mein Sommerfahrzeug ist bei einem Scheunenbrand abgebrannt. Es war in der Scheune eines Freundes unentgeltlich abgestellt und seit November 2010 abgemeldet. Davor war es haftpflichtversichert bei der HUK24. Der Brand wurde fahrlässig herbeigeführt.
Wie kann ich vorgehen um ansatzweise wieder den Wert ersetzt zu bekommen?
mein Sommerfahrzeug ist bei einem Scheunenbrand abgebrannt. Es
war in der Scheune eines Freundes unentgeltlich abgestellt und
seit November 2010 abgemeldet. Davor war es
haftpflichtversichert bei der HUK24. Der Brand wurde
fahrlässig herbeigeführt.
Wie kann ich vorgehen um ansatzweise wieder den Wert ersetzt
zu bekommen?
Privathaftpflicht
Wenn Du den Verursacher des Brandes kennst, kannst Du dort ansprüche geltend machen. Aber Schadensersatz wird nur als Zeitwert geleistet.
Gebäudehaftpflicht
Hat mit dem untergestellten Fahrzeug nichts zu tun.
Hausrat
Ein Auto ist kein Hausrat.
Ruheversicherung der vormaligen KFZ-Versicherung
Da war keine Kaskoversicherung enthalten, also ist Feuer nicht versichert.
Ok, eine wichtige Information fehlt vllt. noch:
Der Brand entstand aufgrund eines nicht ordnungsgemäß installierten und angemeldeten Werkstattofen. Daher war meine 1. Vermutung Gebäudehaftpflicht:
„Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (auch Haus- und/oder Grundstückshaftpflichtversicherung genannt) schützt den Haus- und Grundstücksbesitzer vor den finanziellen Folgen, falls er auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts als Haus- und Grundstücksbesitzer bei Verletzung der ihm obliegenden Pflichten von einem Dritten wegen Personen- und/oder Sachschäden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.“ (aus Wiki)
Der Brand entstand aufgrund eines nicht ordnungsgemäß
installierten und angemeldeten Werkstattofen. Daher war meine
Vermutung Gebäudehaftpflicht:
Ist nachvollziehbar. Allerdings „kann das Gebäude nichts dafür“, wenn ein Ofen falsch installiert wird. Hier ist dann der Verursacher dran. Ob man dem Verursacher aber nachweisen kann, dass er der Verursacher ist, ist schwer einschätzbar. In diesem Falle würde sich wahrscheinlich auch die Privathaftpflichtversicherung mit dem Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit, ggf. sogar Stratatbestand, zurückziehen.
Ist nachvollziehbar. Allerdings „kann das Gebäude nichts
dafür“, wenn ein Ofen falsch installiert wird.
Vorsicht: Hier kann sehr wohl die Gebäudehaftpflicht zum Tragen kommen: Wenn der Gebäudeeigentümer auch verantwortlich für die fehlerhafte Installation ist, kann das durchaus ein Fall für die Geb.Haftpflicht sein.
Hier ist dann
der Verursacher dran. Ob man dem Verursacher aber nachweisen
kann, dass er der Verursacher ist, ist schwer einschätzbar. In
diesem Falle würde sich wahrscheinlich auch die
Privathaftpflichtversicherung mit dem Hinweis auf grobe
Fahrlässigkeit, ggf. sogar Stratatbestand, zurückziehen.
Grobe Fahrlässigkeit ist in der Haftpflicht sehr wohl mitversichert (im Gegensatz zum Vorsatz, klar).
Vorsicht: Hier kann sehr wohl die Gebäudehaftpflicht zum
Tragen kommen: Wenn der Gebäudeeigentümer auch verantwortlich
für die fehlerhafte Installation ist, kann das durchaus ein Fall für die Geb.Haftpflicht sein.
kommt mir zwar komisch vor, icgh lassen mich aber gern belehren.
Grobe Fahrlässigkeit ist in der Haftpflicht sehr wohl mitversichert (im Gegensatz zum Vorsatz, klar).
In der Fallschilderung ist davon die Rede, dass behördliche Bestimmungen verletzt wurden. Daher habe ich den Leistungsausschluß vermutet. Dass grobe Fahrlässigkeit mitversichert sein kann, ist mir klar, der hier geschilderte Fall könnte darüber hinaus gehen, ohne dass man einen Vorsatz unterstellen kann.
Selbst wenn die VS des Hausbesitzers nicht zahlen muss,weil
fahrlässig oder schlimmer,den Fremdschaden MUSS sie doch
tragen.
…nur im Falle eines Verschuldens. Da eine Gefährdungshaftung hier auszuschließen ist, muss die Haftpflicht (und nur die ist für den Fremdschaden ja angesprochen) nicht zahlen. Sehr wohl ist sie ggf. in einer Leistungspflicht, in dem sie die Ansprüche ggf. abwehrt.
Sie mag dann beim Hausbesitzer Regress nehmen,aber der fremde
Schaden muss m.E. bezahlt werden.
Wie gesagt: Nicht automatisch, sondern nur bei (fahrlässigem) Verschulden des Versicherungsnehmerns.