Abgeschlossene Haustüren. Ist das rechtens?

In einem Mehrfamilienhaus (mit Miet- und Eigentumswohnungen) wird die
Haustüre ab 22 Uhr von einem sich für Recht und Ordnung
verantwortlich
fühlenden Eigentümer regelmäßig abgeschlossen (Zum Ärger einiger
Mieter
und Eigentümer).

Da es sich bei der Haustüre um eine solche handelt, die, wenn sie ins
Schloss gefallen ist von außen ohne Schlüssel nicht zu öffnen ist,
gibt es keinen plausiblen Grund abzuschließen. Also den Schlüssel im
Schloss umzudrehen.

Bei einem Hausbrand beispielsweise könnten Haubewohner auf der Flucht
ins Freie in eine Falle geraten, weil sie vor verschlossener Haustüre
stehen.

Ist es daher überhaupt zulässig die Haustüre über Nacht abzusperren?
Könnte man verfügen lassen, dass das nächtliche Abschließen untersagt
wird?

MfG, Uwe

Ja.

Ist es daher überhaupt zulässig die Haustüre über Nacht
abzusperren?
Könnte man verfügen lassen, dass das nächtliche Abschließen
untersagt
wird?

Gesetze oder Verordnungen regeln die Frage ob die Haustür nachts verschlossen werden kann, muss oder nicht, nicht eindeutig. Auch die Rechtsprechung hat bisher nur vereinzelt zu diesen Fragen Stellung genommen. Bisher gibt es keine Entscheidung, die es Vermietern verbietet, im Mietvertrag oder in der Hausordnung eine Regelung aufzunehmen, wonach ab 22.00 Uhr die Haustür verschlossen werden muss.

(sinngemäßes Zitat aus einer Ausgabe der Zeitschrift vom Mieterbund)

Hallo,

Da es sich bei der Haustüre um eine solche handelt, die, wenn
sie ins
Schloss gefallen ist von außen ohne Schlüssel nicht zu öffnen
ist,
gibt es keinen plausiblen Grund abzuschließen.

doch, den gibt es. Ob nur zugefallen oder verschlossen macht im Sinne der Einbruchssicherheit eine Menge aus.

Ist es daher überhaupt zulässig die Haustüre über Nacht
abzusperren?

http://www.verwalter-kompetenz.de/infoh_bewohner/bra…

Gruß,
Christian

Hallo Uwe,

wenn du Wert auf einem Fluchtweg legst,so spreche deinen Hausbesitzer
oder Verwalter doch einmal auf den Einbau eines sogenannten
„Panikschlosses“ an.Dieses Schloß läßt sich von innen auch in abgeschlossenem Zustand nur mit der Türklinke öffnen.

Und zum Thema Fluchtweg:
Im Falle eines Brandes ist das normale Treppenhaus ohnehin in der Regel wegen der Verqualmung nicht mehr begehbar.

Aus diesem Grunde wird auch zur Zeit hier in NRW im Landtag beraten,ob es eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern in Treppenhäusern und Wohnungen geben soll (was ich nur befürworte).

mfg

Tach die Herrschaften!

Da es sich bei der Haustüre um eine solche handelt, die, wenn
sie ins
Schloss gefallen ist von außen ohne Schlüssel nicht zu öffnen
ist,
gibt es keinen plausiblen Grund abzuschließen.

doch, den gibt es. Ob nur zugefallen oder verschlossen macht
im Sinne der Einbruchssicherheit eine Menge aus.

Lieber ausgeräumt oder tot…?

Wir haben das Abschliessen der Haupttüre per WEG-Beschluss untersagt und dies mit in die Hausordnung aufgenommen.

Ich jedenfalls möchte nicht, dass irgendwer verbrennt, nur weil jemand seine irdischen Habseligkeiten verteidigt sehen möchte. Die eigene Wohnungstüre kann dann ja wiederum jeder so sichern, wie er das möchte.
Somit kann es eigentlich nur um die im Keller abgestellten Dinge gehen.

Zudem kann man eine normale Haustür, ob abgeschlossen oder nur zugezogen, binnen Sekunden öffnen. Weshalb wegen ein paar Fahrrädern, Weinflaschen und Werkzeug (was ja normalerweise im Keller lagert) das Leben gefährden?

Grüße,

Mathias

2 Like

Hallo an dieser Stelle

Tach die Herrschaften!

Ebenso.

Wir haben das Abschliessen der Haupttüre per WEG-Beschluss
untersagt und dies mit in die Hausordnung aufgenommen.

Dazu gab es auf der Seite des Mieterbunds eine kontroverse Debatte.
Ergebnis: ob die Tür offen oder geschlossen werden soll hängt vom Einzelfall ab. Siehe http://www.mieterbund.de/zeitungen/mz/2005/1205/mz_1…

mfg M.L.

Guten morgen,

Ich jedenfalls möchte nicht, dass irgendwer verbrennt, nur
weil jemand seine irdischen Habseligkeiten verteidigt sehen
möchte.

ach, keine Sorge. Die meisten Menschen, die bei einem Brand ums Leben kommen verbrennen nicht sondern ersticken.

Die eigene Wohnungstüre kann dann ja wiederum jeder so
sichern, wie er das möchte.
Somit kann es eigentlich nur um die im Keller abgestellten
Dinge gehen.

Was ein Einbrecher üblicherweise nicht hat sind Zeit und schwere Ausrüstung, daher ist jedes kleine Hindernis mit hoher Wahrscheinlichkeit Grund für einen Abbruch des geplanten Unterfangens. Ist der Kollege erst einmal im Haus, begibt er sich meist zur obersten Etage, weil dort die Wahrscheinlichkeit am höchsten ist, daß er dort drei Minuten ungestört arbeiten kann. Nach rd. drei Minuten wird ein Einbruchsversuch üblicherweise abgebrochen. Insofern kann es schon den entscheidenden Unterschied ausmachen, ob er an der Haustür auch noch eine Minute aufgehalten wird, zumal an Haustüren aufgrund ihrer Einsehbarkeit äußerst ungern länger gearbeitet wird.

Zudem kann man eine normale Haustür, ob abgeschlossen oder nur
zugezogen, binnen Sekunden öffnen.

Ich weiß nicht, ob es so etwas bei Euch gibt, aber hier gibt es sog. kriminalpolizeiliche Beratungsstellen. Dort wird einem sehr eindrucksvoll gezeigt, wie groß der Unterschied zwischen abgeschlossen und nicht abgeschlossen sein kann. Wenn die Haustür also nicht gerade aus Pappe besteht und sowieso nur lose in den Angeln hält, macht es schon einen Unterschied.

Weshalb wegen ein paar
Fahrrädern, Weinflaschen und Werkzeug (was ja normalerweise im
Keller lagert) das Leben gefährden?

Die Antwort von Frank war da schon nicht schlecht.

Gruß,
Christian

Hallo.
Wenn das Abschließen von Haustüren jetzt nicht gesetzlich geregelt ist und niemand dazu gezwungen werden darf, die Haustür abzuschließen, ist es dann rechtens, dafür zu sorgen, dass die Haustür „nicht“ abgeschlossen ist? D.h. soll heißen, dass man beispielsweise einmal in der Stunde die Haustür wieder aufschließt. Das wäre eigentlich eine Provokation gegenüber den Befürwortern des Haustürabschließens und könnte ja auch zu heftigen Auseinandersetzungen führen.

Viele Grüße
Disap

Hallo.
Wenn das Abschließen von Haustüren jetzt nicht gesetzlich
geregelt ist und niemand dazu gezwungen werden darf, die
Haustür abzuschließen, ist es dann rechtens, dafür zu sorgen,
dass die Haustür „nicht“ abgeschlossen ist? D.h. soll heißen,
dass man beispielsweise einmal in der Stunde die Haustür
wieder aufschließt. Das wäre eigentlich eine Provokation
gegenüber den Befürwortern des Haustürabschließens und könnte
ja auch zu heftigen Auseinandersetzungen führen.

Das Abschließen der Haustür wird mit Sicherheit im Mietvertrag oder in der Wohnungseigentümerbibel geregelt sein, wenn Person X die Türe dann wieder aufschließt gibt es wohl über diesen Weg Ärger und falls dann auch noch etwas passieren sollte (Diebstahl, Sandler im Treppenhaus etc.) wird man sicher auch hier einen Ansprechpartner finden :wink:

Wenn natürlich der Hausmeister das aus Lust am Auf- und Zu-Sperren macht und es nirgendwo in den vielen Verträgen und Schritsachen zwischen Eigentümer und Mieter geregelt ist könnte das allerdings ein nettes Spiel ergeben… will man aber deswegen wirklich den häuslichen Frieden aufs Spiel setzen?

1 Like

Danke!
Hi!

wenn du Wert auf einem Fluchtweg legst,so spreche deinen
Hausbesitzer
oder Verwalter doch einmal auf den Einbau eines sogenannten
„Panikschlosses“ an.Dieses Schloß läßt sich von innen auch in
abgeschlossenem Zustand nur mit der Türklinke öffnen.

Dass es so etwas gibt, wusste ich nicht!
Danke für den Hinweis!

Wir haben bei uns ein ähnliches „Problem“. Im Mietvertrag steht, dass die Haustüre ab 22Uhr geschlossen zu halten ist. Nun ist für mich GEschlossen nicht unbedingt gleichbedeutend mit ABGEschlossen.
Mir persönlich wäre es egal, da ich im Falle eines Falles auch aus dem Fenster in die Hecke springen könnte (oder eine der drei anderen ebenerdigen Fenster/Türen nutzen kann), aber unser Feuerwehrmann aus dem Obergeschoss mag es gar nicht, dass da oft abgeschlossen wird…

Und zum Thema Fluchtweg:
Im Falle eines Brandes ist das normale Treppenhaus ohnehin in
der Regel wegen der Verqualmung nicht mehr begehbar.

Naja - aber keine Regel ohne Ausnahme, oder?

Aus diesem Grunde wird auch zur Zeit hier in NRW im Landtag
beraten,ob es eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von
Rauchmeldern in Treppenhäusern und Wohnungen geben soll (was
ich nur befürworte).

Ist das nicht erst kürzlich angeregt worden, nachdem es „mal wieder“ ein paar Brandopfer gab?
Wir haben vor Jahren bei uns zusammengelegt und unser Treppenhaus (zur Verärgerung !!! unseres Vermieters) selbst mit ein paar von den Dingern ausgestattet - allerdings nichts fest installiertes, sondern mit Batteriebetrieb (aber schon gekoppelt).

LG
Guido

Und zum Thema Fluchtweg:
Im Falle eines Brandes ist das normale Treppenhaus ohnehin in
der Regel wegen der Verqualmung nicht mehr begehbar.

Diese Behauptung ist falsch (bzw. in diesem Kontext irreführend). Die weitaus meisten Menschen retten sich im Brandfall selbst, und dies natürlich dann über den Treppenraum (ein Treppenhaus haben die wenigsten Häuser).

Hallo,

Ist es daher überhaupt zulässig die Haustüre über Nacht
abzusperren?
Könnte man verfügen lassen, dass das nächtliche Abschließen
untersagt
wird?

eine eindeutige Regelung zu dieser Thematik gibt es leider nicht. Weder eine direkte Vorschrift, noch klärende Rechtsprechung.

Der von Christian (exc) verlinkte Aufsatz ist in meinen Augen aber eine sehr gute Abhandlung zu diesem Thema. Da er aber wirklich nicht leicht zu lesen ist, möchte ich das Wichtigste kurz zusammenfassen (dabei aber betonen, daß die dargestellten Schlußfolgerungen keiner gesicherten Rechtsprechung entspringen):
Die Rechtsprechung zum Thema offener, verschlossener bzw. abgeschlossener Haustüren hat sich dem Thema bislang nicht unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes genähert.
Der Brandschutz ist Gegenstand der Landesbauordnungen. In allen deutschen Bauordnungen gibt es eine Generalklausel, nach der bauliche Anlagen so zu betreiben sind, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung und insbesondere Leib und Leben nicht gefährdet werden (die Frage der abgeschlossenen Haustür betrifft nur den Betrieb des Hauses). Eine abgeschlossene Haustür läuft diesem Schutzziel elementar zuwider, da sie eine erfolgreiche Selbstrettung erheblich erschwert bzw. sogar verhindert.
Demgegenüber sind die Sicherungsinteressen der Bewohner von geringerem Rang. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, daß die Gefahr von Wohnungsaufbrüchen in der Nacht, wenn nahezu alle Bewohner im Haus sind, eher geringer ist als am Tag, wenn viele Wohnungen leer stehen (dies ist übrigens eine Tatsache, die die Polizei gerne bestätigen wird und die sich auch in den polizeilichen Statistiken wiederfindet. Wohnungsaufbrüche in Mehrfamilienhäusern werden überwiegend am Tag verübt). Zudem hat jeder Bewohner die Möglichkeit seine eigene Wohnungstür höherwertig zu sichern und es bleibt die bereits erwähnte Möglichkeit der Panikschließungen.
Der Autor kommt daher zu der Auffassung (die ich persönlich teile), daß das Abschließen der Haustür gegen die Brandschutzbestimmungen der Landesbauordnungen verstößt und damit rechtswidrig ist.
Es ergeben sich daraus Rechtsfolgen sowohl im öffentlichen Recht (Bauordnungsrecht) als auch im privatem Recht.
Die Bauordnungsbehörden hätten durchaus die Möglichkeit, den Bewohnern eines Hauses per Ordnungsverfügung das Abschließen der Haustür zu verbieten und bei Zuwiderhandlung Zwangsmittel anzudrohen. Allerdings haben die Behörden hier erheblichen Ermessensspielraum und mir ist kein Fall bekannt, daß eine solche Ordnungsverfügung gegen die Bewohner eines einfachen Mehrfamilienhauses erlassen wurde.
Interessant sind die Schlußfolgerungen, die der Autor des Artikels aus den privatrechtlichen Überlegungen zieht: zum einen sei eine Bestimmung in der Hausordnung, die die Bewohner zum Abschließen der Haustür verpflichtet unwirksam (§ 134 BGB in Verbindung mit der jeweiligen Generalklausel). Zum anderen hätten die übrigen Bewohner gegenüber einem die Tür abschließenden Bewohner einen Unterlassungsanspruch, da das Abschließen rechtswidrig ist.

In dem von Dir dargestellten Fall könnten die Bewohner also zum einen bei der Bauaufsichtsbehörde auf Erlass einer Ordnungsverfügung drängen. Für den sehr wahrscheinlichen Fall des Scheiterns bliebe nur die privatrechtliche Klage um eine entsprechende Passage in die Hausordnung zu bringen oder eine Unterlassungsklage gegen den „Ordnungshüter“.

Gruß Stefan

Hallo,

Du hast ein Zimmer NUR für eine Treppe???..
wo wohnst du denn??
Also bei uns hier ist die Treppe im Treppenhaus…:smile:

Hallo,

Du hast ein Zimmer NUR für eine Treppe???..
wo wohnst du denn??
Also bei uns hier ist die Treppe im Treppenhaus…:smile:

wie Ihr den Treppenraum in Eurer Umgangssprache bezeichnet, ist Euch selbstverständlich unbenommen.
Die Bauordnungen aller deutschen Bundesländer kennen aber nur den Treppenraum (hier die MBO):
http://www.bauordnungen.de/html/musterbauordnung.htm…

Als Treppenhaus wird hingegen ein vom Haus abgesetztes Gebäudeteil bezeichnet, daß die Treppe beherbergt (gelegentlich anzutreffen bei Hochhäusern).

Gruß Stefan

Herzlichen Dank
Hätte gar nicht gedacht,
dass dieses „Haustürthema!“ so aktuell ist.

Herzlichen Dank an Alle,
für die hilfreichen Beiträge!

MfG, Uwe

Hallo Stefan,

hier mal die Landesbauordnung NRW Paragraph 17 Brandschutz:

„Quote“
(3) Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten,
die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn
die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter Rettungsweg
über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen
Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden.
„Quote-“

Was DU meinst,ist ein „Sicherheitstreppenraum“…:smile:

Ansonsten ist das normale „Treppenhaus“ gelkichzeitig auch der erste
Fluchtweg,der zweite Fluchtweg wird durch die Drehleitern der Feuerwehr gebildet…

Gruß

Hi,

Was DU meinst,ist ein „Sicherheitstreppenraum“…:smile:

Es ist doch immer wieder schön, wenn Laien einem Profi seinen Beruf erklären wollen.

Ansonsten ist das normale „Treppenhaus“ gelkichzeitig auch der
erste
Fluchtweg,der zweite Fluchtweg wird durch die Drehleitern der
Feuerwehr gebildet…

Hmmmm…irgendwie kommt mir Dein Schreibstil merkwürdig bekannt vor…aber unter anderem Namen. Wie dem auch sei, Dir kann man nur den Rat erteilen: Schuster, bleib’ bei Deinen Leisten.

Gruß Stefan

P.S.: Fachleute sprechen von Rettungswegen