angenommen Halter H stellt sein Abgemeldetes Kfz auf einem Firmenpakplatz von F, der öffentlich zugänglich ist, ab.
Hat H nun Probleme mit dem Ordnungsamt zu befürchten, bzw. ist das Ordnungsamt verpflichtet, dagegen vorzugehen? Oder kann dies sagen, es sei das Problem von F?
Macht es einen Unterschied, wenn fas Kfz über einen Monat dort steht und schon Teile demontiert wurden?
Schön wäre es, wenn jemand Vorschriften bzw. Urteile nennen könnte. Leider konnte ich selbst nichts belastbares finden.
Firma F soll H eine Frist setzen von sagen wir mal 24 Stunden bis das Fahrzeug weggeräumt ist. Ansonsten würden pro Tag sagen wir mal 20 € Parkgebühr berechnet.
Ferner soll F die Entsorgung auf Kosten von H ankündigen.
Mir fällt schwer zu glauben, dass eine Firma das Abstellen von Schrott-Auto, das schon teilweise ausgeschlachtet wurde, genehmigt hat.
Vielleicht äußert sich mal MalneFrage_2116a6 dazu?
Also, der Parkplatz gehört dem Unternehmen, ist aber offen, also öffentlicher Verkehrsraum.
Das Abstellen des Fahrzeugs ist unerwünscht. Die Frage zielt darauf ab, ob die Stadt verpflichtet ist, tätig zu werden, weil das Unternehmen nicht auf den Kosten sitzen bleiben will.
Es gibt zahlreiche Quellen, in denen gewarnt wird, man dürfe sein abgemeldetes Kfz auch nicht auf einem privaten Parkplatz - selbst nicht auf dem eigenen - stehen lassen, da dies im öffentlichen Verkehrsraum nicht zulässig sei.
Dazu bekomme ich eben nicht so recht den Dreh, wo das geregelt sein soll bzw. ob es Urteile gibt. Es wird in den Medien gängig so verbreitet.
Damit ist ein Einfriedung nicht nötig (diese wäre im Ramen des Straftatbestands des Hausfriedensbruchs erforderlich).
Ein Firmenparkplatz kann ja nun der Parkplatz der Lidl Filiale Neustadt sein (-> öffentlich), oder der über eine mit dem Schild „nur für Mitarbeiter der Firma Schmidt & Söhne“ gekennzeichnete Einfahrt erreichbare Parkplatz eines Betriebs sein (-> nicht öffentlich, obwohl nicht eingefriedet).
zivlrechtlich ist das eine Besitzstörung. Dagegen darf der Besitzer vorgehen, in dem er das Fahrzeug entfernen lässt.
Zuständig ist nicht die Stadt. Würde jemand z.B. gifitgen Sondermüll auf einem Gelände abkippen, so müsste auch der Besitzer die Entfernung bezahlen. So einem KUnden von mir passiert.
Doch diese ist ja auch erfolgt, wenn du einmal das Urteil durchgelesen hättest.
c) Nachdem der Zeuge S. die Angeklagten zum Verlassen des Parkplatzes
aufgefordert und daraufhin die Schranke der Zufahrt geschlossen hatte,
gehörte das Parkplatzgelände, auf dem der Pkw stand, nicht mehr zum
öffentlichen Verkehrsraum. Denn der Wille des Verfügungsberechtigten,
den Parkplatz ab diesem Zeitpunkt der Allgemeinheit nicht mehr zur
Verfügung zu stellen, war nach außen manifest geworden.
Der Eigentümer (bzw. desssen Besitzdiener)
Der Zeuge S. , der vom Vermieter des Parkplatzes mit dem regelmäßigen
Öffnen und Schließen zweier dort befindlicher Schranken beauftragt war,
haben ja eine ständige Kontrolle ausgeführt und das Gelände verschlossen.
Ein einfaches Schild „Nur für Mitarbeiter“ reicht dafür nicht aus.
siehe dazu
OLG Düsseldorf v. 29.06.2010:
Privat- oder Firmenparkplätze, die ausdrücklich oder stillschweigend für jedermannzugelassen sind und tatsächlich so genutzt werden,
sind öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts.
lesen reicht nicht. man muss es auch verstehen. im urteil steht laut und deutlich, dass es darauf ankommt, ob man erkennen kann, ob es öffentlich ist oder nicht. dazu reicht z.b. ein schild. ein zaun wird nirgendwo verlangt. Zitat: „Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist
nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher
erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen.“
dass im verhandelten fall eine schranke diesen willen deutlich macht heißt selbstverständlich nicht, dass dazu überall eine vorhanden sein muss. das solltest sogar du dir überlegen können.
Auch das ist völlig egal. Nicht zugelassene KFZ dürfen nicht auf öffentlich zugänglichem Gelände stehen. Daran ändert das Einverständniss des Grundstückseigentümer nichts.