Abhören - rechtlich gesehen

Hallo,

unter

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/www/service.fpl?..

erzählt jemand, dass er seine Tochter durch Funkmikrofone in allen Räumen überwachen will. Er sieht das nur als technisches Problem - vielleicht kann ihm aber jemand ein paar kompetente Worte zum rechtlichen Aspekt sagen?

Fassungslos
Peter

Hi,

„belauschen“ ist natürlich verboten und strafbar, guckst Du hier :

http://gesetze-xxl.de/gesetze/stgb/p201.htm

Gruss Hans-Jürgen
***

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Jürgen,

sowas habe ich vermutet, wusste aber den Paragaphen nicht.

Teilst du das dem lauschfreudigen Vater mit? Ist doch besser, du machst das, als dass ich den Eindruck erwecke, es sei auf meinem Mist gewachsen.

Gruß
Peter

Hi,

„belauschen“ ist natürlich verboten und strafbar, guckst Du
hier :

http://gesetze-xxl.de/gesetze/stgb/p201.htm

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,

unter

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/www/service.fpl?..

erzählt jemand, dass er seine Tochter durch Funkmikrofone in
allen Räumen überwachen will. Er sieht das nur als technisches
Problem - vielleicht kann ihm aber jemand ein paar kompetente
Worte zum rechtlichen Aspekt sagen?

Fassungslos
Peter

Babyphon-Paragraph
Oh, ich kenne etliche solche Verbrecher!

Mit herzlichem Gruß,

Wolfgang Berger

Säuglingseltern : aufatmen !

Hi,

das Problem an Gesetzestexten ist, dass sie von Lesern meist nur selektiv gelesen werden. Natürlich ist das Babyphon nicht strafbar, denn es gibt im Gesetz den Satz
„Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen.“

Das Baby ist durch das Belauschen klar im Vorteil, hat auch kein zu schützendes Interesse. Das sehe ich bei einer pubertierenden Tochter anders.

Gruss Hans-Jürgen
***

Oh, ich kenne etliche solche Verbrecher!

Mit herzlichem Gruß,

Wolfgang Berger

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Holzweg, das hat andere Gründe

Hi,

das Problem an Gesetzestexten ist, dass sie von Lesern meist
nur selektiv gelesen werden.

Meinst Du Dich damit?

Natürlich ist das Babyphon nicht

strafbar, denn es gibt im Gesetz den Satz
„Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die
öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen
eines anderen zu beeinträchtigen.“

Wer teilt die Inhalte eines Babyfonlauschangriffs öffentlich mit???
Der von Dir zitierte Gesetzestext triff hier also ohnehin nicht zu…

Das Baby ist durch das Belauschen klar im Vorteil, hat auch
kein zu schützendes Interesse. Das sehe ich bei einer
pubertierenden Tochter anders.

Entscheidend ist mE folgendes:

Fraglich ist ob die Äußerungen eines Babys überhaupt ein nicht öffentlich gesprochenes Wort darstellen.
Bejaht man dies - was ich auch ohne Kommentarwälzen bezweifele - würde es wohl am Vorsatz fehlen, denn die Eltern wollen ja nicht irgendwelche geheimen Gespräche des Babys abhören.
Aber selbst wenn man dies annehmen würde, wären die Eltern noch durch §34 StGB, den rechtfertigen Nostand gerechtfertigt, da das Babyfon dazu dient Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Babys aabzuwehren. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Babys tritt dahinter zurück - falls es das überhaupt hat.

Bei der Pubertierenden Tochter könnten die Überwachungsmaßnahmen aus:

§ 1631
Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen

gerechtfertigt sein - allerdings wäre hier fraglich ob das Abhören eine Entwürdigende Maßnahme darstelle, das müßte ein Gericht entscheiden - oder gibts schon ein Urteil?.. glaub kaum…

M.

Hi,

„belauschen“ ist natürlich verboten und strafbar, guckst Du
hier :

http://gesetze-xxl.de/gesetze/stgb/p201.htm

Auch wenn etwas verboten ist, kann es gerechtfertigt und somit nicht strafbar sein.
Ein Rechtfertigungsgrund ergibt sich bei der Kindererziehung aus dem BGB:

§ 1631
Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen

Wenn es das nicht gäbe, wäre ein Stubenarrest eine Freiheitsberaubung/Nötigung iSd StGB.

Leider wurde der Soziparagraph Absatz 2 im Jahr 2000 eingefügt.

Zum Abhören der pubertierenden Tochter: Die Eltern wären gerechtfertigt, also nicht strafbar. Es sei denn das Abhören ist als entwürdigend anzusehen - da kann man argumentieren - muß man aber nicht, denn alles argumentieren nutzt nichts -zumindest hier, in einer Klausur siehts anders aus :smile: -, denn sowas entscheiden ggf. Gerichte endgültig.

M.

Hi,

mit dem „selektiv lesen“ meine ich sowohl mich als auch andere. Man ist nun mal gefährdet, bei der gesuchten Textstelle triumphierend aufzuschreien und den Rest (evtl. Einschränkungen) zu ignorieren.
Du hast natürlich Recht, das Babyphon-Lauschen ist nach Satz 2, Nummer 1 eigentlich immer dann strafbar, wenn es „unbefugt“ erfolgt. Da die Eltern bei einem Säugling aber unstrittig befugt sind (schon allein aus den von Dir zitierten Paragraphen), ist das natürlich gedeckt.
Bei einer pubertierenden Tochter würde ich es anders sehen.

Gruss Hans-Jürgen
***

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Da hast Du recht

Hi,

mit dem „selektiv lesen“ meine ich sowohl mich als auch
andere. Man ist nun mal gefährdet, bei der gesuchten
Textstelle triumphierend aufzuschreien und den Rest (evtl.
Einschränkungen) zu ignorieren.

Du hast natürlich Recht, das Babyphon-Lauschen ist nach Satz
2, Nummer 1 eigentlich immer dann strafbar, wenn es „unbefugt“
erfolgt. Da die Eltern bei einem Säugling aber unstrittig
befugt sind (schon allein aus den von Dir zitierten
Paragraphen), ist das natürlich gedeckt.

Das unbefugt ist das wesentliche, dass bis jetzt alle - mich eingeschlossen - überlesen haben.

M.