Hallo!
Die Kosten für Schullandheimaufenthalte, Klassenfahrten sowie Schulfahrten bei Erhalt von Leistungen nach Hartz IV (Arbeitslosengeld II: ALG II) zusätzlich zur Regelleistung müssen übernommen werden! Im SGB II zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Antragsmöglichkeit zu finden, wenn die Eltern eines Schülers die Kosten der Klassenfahrt nicht tragen können.
Nach § 23 Absatz 3 Ziffer 3 Sozialgesetzbuch II (SGB II) übernimmt die jeweils zuständige Arbeitsgemeinschaft der Arbeitsagentur und der Kommune (ARGE) die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten.
[„Leistungen für … (3.) mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfaßt. Sie werden gesondert erbracht. …“]
Antragsberechtigt sind die Eltern der Kinder, in deren Bedarfsgemeinschaft die Kinder leben.
Wichtig! Ihr müßt bei der ARGE einen entsprechenden, schriftlichen Antrag auf Kostenübernahme stellen!
Bitte unbedingt beachten und bei Antragstellung beglaubigt einreichen:
• Bei der Vorbereitung der Klassenfahrt auf die Möglichkeit der Bezuschussung durch die ARGE nach § 23 Absatz 3 Ziffer § SGB II hinweisen.
• Rechtzeitig alle Unterlagen für die Klassenfahrt zusammenstellen und die Anträge bei der ARGE damit ausstatten, um einen gewissen zeitlichen Vorlauf zu bekommen.
• In der Schulkonferenz festlegen, wieviel eine Klassenfahrt maximal kosten soll. Achtung: Dabei an den landesweiten Regelungen für Schulfahrten und -ausflüge orientieren!
• Nicht immer können alle „Sozialfälle“ können durch die öffentliche Hand aufgefangen werden. Evtl. kann der Schulförderverein oder ein andere Spender / Förderer bei Bedarf einen Zuschuß geben. Bitte prüfen lassen.
• Die finanziellen Sorgen, müssen äußerst diskret behandelt werden. Datenschutzgesetz des jeweiligen Landes.
Die Bundessozialrichter Wolfgang Eicher und Wolfgang Spellbrink gehen in ihrem Kommentar zum SGB II von einer vollen Kostenübernahme aus. Sie schreiben: „Erfaßt sind etwa die Reisekosten oder ein altersangemessenes Taschengeld, wie es bei Klassenfahrten üblich ist, wobei die typischerweise von den verantwortlichen Lehrern festgelegte Höhe des Taschengeldes als Anhaltspunkt dienen kann.“
Auch Nebenkosten seien dabei zu übernehmen, die typischerweise mit Klassenfahrten verbunden sind, meinen die Bundessozialrichter, die über das neue Gesetz in letzter Instanz urteilen müssen. Sie verweisen dabei etwa auf eine „Klassenfahrt in die Berge, die ohne entsprechendes Schuhwerk und im Winter ohne adäquat wärmende Kleidung vernünftigerweise nicht realisierbar ist“.
Sozialgericht Schleswig vom 07.07.2006 (Az: S 6 AS 556/06 ER), Sozialgericht in Dortmund (Az: S 33 AS 152/05), Sozialgericht Oldenburg urteilte am 29.03.2006 - Az.: S 48 AS 791/05 SG.
Achtung! Konkret aufgeschlüsselten Antrag stellen, bei Ablehnung sofort begründeten Widerspruch einlegen, danach Klagen. Oder nach Antragstellung und Ablehnung sofort einen Eilantrag bei Gericht stellen.
Viel Glück