Ablauf beim Arbeitsgericht

Hallo Ihr Rechtsgelehrten,

ein Arbeitnehmer (ca. 20 Kollegen in Vollzeit) ist betriebsbedingt gekündigt worden. Dagegen hat er am selben Tag Kündigungsschutzklage erhoben und die Sozialauswahl in Zweifel gezogen, weil er seit über 5 Jahren im Unternehmen ist und am meisten schulpflichtige Kinder von allen Kollegen hat. Er verdient 2100 Euro brutto.

Derjenige ist ziemlich dickköpfig und verweigert sich permanent dem Rat ein Anwalt zu beauftragen. Er meint er hat da wenig zu verlieren, weil er schon zwei neue Arbeitsangebote hat und es ihm nur noch um eine Abfindung geht.

Wie läuft das Verfahren vor dem Arbeitsgericht ab, wann darf er sich selbst äußern? Was wäre als Abfindung fair?

Danke

Pauli

Hallo,

ich verstehe das jetzt so, dass derjenige die Kündigungsschutzklage (bei der Rechtsantragsstelle) selbst erhoben hat und Du Dich sorgst, ob es nicht sinnvoller wäre, noch einen Anwalt zu beauftragen.

Zunächst wird es zu einem Gütetermin kommen. Dieser läuft relativ formlos ab. Der AN wird erklären, dass er die Richtigkeit der Sozialauswal anzweifle, der AG (-Anwalt) wird erklären, es habe alles seine Richtigkeit. Nach ein wenig Vorgeplänkele wird der Richter schließich anregen, sich doch gütlich zu einigen (schließlich ist alles furchtbar kompliziert, so viele Unwägbarkeiten, und ob der AG in einem späteren Stadium des Verfahrens noch eine Abfindung wird zahlen können, sei ohnehin ungewiss - letztendlich wird auf beiden Seiten Unsicherheit verbreitet). Wie man sich dann einigt,ist reine Verhandlungssache; die Formel „0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr“ ist nur eine Faustformel, von der abhängig nach dem beiderseitigen Prozessrisiko erheblich abgewichen werden kann. Natürlich kann der AN selbst diesen Vergleich aushandeln, aber das eigene Prozessrisiko abschätzen kann ein erfahrener Anwalt in der Regel besser als der Laie.

Kommt es zu keinem Vergleich, wird ein Kammertermin anberaumt. Zur Vorbereitung wird der Arbeitgeber aufgefordert, die Namen und Sozialdaten sämtlicher Mitarbeiter anzugeben, die er in die Sozialauswahl einbezogen hat. Auch bei der Überprüfung der Sozialauswahl (wurden darin sämtliche vergleichbaren Mitarbeiter einbezogen? wurden die Sozialdaten richtig zueinander in Beziehung gesetzt?) leistet ein Anwalt gute Dienste.

Hinsichtlich der Kosten sei angemerkt, dass im ersten Rechtszug jede Partei ihre Kosten selbst trägt, unabhängig davon wer obsiegt oder verliert. Seinen eigenen Anwalt muss der AN also selber bezahlen. Ausgehend von seinem Gehalt ist mit Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.200,00 zu rechnen (bei Wahrnehmung des/der Gerichtstermine und Abschluss eines Vergleichs). Sollte der AN eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Kosten übernimmt, rate ich, auf jeden Fall einen Anwalt zu beauftragen.

Chrissie

Danke
Hab vielen Dank Chrissie,

hört sich gar nicht mehr so schlimm an.

Pauli