Abgrenzung freiberufliche / gewerbliche Tätigkeit

Guten Tag zusammen,

weiss jemand, wie es mit der Abgrenzung von freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit aussieht? Folgendes rein fiktives Szenario:

Hans und Klaus betreiben zusammen eine GbR, die IT-Dienstleistungen anbietet. Dabei machen sie 75% ihrer Umsätze mit Programmierung, den Rest mit dem gewinnbringenden Vermieten von Servern und anderen gewerblichen Tätigkeiten. Welche Modelle erlauben es nun, dass Hans und Klaus weiterhin als GbR (oder anderem Zusammenschluss, der ein einheitliches Auftreten erlaubt) firmieren, aber dennoch ihre freiberuflichen Programmiertätigkeiten getrennt vom Rest abrechnen können.

Folgender Fall ist ja z.B. denkbar: Ein Kunde gibt eine Programmierung in Auftrag und mietet gleichzeitig einen Server. Aus Abgrenzungsgründen müssten jetzt Hans und Klaus jeweils eine Rechnung über Programmiertätigkeiten schreiben und die GbR eine Rechnung über Serververmietung. Das ist erstens natürlich unnötiger Aufwand und zweitens dem Kunden gegenüber auch nicht unbedingt serviceorientiert…

Besteht die Möglichkeit, dass Hans und Klaus ihre Tätigkeiten der GbR in Rechnung stellen und diese eine Gesamtrechnung an den Kunden stellt oder muss dazu eine zweite - rein freiberuflich handelnde - GbR gegründet werden?

Eine gemeinsame Veranlagung von gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit liegt in so einem Fall ja wohl kaum vor, auch wenn man nicht abstreiten kann, dass die Tätigkeitsbereiche miteinander zu tun haben, sind sie ja dennoch nicht untrennbar voneinander.

Welche anderen Modelle sind möglich, um sowohl freiberuflich, als auch gewerblich arbeiten zu können?

Gruss,

Peter

PS: Ich weiss, das die Anerkennung von Programmierung als Katalogberuf umstritten und eine Einzelfallentscheidung ist. Nehmen wir jedoch mal an, die Freiberuflichkeit wäre in diesem Fall vom FA zugestanden worden.

So einfach ist es dann doch nicht
Hallo,

weiss jemand, wie es mit der Abgrenzung von freiberuflicher
und gewerblicher Tätigkeit aussieht? Folgendes rein fiktives

Zunächst kann man dazu einmal das Gesetz, genau genommen das Einkommensteuergesetz (EStG) befragen.

Stichwort „freiberuflich“ --> § 18 (1) Nr. 1 Satz 2 EStG

In diesem Zusammenhang wird auch von den sog. Katalogberufen gesprochen. Freiberuflich sind demnach:

Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.

Stichwort „gewerblich“ --> § 15 (1) Nr. 1 Satz 1 & 2 EStG

Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z.B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind

Was man unter einem Gewerbebetrieb versteht sagt sodann der Absatz 2 Satz 1:

Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.

Hans und Klaus betreiben zusammen eine GbR, die
IT-Dienstleistungen anbietet. Dabei machen sie 75% ihrer
Umsätze mit Programmierung, den Rest mit dem gewinnbringenden
Vermieten von Servern und anderen gewerblichen Tätigkeiten.

Die erste Tätigkeit wäre wohl als freiberuflich zu qualifizieren (nehme ich mal an, wobei es da auch andere Meinungen gibt), die zweite eindeutig als gewerblich. Dadurch ergibt sich nun ein Problem, welches in § 15 (3) Nr. 1 EStG geregelt ist:

Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfte-
erzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bezieht

Welche Modelle erlauben es nun, dass Hans und Klaus weiterhin
als GbR (oder anderem Zusammenschluss, der ein einheitliches
Auftreten erlaubt) firmieren, aber dennoch ihre
freiberuflichen Programmiertätigkeiten getrennt vom Rest
abrechnen können.

Die beiden Bereiche sind strikt voneinander zu trennen. Es darf in keiner Weise einen Zusammenhang geben. Demnach wären zwei separate GbR zu gründen und folglich zu betreiben. Der Gesellschaftszweck muss „einzigartig“ sein.

Welche anderen Modelle sind möglich, um sowohl freiberuflich,
als auch gewerblich arbeiten zu können?

Siehe oben.

VG
Sebastian

Hallo Sebastian,

vielen Dank für deine Antwort, auch für die Ausführungen zu Definitionen.

Welche Modelle erlauben es nun, dass Hans und Klaus weiterhin
als GbR (oder anderem Zusammenschluss, der ein einheitliches
Auftreten erlaubt) firmieren, aber dennoch ihre
freiberuflichen Programmiertätigkeiten getrennt vom Rest
abrechnen können.

Die beiden Bereiche sind strikt voneinander zu trennen. Es
darf in keiner Weise einen Zusammenhang geben. Demnach wären
zwei separate GbR zu gründen und folglich zu betreiben. Der
Gesellschaftszweck muss „einzigartig“ sein.

In allen zu findenden Unterlagen heisst es immer, die Bereiche sind strikt von einander zu trennen. Abrechnungstechnisch ist das möglich, ein Zusammenhang in keiner Weise ist jedoch wohl kaum denkbar, denn wahlweise stellen beide GbRs den gleichen Kunden Rechnungen oder eben sich gegenseitig, was ja wohl ein Zusammenhang wäre…?

Ist ein Modell ohne Gründung einer zweiten GbR denkbar (z.B. weil nur einer der beiden Freiberufler lt. Katalogberuf ist, was die Gründung einer „freiberuflichen“ GbR unmöglich macht)? Kann Hans der GbR, die als solche ja nun gewerblich wäre, seine freiberuflichen Programmiertätigkeiten in Rechnung stellen, obwohl er selber Teil der GbR ist? Die GbR würde diese als Ausgabe anrechnen (somit den Gewinn verringern) und Hans diese Einnahme in seiner Einkommenssteuererklärung als Einkommen aus einer freiberuflichen Tätigkeit angeben?

Für das FA würde diese Art der Aufrechnung keinen Unterschied machen, das zu versteuernde Einkommen von Hans wäre unterm Strich ja das gleiche, eine deutliche Trennung von gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit wäre gegeben(?) und die GbR hätte weiterhin ein einheitliches Auftreten dem Kunden gegenüber.

Gruss,

Peter

Hallo,

In allen zu findenden Unterlagen heisst es immer, die Bereiche
sind strikt von einander zu trennen.

Ja, weil eben vermieden werden sollte, dass freiberufliche Einkünfte mit Gewerbesteuer belastet werden. Dies wäre nämlich der Fall, aufgrund der Aussage des 15 (3) Nr. 1, wenn freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit „unter demselben Dach“ vollzogen werden.

Abrechnungstechnisch ist
das möglich, ein Zusammenhang in keiner Weise ist jedoch wohl
kaum denkbar, denn wahlweise stellen beide GbRs den gleichen
Kunden Rechnungen oder eben sich gegenseitig, was ja wohl ein
Zusammenhang wäre…?

Es muss letztlich so sein, dass die Tätigkeiten, für welche ja auch die Rechnungen erstellt werden, nicht zusammen erbracht werden. Nicht zusammen meint hier, nicht von der gleichen Gesellschaft. Es kommt auf die Tätigkeit an und in welchem Zusammenhang sie erbracht wird. Ob der Kunde nachher von 2 GbR’s Rechnungen erhält, spielt dann keine Rolle mehr. Es muss eben nur getrennt werden.

Ist ein Modell ohne Gründung einer zweiten GbR denkbar (z.B.
weil nur einer der beiden Freiberufler lt. Katalogberuf ist,
was die Gründung einer „freiberuflichen“ GbR unmöglich macht)?
Kann Hans der GbR, die als solche ja nun gewerblich wäre,
seine freiberuflichen Programmiertätigkeiten in Rechnung
stellen, obwohl er selber Teil der GbR ist? Die GbR würde
diese als Ausgabe anrechnen (somit den Gewinn verringern) und
Hans diese Einnahme in seiner Einkommenssteuererklärung als
Einkommen aus einer freiberuflichen Tätigkeit angeben?

Bei Personengesellschaften gilt das sog. Transparenzprinzip. Ich unterstelle in Eurem Fall, dass die Mitunternehmerschaft erfüllt ist. Das bedeutet, dass die Einkünfteermittlung auf zwei Stufen erfolgt. Auf der ersten Stufe werden die Einkünfte der Gesellschaft bestimmt und sodann auf der zweiten Stufe diejenigen der einzelnen Gesellschafter.
Es geht hier aber nur um die erste Stufe und diese würde durch das Betreiben von freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit insgedamt als gewerblich gelten.

VG
Sebastian

Hallo,

Abrechnungstechnisch ist
das möglich, ein Zusammenhang in keiner Weise ist jedoch wohl
kaum denkbar, denn wahlweise stellen beide GbRs den gleichen
Kunden Rechnungen oder eben sich gegenseitig, was ja wohl ein
Zusammenhang wäre…?

Es muss letztlich so sein, dass die Tätigkeiten, für welche ja
auch die Rechnungen erstellt werden, nicht zusammen erbracht
werden. Nicht zusammen meint hier, nicht von der gleichen
Gesellschaft. Es kommt auf die Tätigkeit an und in welchem
Zusammenhang sie erbracht wird. Ob der Kunde nachher von 2
GbR’s Rechnungen erhält, spielt dann keine Rolle mehr. Es muss
eben nur getrennt werden.

2 Rechnungen sind eben genau das, was vermieden werden soll, da dies natürlich aus Kundensicht weder transparent noch kundenfreundlich ist. Während sich für Hans und Klaus der Papierkram verdoppeln darf, soll das gegenüber dem Kunden natürlich vermieden werden.

Ist ein Modell ohne Gründung einer zweiten GbR denkbar (z.B.
weil nur einer der beiden Freiberufler lt. Katalogberuf ist,
was die Gründung einer „freiberuflichen“ GbR unmöglich macht)?
Kann Hans der GbR, die als solche ja nun gewerblich wäre,
seine freiberuflichen Programmiertätigkeiten in Rechnung
stellen, obwohl er selber Teil der GbR ist? Die GbR würde
diese als Ausgabe anrechnen (somit den Gewinn verringern) und
Hans diese Einnahme in seiner Einkommenssteuererklärung als
Einkommen aus einer freiberuflichen Tätigkeit angeben?

Bei Personengesellschaften gilt das sog. Transparenzprinzip.
Ich unterstelle in Eurem Fall, dass die Mitunternehmerschaft
erfüllt ist. Das bedeutet, dass die Einkünfteermittlung auf
zwei Stufen erfolgt. Auf der ersten Stufe werden die Einkünfte
der Gesellschaft bestimmt und sodann auf der zweiten Stufe
diejenigen der einzelnen Gesellschafter.
Es geht hier aber nur um die erste Stufe und diese würde durch
das Betreiben von freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit
insgedamt als gewerblich gelten.

Ich muss betonen, dass es sich hierbei nicht um „unseren“ Fall handelt, sondern eine hpyothetische Überlegung.

Im Ergebnis bedeuten deine Ausführungen jedenfalls: Eine andere Lösung als zwei GbRs gibt es nicht.

Zur Geprägetheorie (gewerbliche Tätigkeit färbt auf freiberufliche ab) habe ich noch folgendes Urteil aus dem Jahr 2005 gefunden: http://www.beckmann-goe.de/steuernews/index.htm?cont…

Auch wenn die beiden Beispiele nicht 1:1 vergleichbar sind, da es sich hier um einen Einzelunternehmer handelt: in den letzten Zeilen heisst es dort

„Erbringt der Unternehmer mit Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens auch Dienstleistungen gegenüber anderen Unternehmern, so kann es sich insoweit um eine anders zu qualifizierende Nebentätigkeit neben dem Hauptgewerbe handeln. Gemäß Auffassung des Gerichts ist eine Trennung der gewerblichen von der freiberuflichen Tätigkeit im Rahmen einer Schätzung möglich, denn die Tätigkeitsmerkmale beider Tätigkeiten sind nicht miteinander verflochten und bedingen sich nicht gegenseitig.“

Vermutlich ist die ganze Sache also - mal wieder - in weiten Teilen der Interpretation des zuständigen FA ausgeliefert.

Gruss,

Peter

Hallo,

2 Rechnungen sind eben genau das, was vermieden werden soll,
da dies natürlich aus Kundensicht weder transparent noch
kundenfreundlich ist. Während sich für Hans und Klaus der
Papierkram verdoppeln darf, soll das gegenüber dem Kunden
natürlich vermieden werden.

Verstehe, nur sollte man diese „Rechnung“ wie gesagt nicht ohne den Wirt (das FA) machen.

Ich muss betonen, dass es sich hierbei nicht um „unseren“ Fall
handelt, sondern eine hpyothetische Überlegung.

Ja, sorry, mein Fehler.

Im Ergebnis bedeuten deine Ausführungen jedenfalls: Eine
andere Lösung als zwei GbRs gibt es nicht.

Richtig.

Zur Geprägetheorie (gewerbliche Tätigkeit färbt auf
freiberufliche ab) habe ich noch folgendes Urteil aus dem Jahr
2005 gefunden:
http://www.beckmann-goe.de/steuernews/index.htm?cont…

Auch wenn die beiden Beispiele nicht 1:1 vergleichbar sind, da
es sich hier um einen Einzelunternehmer handelt: in den
letzten Zeilen heisst es dort

„Erbringt der Unternehmer mit Wirtschaftsgütern seines
Betriebsvermögens auch Dienstleistungen gegenüber anderen
Unternehmern, so kann es sich insoweit um eine anders zu
qualifizierende Nebentätigkeit neben dem Hauptgewerbe handeln.
Gemäß Auffassung des Gerichts ist eine Trennung der
gewerblichen von der freiberuflichen Tätigkeit im Rahmen einer
Schätzung möglich, denn die Tätigkeitsmerkmale beider
Tätigkeiten sind nicht miteinander verflochten und bedingen
sich nicht gegenseitig.“

Vermutlich ist die ganze Sache also - mal wieder - in weiten
Teilen der Interpretation des zuständigen FA ausgeliefert.

Nein, so ist es nicht. Es kommt gerade auf die Unterscheidung ob Einzelunternehmer oder Personengesellschaft an.

Einzelpersonen könenn sehr wohl gewerbliche und nicht gewerbliche Tätigkeit nebenher laufen lassen.
Für Personengesellschaften und als eine solche ist die GbR nunmal zu qualifizieren, gilt strikt der § 15 (3) Nr.1 EStG. Und, es kommt wie gesagt nur darauf an, was die Gesellschaft macht. Nicht der einzelne Gesellschafter.

BFH hat mal entschieden, dass wenn die gewerblichen Einkünfte nicht mehr als 1,25 % betragen, diese Problematik nicht greift und es im Ergebnis kein Gewerbe ist. Ist aber alles mehr oder weniger unklar und kaum bestätigt.

VG
Sebastian

NACHTRAG

Hatte ich heute Nachmittag schon vergessen: Die Lösung muss heissen:

Gründe eine Schwesterpersonengesellschaft.

VG

Hallo Sebastian,

Nein, so ist es nicht. Es kommt gerade auf die Unterscheidung
ob Einzelunternehmer oder Personengesellschaft an.

Einzelpersonen könenn sehr wohl gewerbliche und nicht
gewerbliche Tätigkeit nebenher laufen lassen.

Dann wäre ja die Auflösung der GbR - falls diese nicht zwangsläufig benötigt wird - auch ein denkbares Modell.
Hast Du dazu noch einen Gesetzestext, der dieses Modell beschreibt?

Vielen Dank schonmal,

Peter