Ablauf einer Insolvenz

Hallo liebe Leute,

z.Zt. beschäftige ich mich mit dem Regelinsolvenzverfahren. Leider enthält meine Literatur mehr die rechtliche Theorie als die gelebte Praxis (Literaturvorschläge durchaus erwünscht), sprich dem praktischen Ablauf eines Insolvenzverfahrens.

Für mich ist wichtig zu wissen, welche Schritte ein öffentlich-rechtlicher Gläubiger wann tun muss, damit seine Forderungen Teil des Verfahrens sind und nicht verloren gehen.

Mir ist klar, dass

  1. Das Verfahren auf Antrag des Schuldners oder eines / mehrerer Gläubiger eröffnet wird. Öffentlich rechtliche Forderungen gegen den Schuldner dürfen ab diesem Tag nicht mehr vollstreckt werden. Dies gilt sowohl für Forderungen die vor der Eröffnung des Verfahrens wie auch danach entstanden sind (Allgemeines Vollstreckungsverbot).

2. Das zuständige Gericht legt einen Prüfungstermin fest, zu dem alle Gläubiger ihre Forderungen anmelden können.
Diese werden dann entweder anerkannt oder bestritten. Bestrittende Forderungen muss der Gläubiger mit dem Insolvenzanwalt oder, im Streitfall, vor Gericht klären.

2a. Sofern nötig werden verspätet angemeldete Forderungen in weiteren Prüfungsterminen anerkannt.

  1. Der Insolvenzverwalter sichtet das Vermögen und die angemeldeten Forderungen. In der Regel reicht das Vermögen nicht aus um alle Forderungen zu decken. Soweit möglich, wird vom Anwalt eine Quotenzahlung vorgeschlagen.

3a. Wenn kein Vermögen vorhanden ist das ausreicht um zumindest die Kosten des Verfahrens zu decken, wird das Verfahren vom Gericht beendet.
Alle Forderungen können dann vom Gläubiger wieder vollstreckt werden.

  1. Es kommt zum Schlußtermin. Spätestens hier wird seitens des Schuldners ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.
    Als Gläubiger muss man hier nichts weiter tun.

  2. Anschließend folgt die Wohlverhaltensphase. In dieser Phase muss der Schuldner, soweit er es kann, seine Schulden anteilig bezahlen. Als Gläubiger kann man hier nichts tun außer warten und die eingehenden Gelder verbuchen.

  3. Nach Abschluß der Wohlverhaltensphase findet ein weiterer Termin vor Gericht statt. Hier wird dann die Restschuldbefreiung genehmigt oder versagt. Sofern man nicht Gründe kennt, die eine Versagung rechtfertigen, muss der Gläubiger sich hier auch um nichts weiter kümmern.

6a. Die Restschuldbefreiung wird gewährt: Das Verfahren ist beendet. Alle Forderungen die vor dem Eröffnungstermines des Verfahrens entstanden sind (egal ob angemeldet oder nicht), können nur noch abgeschrieben werden. Die Vollstreckung für Forderungen die nach der Eröffnung entstanden sind, ist wieder möglich.

6b. Die Restschuldbefreiung wird nicht gewährt: Das Verfahren ist beendet. Alle offenen Forderungen können wieder vollstreckt werden.

Habe ich den Ablauf so richtig beschrieben oder ist mir doch noch was entgangen?

Im Voraus besten Dank für Eure Antworten und ein sonniges Wochenende!

Euer
Ebenezer

Hallo!

Habe ich den Ablauf so richtig beschrieben oder ist mir doch
noch was entgangen?

Weil von Wohlverhaltensphase die Rede ist, geht es um den Verfahrensablauf bei einer natürlichen Person als insolventem Schuldner. Bis vor etlichen Jahren wurde in der von dir beschriebenen fatalen Weise vorgegangen:

3a. Wenn kein Vermögen vorhanden ist das ausreicht um
zumindest die Kosten des Verfahrens zu decken, wird das
Verfahren vom Gericht beendet.
Alle Forderungen können dann vom Gläubiger wieder vollstreckt
werden.

Viele verschuldete Leute hatten kein Geld für die Verfahrenskosten, konnten sich deshalb ein Insolvenzverfahren nicht leisten und kamen nie wieder aus ihren Schulden heraus. Die wirtschaftliche Existenz war damit gelaufen und ein Heer aus Advokaten hatte eine lebenslang sprudelnde Einnahmequelle. Damit wurde furchtbar viel Elend angerichtet, das nicht nur die betroffenen Schuldner, sondern das Gemeinwesen insgesamt belastete. Außerdem waren damit Ungerechtigkeiten verbunden. Wer mit einer Kapitalgesellschaft wirtschaftlich scheiterte, fing nach Insolvenz der juristischen Person mit neuer Kapitalgesellschaft neu an. Wer als persönlich Haftender scheiterte, kam aus der Nummer im Fall des Scheiterns nie wieder heraus.

Nach jahrelangem Widerstand vieler Juristen mit starker Lobby im Bundestag wurde die Sache mit den Verfahrenskosten endlich geändert. Seitdem stellt eine insolvente natürliche Person zeitgleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf einem gesonderten Blatt den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten. Dem Antrag wird regelmäßig stattgegeben, so dass kein Insolvenzverfahren mehr am fehlenden Geld für die Verfahrenskosten scheitert. Aus Masseverwertung und/oder abgetretenem Einkommen des Schuldners zur Verfügung stehende Mittel werden vorrangig zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

Die Stundung der Verfahrenskosten wird über die Verfahrensdauer hinaus gewährt und kann auf Antrag verlängert werden. In besonderen Fällen bei vorhersehbar dauerhafter Mittellosigkeit des Schuldners können die Verfahrenskosten schließlich auch erlassen werden.

Von Feinheiten abgesehen stimmt ansonsten der geschilderte Verfahrensablauf.

Gruß
Wolfgang