Ablauf vollstreckung ?

hallo

angenommen ein gläubiger hat einen rechtstreit gewonnen. der schuldner muss ihm seitdem jeden monat 150 euro zurückzahlen.

das geht auch all die monate gut.

nun ist der restbetrag noch 300 euro. aber die fällige monatssumme von 150 euro ist letzten monat nicht angekommen. auch ein warten ob es vielleicht diesen monat kommt ist bisher ohne erfolg.

der gläubiger möchte nun eine vollstreckung einleiten.

wie macht er dies ? und welche kosten entstehen ? einfach auf ein amtsgericht gehen vom wohnort des schuldners ?

mfg

Hallo,

bei dem Gericht von dem das Urteil ist eine „vollstreckbare Ausfertigung“ ordern.
Mit dieser kann man dann den Gerichtsvollzieher losschicken. Liste bekommt man auch beim Gericht.

Grüße
Lumpi

hallo

angenommen ein gläubiger hat einen rechtstreit gewonnen. der
schuldner muss ihm seitdem jeden monat 150 euro zurückzahlen.

das geht auch all die monate gut.

nun ist der restbetrag noch 300 euro. aber die fällige
monatssumme von 150 euro ist letzten monat nicht angekommen.
auch ein warten ob es vielleicht diesen monat kommt ist bisher
ohne erfolg.

der gläubiger möchte nun eine vollstreckung einleiten.

wie macht er dies ?

Einen Auftrag erteilen an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle beim zuständigen Amtsgericht des Schuldners zur Vollstreckung aus dem Titel. Der Titel im Original muss beigefügt werden mit einer aktuellen Forderungsaufstellung, aus der sich der noch zu vollstreckende Forderungsbetrag ergibt. Dazu Bankverbindung und Kontaktdaten angeben und um ein Protokoll bitten für den Fall der erfolglosen Pfändung.

und welche kosten entstehen ?

Einfache Zwangsvollstreckung je nach anfallendem Wegegeld etc.
dürften bei dieser Forderungshöhe dann ca. 20 - 40 Euro ausmachen.
Die Kosten hat der Gläubiger zu tragen, falls beim Schuldner nichts zu holen ist. Jedoch sind sämtliche Kosten dem Forderungsbetrag hinzuzurechnen und vom Schuldner zu bezahlen, wenn der Zahlungsfall eintritt.

Im übrigen kann man sofort mit dem Antrag den weitergehenden Antrag stellen, im Fall der erfolglosen Pfändung die eidesstattliche Versicherung abzunehmen und erforderlichenfalls dazu einen Haftbefehl erwirken zu lassen.

Eine weitere Vorgehensweise könnte sein, dass man beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt, mit dem man bei Drittschuldnern bestehende Forderungen pfändet (also Forderungen, die der Schuldner an andere hat, z.B. seinen Arbeitnehmer, seine Bank, etc.).
Dazu müßte man diese Drittschuldner kennen und sie im PfÜB angeben.

Gruss, hemba

Hallo !

Wie man es prinzipiell macht hast Du gehört.

Nur, sollte man es auch gleich so machen ?

Wenn lange ordnungsgemäß gezahlt wurde,und nur noch 2 Raten fehlen,dann kann das auch für einen Fehler beim Schuldner sprechen.
er hat sich einfach in der Anzahl der Raten geirrt !

Sollte man deshalb nicht zuerst einmal dort nachhaken ?

MfG
duck313