein unverzichtbarer Teil seiner Arbeit darstellt. Andersrum weiß heutzutage auch jeder, dass eine professionell gestaltete und gepflegte Webseite ein unverzichtbares Medium der Kundenakquise ist.

Wie gesagt, warum das eine schon, und das andere nicht? Und nochmal, Aussagen im Sinne wie: „Die Firma soll einfach niemand mehr anrufen und sich ne ehrliche Arbeit suchen statt Leute auf die Nerven zu gehen.“ helfen nicht wirklich weiter. Es geht hier um die theoretische Frage, unter welchen Umständen „ehrliche“ Telefonakquise betrieben werden kann.

Thx,

Antal

Hallo,

Es geht ja hier um die noch offene Frage, wie denn ein
objektives Verbesserungspotential begründet sein kann. Wenn
nicht durch Experten, wie dann?

auch wenn dir die Antworten nicht gefallen, ändert das wohl kaum was an der Rechtslage.

Die Antworten gehen mir alle ein wenig stark in die Richtung,
Telefonwerbung sei grundsätzlich zu unterlassen. Wenn das das
Gesetz so sehen würde, hätte es aber die einschränkende
Klausel erst gar nicht eingefügt.

Es hat entsprechende Klauseln und eine entsprechende Rechtssprechung die immer dafür sorgen, dass du im Callcenter Business bereits mit einem Fuss im Knast stehst.
Denn das Risiko der Fehleinschätzung trägt immer der Anrufer.

Noch ne interessante Lektüre: http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…&

Wenn wir davon ausgehen, dass ein Bäcker von einem
Mehl-Hersteller auch per Kaltakquise telefonisch kontaktiert
werden DARF, was ist dann das unterscheidende Merkmal? Auch
bei einem Mehlhersteller kannst du argumentieren, dass das
bloße Backen von Brot nicht zweifelsfrei heißt, dass der
Bäcker Interesse an einem neuen Mehl hat. Aber er hat
Interesse an Mehl an sich, da dies ein unverzichtbarer Teil
seiner Arbeit darstellt. Andersrum weiß heutzutage auch jeder,
dass eine professionell gestaltete und gepflegte Webseite ein
unverzichtbares Medium der Kundenakquise ist.

blah blah blubb… machts keinen deut besser als dass mir da jemand ein Produkt andrehen will und mir meine teuer bezahlte Zeit stiehlt mit Sachen die mit meinem Kerngeschäft nichts zu tun haben.

Wie gesagt, warum das eine schon, und das andere nicht? da
nochmal, Aussagen im Sinne wie: „Die Firma soll einfach
niemand mehr anrufen und sich ne ehrliche Arbeit suchen statt
Leute auf die Nerven zu gehen.“ helfen nicht wirklich weiter.
Es geht hier um die theoretische Frage, unter welchen
Umständen „ehrliche“ Telefonakquise betrieben werden kann.

Stimmt… aber hier kann keiner das Recht so verbiegen, dass es für deine Sache passt.
Nochmal… das Risiko der Fehleinschätzung trägt der Anrufer… vielleicht mit ein Grund warum Callcenter laufend neu eröffnen und geschlossen werden und dann durch neue Kanditaten am Markt ersetzt werden, und sich das Spiel laufend wiederholt.

Gruss highQ

Kernbereich!!
Hallo,

Wenn wir davon ausgehen, dass ein Bäcker von einem
Mehl-Hersteller auch per Kaltakquise telefonisch kontaktiert
werden DARF, was ist dann das unterscheidende Merkmal? Auch
bei einem Mehlhersteller kannst du argumentieren, dass das
bloße Backen von Brot nicht zweifelsfrei heißt, dass der
Bäcker Interesse an einem neuen Mehl hat. Aber er hat
Interesse an Mehl an sich, da dies ein unverzichtbarer Teil
seiner Arbeit darstellt. Andersrum weiß heutzutage auch jeder,
dass eine professionell gestaltete und gepflegte Webseite ein
unverzichtbares Medium der Kundenakquise ist.

das Kerngeschäft eines Bäckers ist aber das Backen und nicht der Betrieb von Webseiten. Was ist daran so schwer zu begreifen?

Zitat aus meiner Antwort von gestern:

Indizien (für mutmaßliche Einwilligung) können sein
Verwendbarkeit des Produkts im Kernbereich des angerufenen Unternehmens […]
nicht ausreichend, da nicht im Kernbereich: Büromaterial braucht jeder Unternehmer

Ergo: „Eine professionell gestaltete und gepflegte Webseite“ ist wie Büromaterial zu werten. Braucht jeder.

Deiner Argumentation folgend wäre Kaltaquise auch zulässig für:

Toilettenpapier, Reinigungsmittel, Kaffee, Staubsauger, Getränkeautomaten, Mitarbeiterschulungen, Handyverträge …

Gruß

S.J.

Und? Steht irgendwo im Gesetz: wer sich für besonders
talentiert hält, darf jederzeit rumspammen?

Es geht ja hier um die noch offene Frage, wie denn ein
objektives Verbesserungspotential begründet sein kann. Wenn
nicht durch Experten, wie dann?

Eigentlich wurde das schon mehrfach geschrieben, es geht erstmal immer ums Kerngeschäft! (und weil’s so schön ist, noch ein paar !!!)

Dann, und nur dann, kommen die weitere Indizien zum Tragen: Verbesserungspotential -> beim Kerngeschäft erlaubt
Kein Verbesserungspotential -> auch beim Kerngeschäft nicht erlaubt

Ppreisgünstiger - beim Kerngeschäft erlaubt
Nicht preisgünstiger -> auch beim Kerngeschäft nicht erlaubt

usw. Das ganze sind Anhaltspunkte, es gibt bestimmt Fälle, die grenzwertig sind, zB viel besser, aber etwas teurer.

Die Antworten gehen mir alle ein wenig stark in die Richtung,
Telefonwerbung sei grundsätzlich zu unterlassen. Wenn das das

Genau das ist dann so richtig verstanden. Man geht davon aus, das jeder - auch und erst recht ein Kaufmann - in der Lage ist, den Markt zu beobachten und zu bewerten, und eigene Entscheidungen zu treffen. Um dann selbst aktiv nach Geschäftspartnern zu suchen. Also ist aktive Telefonwerbung erstmal als komplett unnötig anzusehen.

Gesetz so sehen würde, hätte es aber die einschränkende
Klausel erst gar nicht eingefügt.

Das Gesetz macht eine Annahme, kann aber nicht für jeden Einzelfall sprechen, darum ist es üblich einschränkende Klauseln einzubauen. Denn es kann ja den Fall geben, das ein Unternehmer doch Interesse hat, sein Kerngeschäft zu verbessern. Damit das aber nicht jeder Toilettenpapierfabrikant (alle müssen mal „müssen“) als Ausrede zum Spammen nimmt, gilt die Beschränkung „Kerngeschäft“ weiter, und es gibt aus der Rechtssprechung einige Indizien, die diese Klausel noch weiter spezifizieren.

Wenn wir davon ausgehen, dass ein Bäcker von einem
Mehl-Hersteller auch per Kaltakquise telefonisch kontaktiert
werden DARF, was ist dann das unterscheidende Merkmal? Auch

Während ein Bäcker auch ohne Webseite Brötchen backen kann, kann er das ohne Mehl nicht.

bei einem Mehlhersteller kannst du argumentieren, dass das
bloße Backen von Brot nicht zweifelsfrei heißt, dass der
Bäcker Interesse an einem neuen Mehl hat. Aber er hat
Interesse an Mehl an sich, da dies ein unverzichtbarer Teil
seiner Arbeit darstellt. Andersrum weiß heutzutage auch jeder,
dass eine professionell gestaltete und gepflegte Webseite ein
unverzichtbares Medium der Kundenakquise ist.

Nein. Definitiv NEIN! Siehe oben, er kann ohne Webseite backen, und vielleicht hat er sich ja schon darum Gedanken gemacht, und beschlossen, er möchte lieber einen kleinen, aber feinen, persönlichen Kundenstamm. Das kann der Marketingmensch natürlich nicht wissen, aber es gilt explizit, das das Risiko auf Seite der Werber liegt, sonst könnte sich wiederum jeder rausreden „hab ich nich gewusst“.

Gruß, DW.

(Mal ganz allgemein zu Webseiten… Du überschätzt die Wirkung und den Nutzen von Webauftritten.

Natürlich gibt es Medien und Branchen, für die das essentiell ist, aber ein Bäcker wird nicht viel mehr Brötchen verkaufen. Da sind Preis, Sortiment und Lage des Ladengeschäfts viel wichtiger Vielleicht sogar die Oberweite der Bedienung, aber die Webseite steht gaaanz weit hinten bei der Kaufentscheidung, ich mache jedenfalls nicht jeden Sonntag morgen eine Websuche nach den coolsten Bäckersites…

Und in meiner Branche wäre ein Webauftritt auch unnötig. Man kennt sich von Messen, persönlichen Besuchen, rund um die Welt immer die gleichen Leute. Wir haben nur eine Webseite, weil irgendwann mal der neue Marketingdirektor beschlossen hat, wir brauchen das. Die Zugriffzahlen der letzten Jahre behaupten das Gegenteil.)