Ablehnung auf meinen Antrag auf Erstattung meiner Bewerbungskosten rechtens?

Hallo zusammen,

als arbeitssuchende Absolventin habe ich bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Erstattung meiner Bewerbungskosten gestellt. Dieser wurde nun abgelehnt - zu Recht?

Ich bewerbe mich ausschließlich (weil von den jeweiligen AGn so gewünscht) per E-Mail. Habe dabei zwar keine Kosten für Bewerbungsmappen, Porto etc., doch aber zum einen für Strom und zum anderen für die Druckkosten, da ich die Bewerbung ausgedruckt dem AG mitbringe, wenn ich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werde.

Ich habe irgendwo einmal gelesen gehabt, dass man für E-Mailbewerbungen je 1 Euro erstattet bekommt. Gibt es die nun nicht mehr?

Nun nochmal zu meiner eigentlichen Frage: Habe ich ein Recht auf Widerspruch oder ist die Ablehnung rechtens?

Wer kennt sich aus? Vielen Dank für eure Antworten!

MfG

Servus,

gehe ich richtig in der Annahme, dass die Ablehnung begründet worden ist?

Wenn ja, wie genau?

Schöne Grüße

MM

Zitat: „Im persönlichen Gespräch wurde eine Nachweisliste zu den erfolgten Eigenbemühungen vorgelegt. Auf dieser Liste war vermerkt, wie diese Bewerbungen erfolgten (per E-Mail sowie online). Für diese Art der Bewerbung kann keine Fördermaßnahme zuerkannt werden. Diese Entscheidung beruht auf § 44 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III).“

Servus,

§ 44 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III)

sagt, dass die Bundesagentur für Arbeit festlegen kann, was konkret erstattet wird. Bewerbungskosten für Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, für nicht SV-pflichtige Praktika und für Bewerbungen per E-Mail werden nicht erstattet.

Schöne Grüße

MM

OK, danke.

Hallo,

zu Recht?

Lese FAQ 1129

Nun nochmal zu meiner eigentlichen Frage: Habe ich ein Recht
auf Widerspruch

Steht im schriftlichen Bewilligungsbescheid

Wer kennt sich aus?

ich

Gruß

Die Erstattung für Bewerbungen per Email ist vor einiger Zeit abgeschafft worden. Ich sehe daher für einen Widerspruch keine Erfolgsaussichten.
LG

Hallo

ich habe irgendwo einmal gelesen gehabt, dass man für E-Mailbewerbungen je 1 Euro erstattet bekommt. Gibt es die nun nicht mehr?

Das kann letztlich jeder Träger selber festlegen … das sind Ermessens-/Kann-Leistungen. -

Art und Umfang der Bewerbungsbemühungen sollten genauso in der Eingliederungsvereinbarung/ EinV festgehalten sein wie die Erstattung der notwendigen Bewerbungskosten…und die sind bei „Kann“-/Ermessenleistungen letztlich Verhandlungssache und sollten besprochen und in die EinV aufgenommen sein, bevor man seine Unterschrift darunter setzt und sich dadurch mit ihr einverstanden erklärt. Darauf sollte man im eigenen Interesse achten. Insofern wäre die Frage, was genau in der aktuellen konkreten EinV drinsteht zum Punkt Bewerbungskosten … also was lt. Text wofür bewilligt wird und welche Erstattungen darin evtl. explizit ausgeschlossen wurden. -

Dass auch privat/ zuhause erstellte Email-Bewerbungen nicht völlig ohne Kostenaufwand möglich sind, dürfte außer Frage stehen (z.B. durch die Abnutzung der Geräte und den Stromverbrauch der einzelnen PC-Komponenten und der Peripheriegeräte -Monitor, Scanner, Drucker, Router etc.- während der Jobsuche im Netz und auch bei den konkreten Bewerbungs-Anfertigungen , beim Sichern und Ausdrucken der Nachweise etc.; anteilige Telefon-/DSL-Kosten usw.). Das Führen von Einzelnachweisen über die jeweils konkreten Einzelkosten pro Email wäre aber verwaltungsunpraktikabel, weshalb die Träger eher zu pauschalierten Beträgen greifen. Und es gibt durchaus Träger (auf jeden Fall beim ALG2), die für nachgewiesene Online-und Emailbewerbungen pauschal um die 1.00 - 2.50 € erstatten. Dass Email-Bewerbungskosten grundsätzlich erstattungsfähig sind , ist auch bereits durch mehrfache Rechtsprechung bei Landessozialgerichten bestätigt. Und bei der steuerlichen Berücksichtigung von Bewerbungskosten richten sich viele Finanzämter nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln, wonach pauschal 8,50 Euro je Bewerbung mit Bewerbungsmappe und 2,50 Euro pro Bewerbung ohne Bewerbungsmappe (= “E-Mail-, Kurz- und Initiativbewerbung“) bei der Steuererklärung berücksichtigt werden.-

Wenn hier in der fiktiv vorliegenden EinV die Kostenerstattung für daheim erstellte Online-/Emailbewerbungen vom Träger explizit ausgeschlossen wurde, dann kann man zwar formell Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen, aber der dürfte ggf. auch im Klageverfahren dann idR nicht allzu weit führen. (Und bis darüber überhaupt entschieden würde, verginge auch sehr viel Zeit.) Wurde der Punkt Emails in der EinV überhaupt nicht erwähnt -bzw. ist nur von „schriftlichen“ Bewerbungen die Rede-, könnte man ebenfalls in Widerspruch und Klage gehen… aber vermutlich mit eher ungewissem Ausgang (und zeitlich eben „lange hin“, bis es überhaupt zur Verhandlung kommt.) Und da käme es auch auf den genauen Wortlaut der EinV an.-

Wahrscheinlich wäre es sinnvoller, beim nächsten Mal/ bei der nächsten „fälligen“ EinV daran zu denken, diesen Punkt vorab anzusprechen und das zu klären, bevor man unterschreibt… bzw. die EinV ansonsten nicht zu unterschreiben und stattdessen einen Verwaltungsakt zu bekommen, gegen den man dann ggf. in Widerspruch /Klage gehen kann (was gegen eine EinV ja nicht möglich ist ). Da sollte man dann aber ggf. vorab besser fachliche (anwaltliche) Beratung hinzuziehen, inwieweit da vielleicht überhaupt z.B. über die Schiene „einseitige Benachteiligung“ argumentiert werden könnte. Letztlich hinge auch das vom konkreten Textinhalt des Verwaltungsaktes ab… gerade auch was die Anzahl der verlangten Eigenbewerbungen angeht usw.-

Davon abgesehen kann man aber natürlich auch darauf verzichten, diese Bewerbungen ohne Kostenerstattung über die eigenen Geräte und die eigene Leitung zu handhaben. Stattdessen kann man auch ins Internet-Café fahren (oder PCs in der Stadtbücherei o.s. nutzen, falls die Kommune sowas anbietet) und dann die nachgewiesenen Fahrt-und Nutzungskosten, die dafür anfallen, im (vorab schriftlich vereinbarten !) erstattungsfähigen Umfang geltend machen. Falls man auf die kostenfreie Nutzung der „Selbstsuche“-PCs in den Räumlichkeiten der Arbeitsagentur verwiesen wird, sollte man sich allerdings vorab schriftlich geben lassen, dass die damit verbundenen Fahrtkosten von ihnen erstattet werden. (Was sie vermutlich aber nicht tun werden, weil die Kostenerstattung nur für Fahrten im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen, Berufsberatung, Vermittlung und Eignungsfeststellung vorgesehen ist … und ein Besuch der Arbeitsagentur zum Selber-Stellen-Suchen und Emails-Schreiben fällt unter keinen dieser Punkte; das sagt auch das Bundessozialgericht.)

Also kurzum: Wenn’s nicht vorab schriftlich vereinbart wurde, hat man eher schlechte Erstattungs-Karten für Emails von zuhause aus , kann aber Internet-Cafés o.ä. nutzen und die nachgewiesenen Kosten geltend machen. Und ansonsten halt vor der EinV-Unterschrift darauf achten, ob die darin geforderte Anzahl von Bewerbungen schriftlich= per Briefpost „machbar“ ist mit dem Betrag, den sie dafür maximal pro Monat gewähren. Mehr als 4 Brief-Bewerbungsmappen sitzen mit ihren (idR) 20 Euro im Monat finanziell nicht drin. Und der Hinweis, sich „dann eben auch telefonisch/ persönlich zu bewerben“ ändert letztlich nichts daran, dass auch dafür meistens Kosten anfallen (die meisten Arbeitgeber wollen ja auch nach einem Anruf oder persönlichen Besuch, dass man ihnen Bewerbungsunterlagen schickt oder mitbringt - und dadurch entstehen eben Kosten… plus ggf. auch Fahrkosten etc.)
Das muss man vorab klären und schriftlich festhalten.

LG

Wenn die Widerspruchsfrist (vier Wochen nach Erhalt des Bescheides) nicht abgelaufen ist, kann Widerspruch eingelegt werden.