'abgespecktes' qualifiziertes Arbeitszeugnis?

Hallo,

gibt es eine „abgespeckte“ Version des qualifizierten Zeugnisses bei kürzeren Beschäftigungen (z.B. 6 Monaten), das neben der üblichen Tätigkeitsbeschreibung und der Schlussformel lediglich die zusammenfassende Leistungsbeurteilung enthält?
Also, bei dem die Leistungen wie Arbeitsweise, Arbeitsergebnis, Belastbarkeit, Eigeninitiative, soziales Verhalten usw. fehlen???

Entspricht so eine „Spar-Version“ den Ansprüchen eines qualifizierten Zeugnisses???

In sämtlichen Zeugnisbüchern steht immer, dass die Aspekte wie Arbeitsweise, Arbeitsergebnis… mit reingehören, und wenn etwas ausgelassen wird, lässt das Rückschlüsse ziehen, dass da etwas nicht so gut lief.
Aber bei so einer Spar-Version wird ja gleich „alles“ weggelassen bzw. in einem Satz zusammengefasst.

Was meint Ihr dazu?

Bei längerer Tätigkeit ist es keine Frage, da müssen solche Eigenschaften auf jeden Fall rein. Aber bei einer kurzen Beschäftigungsdauer?

Ist so eine Form vielleicht schon auf dem Arbeitsmarkt üblich, steht aber noch nicht in den Büchern?

Vielen Dank für Eure Meinungen
viele Grüsse
Susie

Auch hallo.

Man sollte bei Arbeitszeugnissen immer vom Schlimmsten ausgehen.
Ein neutraler Zeugnisleser wird nämlich beim Lesen desselben ein Schema ansetzen. Wenn da also ein Begriff wie ‚abgespecktes Zeugnis‘ steht, wird angenommen, dass hier positive Eigenschaften -mangels vorhandener Masse- nicht erwähnt werden. Oder er nimmt Schlampigkeit beim ausstellenden AG an. Der Bewerber hat das aber durchgehen lassen, was wohl keine besonders guten Rückschlüsse auf denselben zulässt…

Von daher sollte man Abweichungen vom Schema (Resourcen der FAQ:2027 beachten) immer kritisch sehen. Zu einem kurzen Arbeitsverhältnis gehört z.B. immer ein Grund für dessen Beendigung.

mfg M.L.

Hallo

Man sollte bei Arbeitszeugnissen immer vom Schlimmsten
ausgehen.

Nö.

Ein neutraler Zeugnisleser wird nämlich beim Lesen desselben
ein Schema ansetzen.

Dann wäre er nicht neutral.

Wenn da also ein Begriff wie
‚abgespecktes Zeugnis‘ steht, wird angenommen, dass hier
positive Eigenschaften -mangels vorhandener Masse- nicht
erwähnt werden. Oder er nimmt Schlampigkeit beim ausstellenden
AG an.

Vielleicht handelt es sich auch einfach nur um ein „einfaches Zeugnis“.

Zu einem kurzen
Arbeitsverhältnis gehört z.B. immer ein Grund für dessen
Beendigung.

Naja, da sollte dann aber auch ein Grund existieren, den man nicht verheimlichen will…

Gruß,
LeoLo

Hallo,
danke für Eure Antworten.

Nein, ich sprach eigentlich generell von Zeugnissen, bei denen normal „Zeugnis“ drüber steht.

Aber wie ist es in der Praxis? Gibt es bei kurzen Beschäftigungsverhältnissen solche Zeugnisse, wo bei den Leistungen nur die zusammengefasste Leistungsbeurteilung steht??? (Im Prinzip wäre es ein erweitertes einfaches Zeugnis.)

viele Grüsse
Susie

Hallo Susie,

ich kenne keine Rechtsprechung im engeren Sinne zu deinem Problem. Im weiteren Sinne schon. Auch das qualifizierte Zeugnis für kürzere Zeit Beschäftigte muss dem Wahrheitsgrundsatz entsprechen. Ein aus diesem Grundsatz abgeleiteter Grundsatz ist der Anspruch auf Vollständigkeit. Unvollständige Zeugnisse sind ebenfalls unwahr. Für die Leistungsbeurteilung heißt das, dass diejenigen Eigenschaften erwähnt und bewertet werden müssen, über die eine Aussage nach 6 Monaten getroffen werden kann. Bei einer projektbezogenen Arbeit wird man nach 6 Monaten nichts oder wenig sagen können, wenn die Projektdauer 2 Jahre beträgt. Zur Arbeitsbereitschaft, also dem Wollen (Engagement, Initiative, Einsatzbereitschaft usw.) kann man in der Regel bei allen Arbeitsverhältnissen nach kurzer Zeit etwas sagen. Tendenziell ebenso bei der Arbeitsbefähigung, zumindest bezüglich der Einarbeitung. Fachkenntnisse hängt wiederum davon ab, ob eher eine Vielzahl gleicher Arbeiten verrichtet wird, dann ist schnell eine Aussage möglich, oder eine Arbeit, die sich über lange Zeit streckt, eine Vielzahl von Kenntnissen erfordert usw., dann eher keine Aussage nach 6 Monaten. Die Arbeitsweise dürfte wiederum schnell beurteilbar sein, jedenfalls vor Ablauf von 6 Monaten. Arbeitserfolg ist fraglich und in Abhängigkeit von der Zielsetzung der Arbeit. Ist diese an Zahlen orientiert, wie z. B. Umsätzen, dann kann bei einem langfristigen Akquisitionsanlauf nichts gesagt werden, höchstens zum aktuellen Stand der akquisitorischen Fortschritts. Zur Arbeitsqualität, also der sog. Arbeitsgüte, dürfte frühzeitiger eine Aussage getroffen werden können.

Unproblematisch dürfte nach 6 Monaten eine vollständige Beurteilung des Sozialverhaltens intern und extern gemacht werden können.

Vielleicht schilderst du kurz, um welche Tätigkeit es sich gehandelt hat? Dann könnte man genaueres sagen.

Viele Grüße

Thomas Thies

off topic
Hallo Thomas!

Dürften wir das, zumindest teilweise, in den FAQ verwenden?

LG
Guido

Hallo Thomas,
vielen Dank für Deine Antwort. Das Zeugnis wäre z.B. für eine Tätigkeit in einem Übersetzungsbüro, wo sich nach 6 Monaten schon einiges beurteilen lässt, da es sich um kurze Projekte handelt.

Was ich bei meiner Recherche jetzt gefunden habe ist, folgendes: § 630 BGB sowie § 109 GewO sowie besagen beide in ähnlicher Form:

„Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.“

Das Verhalten muss also auf jeden Fall mit rein.
Bei den Leistungen ist nichts weiter konkretisiert, aber eigentlich müsste es doch Standard sein, dass die Bestandteile wie Arbeitseinsatz, Belastbarkeit, Arbeitsweise… auch drin stehen und nicht nur die zusammengefasste Leistungsbeurteilung, oder?
Oder kennt Ihr irgendwelche Urteile, bei denen festgelegt wurde, dass die „Einzelleistungen“ mit drin sein müssen?

Danke,
viele Grüsse
Susie

Hallo an dieser Stelle.

§ 630 BGB sowie § 109 GewO
Das Verhalten muss also auf jeden Fall mit rein.

Mal psychologisch gesehen: wenn jemand selbst sagt (stets) eine (sehr) gute Leistung vollbracht zu haben, warum sollte er sie dann hinter allgemeinen (Standard)Formulierungen verstecken ?

Bei den Leistungen ist nichts weiter konkretisiert, aber
eigentlich müsste es doch Standard sein, dass die Bestandteile
wie Arbeitseinsatz, Belastbarkeit, Arbeitsweise… auch drin
stehen und nicht nur die zusammengefasste
Leistungsbeurteilung, oder?

Kommt drauf an.

Oder kennt Ihr irgendwelche Urteile, bei denen festgelegt
wurde, dass die „Einzelleistungen“ mit drin sein müssen?

Das BAG hat hierzu nur ein online verfügbares Urteil anzubieten: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…
(Quelle: bundesarbeitsgericht.de @ Einzelleistung oder Gesamtleistung)

HTH
mfg M.L.