Nein, der Satz (…hat sich geändert…) ist nicht bindend.
Man muss erkennen, dass hier ein Dreigestirn am werkeln ist:
- Der Versicherer
- Der Rechtsinhaben (Bank)
- Sie als vakanter neuer VN
Die Leistung erbringt 1. Der zahlt nur an den, der seiner Meinung nach Rechtsinhaber (ohne Ihre Nachfrage bei 1 also an 2.). Deshalb kann diese Rechtsfrage nur eine Anfrage an 1 (durch Sie) Klarheit geben, Eine Erklärung ist für den 1 immer dann „absolut ungültig“, wenn eine Änderung nicht vom bisherigen Rechtsinhaber (2) angezeigt wurde.
Dieses BGH Urteil (hier umgedeutet) ist erfolgt, weil früher die verschuldeten VN aufgrund falscher Beratung (Anwälte) die VN Eigenschaft geändert haben (oft auf Ehepartner oder Kinder). Das kann ja natürlich nicht sein.
Wenn die ANtwort des VR (1) positiv (ja Sie VN) dann haben Sie Anspruch auf Leistung, es sei denn, SIe haben bei der Übernahme von der Abtretung gewußt. Aber das kann 1 ihnen wohl kaum nachweisen - und ist höchstrichterlich so nicht bestätigt, also meine Rechtsansicht.
Wenn Antwort negativ, so können Sie einen Fachanwalt (Versicherungsrecht oder Schuldrecht) konsultieren, ob aus der Auskunft der Bank (…VN geändert…) eine Rechtsposition für Sie erwächst. Könnte man meinen, aber nur wenn Sie z.B. aufgrund dieser Auskunft nachvollziehbar eine Investion getätigt haben - insbesondere Leistung an alten VN. Aaaaber ich sage gleich: nur ein gewiefter Anwalt könnte dem folgen und dies dem Gericht plausibel machen.
Wenn es um unter 10.000 € geht, ist Prozeß eher sinnlos, weil kaum zu gewinnen
Fazit: nur Auskunft VR gibt Klarheit