Nein. Vielmehr wäre duch die Einladung oder geduldetem Aufenthalt auf dem privaten Fest eine stillschweigende Übertragung der Aufsichtspflicht gem. § 832 Abs. 2 BGB seitens der Erziehungsberechtigten des minderjährigen Gastes zustande gekommen.
Der kann man sich nicht entziehen, sondern muss sie in dem Maße erfüllen, wie sie erwartbar von den Eltern des Minderjährigen selbst geleistet würde: Gefahren beseitigen,
Belehren und Warnen, Überwachen und Kontrollieren, Ermahnung und Verwarnung und dann Strafen und Konsequenzen einleiten - und das alles mit dem Kommen und Gehen des ersten bzw. letzten Jugendlichen 
Dass sich daran kaum ein Jugendlicher hallten dürfte und sich für „erwachsen“ genug hält, trinken zu können ändert nichts an der grds. Verantwortung und Haftung der Gastgeber n. § 823 Abs. 1 BGB. Das JSchG geht eben davon aus, dass Minderjährige aufgrund ihres Alters noch nicht über die geistige oder körperliche Reife verfügen, um selbstbestimmt Gefahren erkennen oder einschätzen zu können.
Streng genommen dürfte nicht mal Bier ausgeschenkt werden wenn man nicht sicherstellen könnte, dass es kein Fünfzehnjähriger trinkt.
Denn danach fragt auch niemand, wenn ein Geschädigter Nachteile erleidet, die einen zivilrechtlichen oder gar stafrechtlichen Forderungsanpruch ergäben. Die Eltern schon mal garnicht.
Im Grunde genommen häte man als Gastgeber seines Kindes nur eine Wahl, mit dem einen Bein, mit dem man schon im Gefängnis steht, herauszukommen: Entweder Dauerspaßbremse, bis der letzte Gast gegangen und sicher in die elterliche Obhut übergeben wäre oder sich schrfitlich von den Eltern der Gäste von Haftung freisprechen zu lassen 
Beides funktioniert in der Praxis erfahrungsgemäß nicht und bedeute ein nur schwer kalkulierbares Restrisiko für die aufsichtspflichtigen Gastgeber 
G imager