Liebe Wissende und Kenner,
angenommen jemand möchte eine Wort-/Bildmarke schützen lassen bestehend aus einem Logo (es zeigt einen stilisierten Eimer und Besen) und dem Domainnamen (REINIGUNG.DE) . . .
Das DPMA lehnt ab mit Hinweis auf §8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
Wie würde man im o. g. hypothetischen Fall vorgehen?
Wie kann dann z. B. ein angebissener Apfel mit dem Text „apple“ geschützt sein?
Hallo!
angenommen jemand möchte eine Wort-/Bildmarke schützen lassen
bestehend aus einem Logo (es zeigt einen stilisierten Eimer
und Besen) und dem Domainnamen (REINIGUNG.DE) . . .
Das DPMA lehnt ab mit Hinweis auf §8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG
Was vorauszusehen war.
Wie würde man im o. g. hypothetischen Fall vorgehen?
Man würde sich eine die Dienstleistung nicht beschreibende neue Wort- bzw. Bildmarke ausdenken.
Wie kann dann z. B. ein angebissener Apfel mit dem Text
„apple“ geschützt sein?
Apfel bzw. apple ist keine Beschreibung und keine verkehrsübliche Bezeichnung für einen PC und deshalb als Marke für einen PC-Hersteller geeignet. Ein Apfelbauer würde mit der Wortmarke Apfel und einem Apfel als Logo beim Patentamt scheitern. Wenn er möchte, könnte der Apfelbauer aber Eimer und Besen als Logo benutzen.
Wort- und Bildmarken haben nicht den Sinn, den Menschen die Umgangssprache und die Beschreibung von Gegenständen zu nehmen. So ist das Wort „Reinigung“ für tausenderlei Produkte/Dienstleistungen als Wortmarke schutzfähig, aber ausgerechnet für eine Reinigung nicht.
Gruß
Wolfgang