vielleicht kann mir jd. mal eine meinung geben inwieweit weiteres vorgehen überhaupt sinnvoll ist.
es geht um das problem gewerblich oder selbständig i.S.d. §§1 15, 18 EStG.
eine schülerhilfe als franchisenehmer (einzelu.) betreibt 3 aussenstellen (im umkreis 50km). der unternehmer ist lehrer mit abschluss. angestellt sind nur ein paar putzfrauen, aber:
in jeder zweigstelle werden ca. 10-30 honorarkräfte tätig (abiturienten die die klassenstufen 7-10 unterrichten).
unterrichtsmaterial wird in grossem umfang vom franchisegeber zur verfügung gestellt. schülerzahl je zweigstelle im schnitt 50-150 (mal mehr mal weniger), gesamtumsatz 250-300TDM.
wie seht ihr das? ist hier noch eigenverantwortliche tätigkeit gegeben? sind die hon.kräfte nur erfüllungsgehilfen? kann der einzelu. lehrer noch eigenständig eingreifen und dem
gesamten unterricht sein gepräge geben?
wie seht ihr die chance auf einkünfte aus selbständiger tätigkeit bzw. nicht-gewerblicher tätigkeit wg. gewst? habe leider kein urteil direkt zum schülerhilfe / nachhilfeunterricht gefunden, nur 2 BFH-Urteile zur privatschule, welche aber nicht anwendbar sind wg. zu hoher schülerzahl (ca. 600) mit angestellten lehrern etc., welches ablehnungsgründe waren.
Naja also da ja hier wohl der Knackpunkt darin liegt, dass die persönliche Arbeitsleistung des FNehmers im Vordergrund stehen muss, und er je Filiale 10-30 Kräfte hat, bezweifel ich die Auffassung als selbständige Tätigkeit i.S.des § 15 Abs2 S.1 estg.
Würde ich jetzt mal so aus dem Bauch raus entscheiden.
CU - Volekr
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Würde ich jetzt mal so aus dem Bauch raus entscheiden.
rehi volker,
jaja, ausm bauch raus, würde ich das auch so sehen (leider), aber um einen rechtsbehelf zu begründen muessen einem schon mehr sachverhalte einfallen als die eigenen speckrollen. auch wenn es dann spaeter im FA auch nur nach dem bauch des vorstehers geht …
PS: Wenn demnächst nur BFH-Richter auf deine Fragen antworten
sollen dann schreib´s nächstes mal halt in deine Frage gleich
mit rein.
rerehi,
das habe ich nicht gesagt und nicht gemeint. das ich hier keine erschöpfende lösung meines problemes bekomme ist selbstredend, das muss ich dann aufgrund der postings hier selber (oder auch nicht) entscheiden. vielleicht mach ich auch ein voting… wer ist für §15, wer für §18???
Hi,
ich hab nur folgende Urteile gefunden:
EFG 85 S. 498 Fahrschulunterricht
EFG 97 S. 228 Schule für angehende Wirtschaftsprüfer.
Vielleicht hilfts dir weiter
Viele Grüße
Cirwalda