Holzweg, das hat andere Gründe
Hi,
das Problem an Gesetzestexten ist, dass sie von Lesern meist
nur selektiv gelesen werden.
Meinst Du Dich damit?
Natürlich ist das Babyphon nicht
strafbar, denn es gibt im Gesetz den Satz
„Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die
öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen
eines anderen zu beeinträchtigen.“
Wer teilt die Inhalte eines Babyfonlauschangriffs öffentlich mit???
Der von Dir zitierte Gesetzestext triff hier also ohnehin nicht zu…
Das Baby ist durch das Belauschen klar im Vorteil, hat auch
kein zu schützendes Interesse. Das sehe ich bei einer
pubertierenden Tochter anders.
Entscheidend ist mE folgendes:
Fraglich ist ob die Äußerungen eines Babys überhaupt ein nicht öffentlich gesprochenes Wort darstellen.
Bejaht man dies - was ich auch ohne Kommentarwälzen bezweifele - würde es wohl am Vorsatz fehlen, denn die Eltern wollen ja nicht irgendwelche geheimen Gespräche des Babys abhören.
Aber selbst wenn man dies annehmen würde, wären die Eltern noch durch §34 StGB, den rechtfertigen Nostand gerechtfertigt, da das Babyfon dazu dient Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Babys aabzuwehren. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Babys tritt dahinter zurück - falls es das überhaupt hat.
Bei der Pubertierenden Tochter könnten die Überwachungsmaßnahmen aus:
§ 1631
Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen
gerechtfertigt sein - allerdings wäre hier fraglich ob das Abhören eine Entwürdigende Maßnahme darstelle, das müßte ein Gericht entscheiden - oder gibts schon ein Urteil?.. glaub kaum…
M.