Nach einem vermeintlichen Schadensfall ist er von seiner
Haftpflichtversicherung ohne weitere Mitteilung eine SFK
zurückgestuft worden.
Das ist zum Jahreswechsel korrekt.
Mein Nachbar bestreitet sein Verschulden und dass bei dem
Vorfall überhaupt ein Schaden entstanden ist.
Seine Ausführungen zum Vorfall legen zumindest nahe, dass
Ermittlungen nötig wären, um den Sachverhalt aufzuklären.
Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist nach eigenem Ermessen regulierungs- und prozeßführungsbefugt (§ 10 I und V AKB), d.h. er kann Ansprüche von Geschädigten regulieren, auch wenn sich der Versicherungsnehmer für unschuldig hält. Normalerweise regulieren Versicherer aber nicht, wenn sie aufgrund irgendwelcher Anhaltspunkte auch nur die kleinste Möglichkeit sehen, nicht zu regulieren. Im geschilderten Fall hat der Versicherer wohl also eindeutige Informationen, die ein Verschulden des Nachbarn nahelegen.
Ich dachte, es sei möglich, einen evtl. Schaden selbst zu
begleichen, um eine Erhöhung des Beitrages zu vermeiden.
Hat er die Möglichkeit gar nicht mehr ?
Doch, das würde ihm der Versicherer, wenn es rechnerisch Sinn macht, auch anbieten.
Es besteht der Verdacht, dass die Gegenseite nicht die
Wahrheit sagt, gibt es die Möglichkeit, Einsicht zu nehmen in
die Aussagen der Gegenseite. Wie kann man dazu Stellung nehmen
und sich verteidigen?
Über einen Rechtsanwalt, der die polizeiliche Ermittlungsakte einsieht. Auf Einsicht in die Aussagen, die der Geschädigte gegenüber der Versicherung macht, hat der VN keinen Anspruch, ist aber meistens kein Problem.
Falls die Versicherung sich entschließt zu zahlen, gibt es
dann noch die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten ?
Die Ansprüche der Gegenseite wurden dann ja schon befriedigt,
der Schaden meines Nachbarn ist dann nur die Beitragserhöhung,
aber im Verhältnis Versicherungsnehmer - Versicherung.
Wenn der Nachbar selbst auch einen Schaden hat, kann er unabhängig davon, wie sein Versicherer sich verhält, seine Ansprüche klageweise beim gegnerischen Versicherer geltend machen. Erreicht er da eine für ihn günstige Entscheidung, bindet das zwar nicht seinen eigenen Versicherer, faktisch hält sich aber jeder dran.
Wenn er es schafft, seinen Versicherer an der Regulierung zu hindern, der Geschädigte dann klagt und die Versicherung letztlich zahlen muß, kann der Versicherer sich rein theoretisch sogar wegen der Verfahrenskosten an den Nachbarn halten (§ 10 IX AKB), da diese Kosten nicht angefallen wären, wen der Versicherer gleich reguliert hätte, wie er es gewollt hat.