Abgrenzung des Vermietungsbegriffs in § 17 Abs. 3 UrhG

Hallo,

§ 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 sagt:

Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken …
2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

Leider bleibt hier (bewusst?) unklar, ob der Gesetzgeber mit dieser Ausnahme nur eine Überlassung vom Auftraggeber/Arbeitgeber an den Auftragnehmer/Arbeitnehmer meint oder ob auch ein Auftragnehmer an den Auftraggeber überlassen kann, sofern ein direkter Zusammenhang zu einem geschlossenen Die´nstverhältnis besteht.

Selbst bei einer ausdrücklich kostenlosen Überlassung könnte ja unterstellt werden, dass diese mittelbaren Erwerbszwecken des Auftragnehmers dienen könnte.
(Im Rahmen einer Mischkalkulation.)

Kennt jemand einschlägige Urteile oder kann Hinweise auf Quellen geben, die hier zu mehr Klarheit führen?

Hallo,
wäre schön, wenn du genauer werden würdest.
Insbesondere fehlt mir bei dem § das Gesetz - und Lust, zu suchen, hat hier kaum einer.

Was ist passiert?

Manchmal lohnt es sich, die Überschrift zu lesen. :wink:

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__17.html

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