Ablauf für Badewanne,- Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum?

Hallo,

ich habe eine Frage:

Ein Wasserschaden,

im 1. OG an der Badezimmerdecke kommt Wasser durch.

der Installateur stellt fest, dass das an dem Ablauf der Badewanne im 2. OG liegt. Dort befindet sich eine Art Gulli, wodurch normalerweise, das Wasser abfließt.
aber die Rohe müssen laut Handwerker erneuert werden.

Der Abzweig des Abwasserrohres für diesen „Wohnstrang“ befindet sich ca. 2 m. entfernt.

Aber die Rohre des Ablaufes sind in der Decke. ist das jetzt Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum.

Und auch wenn die Frage dumm ist, Wenn es Sondereigentum ist,- ist es das Sondereigentum aus dem 1 OG… (Zimmerdecke etc)
oder das Sondereigentum aus dem 2. OG?

vielen Dank im Voraus

Bürger

Oho, das ist ganz umstritten, wann bei den Leitungen Sondereigentum anfängt und wo es aufhört. Generell geht man davon aus, dass die Zapfstelle erst Sondereigentum ist und die Leitungen bis dahin Gemeinschaftseigentum.

Nimmt man diese für den Wasserrücklauf auch an, so wäre alles nach den Badewannenstöpsel Gemeinschaftseigentum.

Das ist gar nicht umstritten, wenn man nur mal ein paar Zeilen in das verlinkte Urteil schaut:

"Auf die Regelung in der Teilungserklärung, nach der die Wasserleitungen vom Anschluss an die gemeinsame Steigleitung an zum Sondereigentum gehören, kommt es allerdings nicht an. Durch eine Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes (§§ 93, 94 BGB), zu denen die innerhalb des Gebäudes verlegten Wasserleitungen zählen, nämlich nicht begründet werden." D.h. hier gilt das Gesetz absolut, und kann diese Regelung nicht einmal durch eine Teilungserklärung geändert werden.

Und dies gilt für Abwasser-, Gas- und Elektroleitungen nicht anders.

D.h. ab dem Verschwinden einer Leitung in der Wand hat man es immer mit Gemeinschaftseigentum zu tun.

Interessant wäre in diesem Zusammenhang höchstens der Fall, dass ein Eigentümer sich selbst eine (Leichtbau)wand mit diversen selbst getätigten Installationen in die Bude stellen würde und die Anschlüsse ggf. nicht mal auf Dauer angelegt wären.

1 Like

Vom Hauptstrang für die Wohnungen im Hause bis zum Waschbecken befinden sich die Leitungen im Bereich des Wohnungseigentum im Sondereigentum. Beispiel: Meine Zuleitung der Gasheizung ist von der Gasuhr bis zu meiner Gasheizung im 4. Stock Sondereigentum, selbst, wenn sie dabei Gemeinschaftseigentum oder andere Wohnungen passiert.

Das mag in deiner Teilungserklärung stehen, so wie in dem verlinkten Fall, der vom BGH entschieden wurde (genau das steht im ersten Satz des Zitats). Allein die von mir fett hervorgehobene Stelle erklärt dies für unwirksam, weil es sich hier nicht um dispositives Recht handelt, welches man durch Verträge abweichend zur gesetzlichen Regelung definieren könnte.

Aber Du kannst gerne versuchen, den BGH davon zu überzeugen, es künftig anders zu sehen :wink:

An deiner Stelle würde ich mir das Urteil ausdrucken und in die Wohnungsakte legen. Wer weiß, wann Du es mal brauchen kannst? Die nächste Rohrverstopfung/der nächste Rohrbruch kommt bestimmt. Und dann kannst Du - egal was in der Teilungserklärung steht - mit dem Urteil wedeln, und die Gemeinschaft zur Zahlung einladen.

2 Like

„Zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsnetz gehören die Leitungen nicht nur bis zu ihrem Eintritt in den räumlichen Bereich des Sondereigentums, sondern jedenfalls bis zu der ersten für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit.“

Da geht das BGH-Urteil weiter. Denn nach deinem Zitat wäre es ja möglich, direkt am Hauptstrang pro Wohnung eine Absperrmöglichkeit zu schaffen, und dem WE danach den Rest der Wohnungsverteilung als Sondereigentum zuzuschreiben. Das BGH-Urteil spricht aber von (allen) innerhalb des Gebäudes verlegten Wasserleitungen. Und da gehören die Wände innerhalb der Wohnungen dazu.

1 Like

Mein Zitat stammt doch aus dem o.a. Link, letzter Absatz.

Und da kann man nun wieder grübeln, ob mit erste Absperrmöglichkeit durch den Sondereigentümer der Haupthahn der Wohnung oder das Absperrventil unter einem Waschbecken gemeint sein soll. Dann wäre ja nur der Siphon, die Armatur und die verbindenden Flexschläuche des Waschbeckens Sondereigentum.

Ich tippe ja auf das erste.

Übrigens, da es bei Abwasser keine Absperrung gibt, müsste folglich alles Gemeinschaft sein bis zum entferntesten Waschbeckenablauf.

Wer bezahlt dann eigentlich Rohrverstopfungen ? Die Gemeinschaft ?

Und wenn man Bad umbauen will braucht man zwingend die Zustimmung der Gemeinschaft ,jedenfalls wenn man dabei die Leitungen verändert ?

Hallo,

erst einmal vielen Dank für Eure Hilfe.

Ich habe selbst auch weiter gesucht und habe das hier gefunden:

http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/leitungen.htm

Aktualisiert im Oktober 2016

die erste sperrmöglichkeit an meinen Waschbecken ist der Stöpsel, wenn ich den zu machen ist der Wasserfluss gesperrt.