Abgesenkte bordsteinkante

hallo ihr lieben,
angenommen, vor einer hofeinfahrt zu einer garage befindet sich ein abgesenkter bordstein, damit der garagenbesitzer in diese garage einfahren kann. am zaun würde ein „einfahrt freihalten“-schild hängen. die einfahrt würde jedoch nicht genutzt werden, sondern wäre mit gartenbänken, deko und blumenarrangements verschönert und somit schlichtweg nicht befahrbar. wenn nun ein auto vor dieser einfahrt parken würde (da diese einfahrt ja für jeden sichtbar ungenutzt ist), quasi vor dem abgesenkten bordstein - könnte der garagenbesitzer den parkenden dann anzeigen??? mit der begründung, er wisse selber, dass er nicht in die garage einfährt, aber er parke eben immer vor seiner einfahrt weil die parksituation in der wohngegend so schlecht wäre… hier könnte man sagen: abgesenkte bordsteinkante, klarer fall!! wie verhält sich diese bordsteinkante aber gegenüber dem garagenbesitzer?? ist diese bordsteinkante neutral und darf daher auch vom garagenbesitzer nicht zugeparkt werden oder hätte dieser durch sein dahinterliegendes grundstück andere rechte? ich würde meinen, bordsteinkante ist bordsteinkante und diese ist dazu da, die zufahrt zu ermöglichen - aber nicht, auf der öffentlichen straße einen stellplatz zu sichern! wie ist die rechtslage???
danke für eure antworten!!
liebe grüße,
sonja

Hallo Sonja,

die Rechtslage ist eigentlich eindeutig. Die StVO unterscheidet in völliges Park/Halteverbot und einer Ausnahmen für „Grundstückszufahrtberechtigte“!
Diese dürfen, natürlich mit Berücksichtigung auf die restlichen Verkehrsteilnehmer vor „Ihrem“ Stück Einfahrt parken.

§ 12 (3).3 besagt: „[Parkverbot] vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber“

Grundstücksein- und -ausfahrten sind schliesslich für den Eigentümer freizuhalten, sollte er sich jedoch entschliessen als „Zufahrtsberechtigter“ dort zu halten, park er seine Zufahrt persönlich zu :wink:

NATÜRLICH, gibt es wiederlegte,gerichtliche Regelungen, in Sonderfällen.

Hoff ich konnt ein wenig helfen.

Gruss

Hi,

§ 12 (3).3 besagt: „[Parkverbot] vor Grundstücksein- und
-ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber“

Grundstücksein- und -ausfahrten sind schliesslich für den
Eigentümer freizuhalten, sollte er sich jedoch entschliessen
als „Zufahrtsberechtigter“ dort zu halten, park er seine
Zufahrt persönlich zu :wink:

der §12 (3).9 besagt sogar:

„Das Parken ist unzulässig“
„vor Bordsteinabsenkungen.“

Wollte ich nur noch ergänzen.

Gruß

Christian

Hallo

die Rechtslage ist eigentlich eindeutig.

Ist „eigentlich eindeutig“ nicht fast schon ein Oxymoron?

Die StVO unterscheidet in völliges Park/Halteverbot und einer :Ausnahmen für „Grundstückszufahrtberechtigte“!

das konnte ich jetzt nicht finden, für einen Hinweis wäre ich dankbar.

Diese dürfen, natürlich mit Berücksichtigung auf die
restlichen Verkehrsteilnehmer vor „Ihrem“ Stück Einfahrt
parken.

§ 12 (3).3 besagt: „[Parkverbot] vor Grundstücksein- und
-ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber“

Grundstücksein- und -ausfahrten sind schliesslich für den
Eigentümer freizuhalten, sollte er sich jedoch entschliessen
als „Zufahrtsberechtigter“ dort zu halten, park er seine
Zufahrt persönlich zu :wink:

siehe oben

NATÜRLICH, gibt es wiederlegte,gerichtliche Regelungen, in
Sonderfällen.

Ist §12 (3).9 also schon ein Sonderfall?
Bislang war ich der meinung, dass auch der Zufahrtseigentümer dort nicht parken darf, da abgesenkte Bordsteinkanten auch für Personen mit Kinderwagen oder Rollstuhl da sind.

Teutoburger

Hoff ich konnt ein wenig helfen.

Gruss

Hi Zusammen,
vielen Dank für eure raschen Antworten!! Habe doch nochmal ein wenig gegoogelt und was entdeckt:

_Rechtsprechung: Zum Parken vor eigener Grundstücksein- bzw. -ausfahrt

Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist ein Schutzgesetz zugunsten des Berechtigten (also in der Regel des Grundstückseigentümers; es kann aber auch der Mieter oder Pächter eines Grundstücks vom Eigentümer zum Berechtigten gemacht werden). Das bedeutet, daß der Berechtigte jederzeit vor seiner eigenen Zufahrt parken darf, anderen hingegen ist dies verboten (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1978, 274; OLG Nürnberg NJW 1974, 1145; BayObLG NZV 1994, 162; BayObLG DAR 1975, 221; DAR 1992, 270; OLG Köln DAR 1983, 333, OLG Düsseldorf NZV 1994, 162).

Es muss allerdings bedacht werden, dass vor vielen Grundstückseinfahrten sich ein abgesenkter Bordstein befindet. Ist dies der Fall, dann fragt es sich, ob der Berechtigte dennoch vor seiner Einfahrt parken darf. Dieses Problem ist strittig (siehe hier).

Erlaubt ist das Parken vor einer Grundstückszufahrt aber auch dann, wenn der Fahrzeugführer jederzeit bereit und fähig ist, die Einfahrt freizumachen, also z. B. im Fahrzeug sitzen bleibt (vgl. OLG Koblenz DAR 1959, 251; OLG Düsseldorf NJW 1994, 288).

Was eine Einfahrt ist, richtet sich nach den baulichen Umständen; es wird keine abgesenkte Bordsteinkante vorausgesetzt (KG VRS 68, 297; BGH NJW 1971, 851).

Es liegt auch dann ein Parkverstoß vor, wenn der Verkehr überhaupt nicht behindert wird, weil niemand aus- oder einfahren will (KG VRS 68, 29; OLG Celle VM 69, 38).

Hingegen liegt kein Parkverstoß vor, wenn die „Einfahrt“ offensichtlich unbenutzbar ist (KG VRS 62, 142)._

Der letzte Satz ist für mich entscheidend - die Einfahrt ist mit Blumenkübeln und Sitzmöbeln quasi eine Gartenerweiterung!!! Daher gilt hier nicht der Bordstein, sondern dass diese nicht nutzbar ist!!! Yipieeeeh!!!

Grüßle,
Sonja

die Rechtslage ist eigentlich eindeutig. Die StVO
unterscheidet in völliges Park/Halteverbot und einer Ausnahmen
für „Grundstückszufahrtberechtigte“!
Diese dürfen, natürlich mit Berücksichtigung auf die
restlichen Verkehrsteilnehmer vor „Ihrem“ Stück Einfahrt
parken.

Cool. Dann tausche ich morgen ein Gartenzaunelement gegen ein Gartenzaun-TOR-Element (ich liebe das Wort jetzt schon!) aus, schreibe „Einfahrt freihalten“ daran und habe immer einen Parkplatz?

Super - Ach, ehe ich es vergesse: Ich habe gar kein Auto - Ich glaube ich vermiete den unerwartet erworbenen Parkplatz an meinen Nachbarn. Der hat nicht so einen schönen Zaun an der Straße!

Also mal im Ernst: So wie ich es hier aus der (Groß)Stadt kenne, wird überhaupt nur jemand aktiv, wenn ein Auto in der Einfahrt zugeparkt wird, der Grundstücksbesitzer also seinem berechtigten Anspruch, sein Grundstück mit dem Fahrzeug zu verlassen, nicht nachgehen kann. Selbst bei versperrter Zufahrt wird keiner tätig. Dann muss er halt mal draussen parken.

Ansonsten kann der Nachbar abschleppen lassen (zu eigenen Kosten! - da kommen die meisten Abschleppunternehmen gar nicht) und dann auf Schadenersatz klagen. - Sehr aufwendiges Verfahren, schon überhaupt wenn’s Nachbarn sind. Sollte man sich gut überlegen.

Beste Grüße aus Bremen

Was eine Einfahrt ist, richtet sich nach den baulichen
Umständen; es wird keine abgesenkte Bordsteinkante
vorausgesetzt (KG VRS 68, 297; BGH NJW 1971, 851).

Hingegen liegt kein Parkverstoß vor, wenn die „Einfahrt“
offensichtlich unbenutzbar ist (KG VRS 62, 142).

Sag’ ich doch! Ein Schild macht noch keine Einfahrt.

Ist doch immer wieder beruhigend, wenn das Rechtsempfinden (mal!) mit der Rechtslage übereinstimmt!

Und wieder was gelernt !!

Vielen Dank

Hi,

ein abgesenkter Bordstein dient nicht nur den Einfahrten sondern u.a. auch Rollstuhlfahrern:

Huppertz, Halten-Parken-Abschleppen, Boorberg Verlag, 1996, S. 141: >[Zitat:] „Mehrheitlich wird die Auffassung vertreten, dass das Bedürfnis, Rollstuhlfahrern die Auf- und Abfahrt auch an Grundstücksein- und -ausfahrten zu erleichtern gegenüber den Belangen der Berechtigten im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO überwiegt (Berr/Hauser Rz. 246d; Hentschel, StVR, § 12 Rz. 57a; Hentschel NJW 1992 2062; anderer Meinung: Bouska, StVO, Anm. 10c zu § 12).“

Stollenwerk, VD 1994, 275: >[Zitat:] „Die Neuregelung führt zu der Konsequenz, dass der Berechtigte, wenn der Bordstein vor seiner Einfahrt abgesenkt ist, dort nicht mehr parken darf, auch wenn die Absenkung ersichtlich nicht als Erleichterung der Rollstuhlfahrer geschaffen wurde, selbst dort, wo aufgrund der Örtlichkeit mit Rollstuhlfahrern nicht zu rechnen ist.“

Somit bleibe ich bei der Meinung, dass das Parken vor einem abgesenkten Bordstein, unabhängig davon ob sich dahinter eine Einfahrt bedindet, nicht erlaubt ist.

Gruß

Christian

Abend!

Diese dürfen, natürlich mit Berücksichtigung auf die
restlichen Verkehrsteilnehmer vor „Ihrem“ Stück Einfahrt
parken.

Und das weiß eine Politesse natürlich auch?!

Gruß
Stefan