Ablaufhemmung Festsetzungsfrist

Hallo Enno,

an dieser Schreibweise für „§ 171 Abs. 3“ sind unter anderem Knoll-Schüler zu erkennen.

Schöne Grüße

MM

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Hallo liebe Experten!

Gemäß § 169 AO ist eine Steuerfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr zulässig.

Nimmt man mal an, daß ein Steuererklärungsverpflichteter kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Steuererklärung einreicht, führt das gemäß Rechtsprechung noch nicht dazu, daß der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 III AO gehemmt wird (siehe auch AEAO zu § 171 III AO). Selbst in der Kombination von Erklärungseinreichung und damit im Zusammenhang stehender Antragstellung (auf Durchführung einer Festsetzung oder Feststellung) kann kein Antrag i.S.d. § 171 III AO gesehen werden (BFH-Urteil vom 15.5.2013, IX R 5/11, BStBl II S. 143).

Meine Frage: Wie dann? Einerseits besteht die Verpflichtung des FA, die eingereichte Steuererklärung zu bearbeiten, andererseits scheint es keine Ablaufhemmung für die Festsetzungsverjährung zu geben, so daß eine Steuerfestsetzung nach Ablauf der FS-Frist unzulässig wird.

Wodurch kann verhindert werden, daß die Festsetzungsfrist nach Erklärungsabgabe und vor Steuerfestsetzung abläuft?

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

:sunglasses:

Aber auch das klärt das Problem der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist noch nicht.

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Servus,

das Problem liegt, wie die von Enno benannte Tz. 23 der Begründung ausführt, darin, ob ein Antrag als Antrag zu werten sei. Welche Form oder welcher Inhalt hier dem Gericht als wirksamer Antrag vorschwebt, erkenne ich in dem Text nicht.

Schöne Grüße

MM

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Vorab:

Woher nehmen viele Leute immer Normen wie " § 171 III" her? Sowas habe ich nicht in meinen Gesetztestexten. In meinen Ausgaben ist die Hierarchie im Groben:

Paragraph (§)
Absatz (1)
Satz/Nummer/Buchstabe (1/1/1)

Insbesondere § 171 AO folgt diesem Muster.

Aber nun.

Ich hab die Leitsätze des Urteils gelesen und nicht verstanden. Insbesondere den zitierten Teil:

"Auch in der Kombination von Erklärungseinreichung und damit im Zusammenhang stehender Antragstellung (auf Durchführung einer Festsetzung oder Feststellung) kann kein Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO gesehen werden."

Nun finde ich in § 171 AO auch nicht „Abs. 3“, vermute aber, dass „(3)“ gemeint ist. Ebenso wie bei „III“ wohl auch „(3)“ gemeint sein wird.

Die Frage, die sich auftut: Inwiefern ist eine Antragstellung kein Antrag?

§ 171 (3): „Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

Die Antwoerr auf die Frage „Häh?“ liefert Tz. 23 der Begründung.

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=28502&pos=18&anz=101

Aber verstehen kann ich es trotzdem nicht…

Ich auch nicht.

Das ganze Urteil ist schwachsinniger Müll. Man sollte es nicht höher bewerten.

Eine Nachfrage bei Beamten vom Finanzamt ergab, daß es für die reine Erklärungsabgabe, falls man verpflichtet ist, keine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist gibt. Also hat man im Erstattungsfalle Pech, daß die FS-Frist abläuft und ansonsten, im Nachzahlungsfalle, Glück. Wobei bei der Nachzahlung ggf. die Ablaufhemmung wegen Steuerhinterziehung in Frage kommt.

Anders und auch häufiger ist der Fall einer Erklärungsabgabe (von Verpflichteten) nach Schätzungsbescheiden. Da gibt es eine Ablaufhemmung der FS-Frist.

Also sollte man mehr als ein halbes Jahr vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Steuererklärung einreichen, damit man im Falle der Nichtfestsetzung nach einem halben Jahr und somit vor Ablauf der FS-Frist Untätigkeitsklage einreichen kann. Das könnte dann was bringen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Ich denke, ich habe das jetzt verstanden.

Das böoße Aufdentischknallen von Formularen ist kein Antrag - den soll ich gesondert stellen.

Es bleibt die logische Lücke, nach der die Finanzverwaltung gehalten ist, Posteingänge so zu interpretieren, dass es dem Willen des Absenders am nächsten kommt.

Wenn Opa Kurt ans Finanzamt schreibt „Mit Ihrem Steuerbescheid bin ich nicht einverstanden.“ - dann ist das ein Einspruch.