Hi!
Darf ein Rektor als Oberhaupt einer Schule verbieten dass eine Abi-Zeitung (wegen aus seiner Sicht unmöglicher Beiträge) NICHT auf dem Schulgelände verkauft werden darf? Wie ist das rechtlich? Darf er darin zensieren?
Danke schom im Voraus
Mark
Hi!
Darf ein Rektor als Oberhaupt einer Schule verbieten dass eine Abi-Zeitung (wegen aus seiner Sicht unmöglicher Beiträge) NICHT auf dem Schulgelände verkauft werden darf? Wie ist das rechtlich? Darf er darin zensieren?
Danke schom im Voraus
Mark
Hallo,
wo ist das Problem?
Soweit ich weiß, hat der Schulleiter das Hausrecht, darf also auch diese Aktion verbieten.
Warum verkauft ihr denn die Zeitung nicht vor der Schule, auf öffentlichem Gelände, so haben wir jedenfalls solche Probleme gelöst, aber das war halt in den auslaufendenden 68er.
Leider sind manche Tricks und Verhaltensweisen verloren gegeangen.
Es notiert sich auch niemand mehr die Kennzeichen von Zivilstreifen, damals hingen an jeder Gaderobe die Schutzhelme und die Merkmale von verdächtigen Fahrzeugen.
Mit kämpferischen Grüßen
Volker
Hi!
Darf ein Rektor als Oberhaupt einer Schule verbieten dass eine
Abi-Zeitung (wegen aus seiner Sicht unmöglicher Beiträge)
NICHT auf dem Schulgelände verkauft werden darf?
Ja.
Wie ist das
rechtlich? Darf er darin zensieren?
Nein. Schüler haben das Recht auf eine Schülerzeitung, für die inhaltlich dieselben Gesetze gelten wie für alle anderen Zeitungen auch. Eine Abi-Zeitung ist aber was anderes und gehört nicht zur Schülerzeitung. Kurzfristig dürfte es da schwierig sein, was zu machen - wäre die Abi-Zeitung noch nicht im Druck, könnte man sie unter dem Dach der Schülerzeitung herausgeben und der Rektor wäre machtlos, aber dafür wird es vermutlich zu spät sein. Zensieren darf der Rektor natürlich trotzdem nicht, aber den Verkauf verbieten darf er schon - auch, wenn er sich damit lächerlich macht.
Gruß,
Malte.
Hi Mark,
es kommt ganz darauf an, wie das im jeweiligen Landesschulgesetz geregelt ist. Ich habe hier mal das Beispiel von Niedersachsen:
"§ 87 NSchG
Schülerzeitungen
(1) Schülerzeitungen und Flugblätter, die von Schülerinnen oder Schülern einer oder mehrerer Schulen für deren Schülerschaft herausgegeben werden, dürfen auf dem Schulgrundstück verbreitet werden.
(2) Die verantwortlichen Redakteurinnen und Redakteure können sich von der Schule beraten lassen.
(3) Schülerzeitungen und Flugblätter unterliegen dem Presserecht sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen."
Gemäß Satz (1) dürfen Schülerzeitungen zu denen auch eine Abiturzeitung gehört auf dem Schulgrundstück verkauft werden, daran kan die Schulleitung nicht rütteln und das hat auch nichts mit Hausrecht oder ähnlichem zu tun, es geht hier um Grundrechte der Schüler!
Satz (3) sagt nun aus, dass die Schülerzeitungen dem Presserecht und den gesetzlichen Bestimmungen unterliegt.
Das bedeutet, dass eine Schulleitung den Vertrieb auf dem Schulgelände nur verbieten darf, wenn in der Zeitung gegen geltendes Recht verstoßen wird, wenn man es genau nimmt müsste sogar ein Gericht den Vertrieb verbieten, wie bei allen anderen Zeitungen auch!!!
Das Beispiel gilt jetzt nur für Niedersachsen. Ich weiß njicht, ob es in anderen Bundesländern ähnliche Bestimmungen im Gesetz gibt.
In Niedersachsen wäre in pauschales Verbot des Vertriebes auf dem Schulgrundstück nicht nur gesetzes- sondern Verfassungswidrig!
Hoffe ich konnte helfen Andreas
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hi,
Es notiert sich auch niemand mehr die Kennzeichen von
Zivilstreifen,
klar, nur geht sowas heute elektronisch 
http://bilder.radarfalle.de/images_html.php?id=255&b…
(JavaScript ggf. ausschalten)
Grüße,
J~
aber den Verkauf verbieten
darf er schon - auch, wenn er sich damit lächerlich macht.
Stimme dir völlig zu, da ich solchen Wirbel um Abschlusszeitungen mehr wie einmal mitbekommen habe.
Verbieten darf er den Verkauf allerdings nur auf dem Schulgelände.
Mit Zensur ist auch nichts, aber jeder Lehrer, der sich in dieser Zeitung angegriffen oder beleidigt fühlt, hat natürlich die Möglichkeit juristisch gegen die Verantwortlichen vor zu gehen… auch schon erlebt.
Gruß Ivo
aber den Verkauf verbieten
darf er schon - auch, wenn er sich damit lächerlich macht.Stimme dir völlig zu, da ich solchen Wirbel um
Abschlusszeitungen mehr wie einmal mitbekommen habe.Verbieten darf er den Verkauf allerdings nur auf dem
Schulgelände.
Ich muß das leider korrigieren. Ich hatte in Erinnerung, daß da von „EINER Schükerzeitung“ die Rede war - dem ist aber nicht so. Ein Blick ins Schulgesetz hilft - zumindest für Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen sind beliebig viele Schülerzeitungen erlaubt.
Mit Zensur ist auch nichts, aber jeder Lehrer, der sich in
dieser Zeitung angegriffen oder beleidigt fühlt, hat natürlich
die Möglichkeit juristisch gegen die Verantwortlichen vor zu
gehen… auch schon erlebt.
Ja, die Regeln des normalen Presserechts gelten halt.
Gruß,
Malte.
Hi!
Darf ein Rektor als Oberhaupt einer Schule verbieten dass eine
Abi-Zeitung (wegen aus seiner Sicht unmöglicher Beiträge)
NICHT auf dem Schulgelände verkauft werden darf? Wie ist das
rechtlich? Darf er darin zensieren?
NEIN!
Ich muß mich korrigieren. Schau mal ins Schulgesetz Deines Bundeslandes - für NRW und Schleswig-Holstein gilt zumindest, daß das Verbot der Verbreitung auf dem Schulgelände rechtswidrig ist, ebenso eine Zensur.
Gruß und sorry für die erfolgte Fehlinformation,
Malte.
Hi j~,
du hast also immer deinen laptop dabei und tipts die verdächtigen Daten soforte ein.
Was ist, wenn auf der Demo ein freundlicher, breitbandiger Störsender eingeschaltet ist um den Polizeifunk zu stören?
Mit ist da tatsächlich das altmodische Stück Papier sicherer.
Die Diskussion Energie vs. Demokratie sollten wir vielleicht nicht anfangen, ich denke da an den wahnsinnig geringen Wirkungsgrad einer nicht abgeschirmten Bogenlampe.
Gruß Volker
Vielen DANK für eure Hilfe!!!
mfg Mark