Eine Frau aus der EU macht in Deutschland seit einem halben Jahr ein Praktikum. Demnächst wird sie als reguläre Angestellte übernommen. Nun will sie sich offiziell melden beim Bürgeramt in Berlin. Diese Notwendigkeit war ihr nicht bekannt.
Das wurde vom Amt abgelehnt, da das im Mietvertrag angegebene Vermieterehepaar nicht gemeldet ist. Diese sind uneinsichtig und wollen sich nicht registrieren.
Das wurde vom Amt abgelehnt, da das im Mietvertrag angegebene
Vermieterehepaar nicht gemeldet ist. Diese sind uneinsichtig
und wollen sich nicht registrieren.
In Deutschland herrscht Meldepflicht, d. h. es ist völlig egal, ob sie wollen oder nicht. Das Amt wird ohnehin auf sie zukommen und ein Bußgeld verhängen.
Das wurde vom Amt abgelehnt, da das im Mietvertrag angegebene
Vermieterehepaar nicht gemeldet ist. Diese sind uneinsichtig
und wollen sich nicht registrieren.
seltsam, denn eigentlich ist eine Vermieterbescheinigung nicht mehr notwendig.*
Ich frage mich, was dass Amt machen will, wenn ein VM nicht in D ansässig ist. Wird der dann nach D pflichtverzogen?
Was kann man da machen?
Auf die Anmeldung bestehen und ggf. begründete Ablehnung schriftlich geben lassen.
Das wurde vom Amt abgelehnt, da das im Mietvertrag angegebene
Vermieterehepaar nicht gemeldet ist. Diese sind uneinsichtig
und wollen sich nicht registrieren.
das Vermieterehepaar wohnt selbst in diesem Haus oder Wohnung? dann sind sie selbst meldepflichtig und wenn sie bisher die Meldung nicht vorgenommen haben, dann sollten sie das eben mal machen, so gibt es für den Mieter auch keine Probleme mit der Anmeldung.
Das Amt um einen Ablehnungsbescheid bitten oder Amt den Hinweis geben, dass auch eine amtliche Ermittlung vor Ort möglich ist, ob Mieter dort tatsächlich wohnt, dann sollte eine Anmeldung kein Problem mehr sein.
Hi
da hast du was falsch verstanden: der/die TE hat keine Vermieterbescheinigung vorgelegt sondern den Mietvertrag - irgendwie muss man ja nachweisen, dass man sich nicht aus Jux anmeldet.
Und die im Vertrag genannten Vermieter sind selbst nicht gemeldet und wollen das auch nicht.
Das dürfte aber eigentlich nicht das Problem des/der TE sein - da soll das Amt sich drum kümmern.
doch, doch. Der M ist nicht mehr wie früher bei der VMBescheinigung auf das Wohlwollen oder was auch immer eines Anderen angewiesen. Auch nicht darauf, ob der VM seine Stuern bezahlt, seinen Wohnsitz an-, um- oder abmeldet.
der/die TE hat keine
Vermieterbescheinigung vorgelegt sondern den Mietvertrag -
irgendwie muss man ja nachweisen, dass man sich nicht aus Jux
anmeldet.
Nein, es bedarf nicht der Vorlage eines Mietvertrags o.ä. - „Juxanmeldungen“ sind natürlich trotzdem nicht zulässig.
Und die im Vertrag genannten Vermieter sind selbst nicht
gemeldet und wollen das auch nicht.
Das dürfte aber eigentlich nicht das Problem des/der TE sein -
da soll das Amt sich drum kümmern.
Völlig richtig. Daher würde ich mir eine Ablehnung auch mit schriftlicher Begründing überreichen lassen.
Nein, es bedarf nicht der Vorlage eines Mietvertrags o.ä. -
„Juxanmeldungen“ sind natürlich trotzdem nicht zulässig.
§ 11 Abs. 3 MRRG ist hier das Zauberwort, auf Verlangen der Meldebehörde haben die Meldepflichtigen Nachweise vorzulegen, z.B. Mietvertrag oder Wohnbestätigung des Vermieters.