Liebe/-r Experte/-in,
ich habe letztes Jahr gegen das Jobcenter /Arge gewonnen vor dem Sozialgericht. Nun habe ich für September einen Bescheid ausgestellt bekommen, wo man mir alles was nur abzuziehen geht, abzog. Ich wusste, dass etwas falsch war und habe mich gleich an einen Anwalt gewandt. Zuvor bin ich noch zum Amtsgericht und mir wurde der Beratungshilfeschein abgelehnt, weil ich das ja selber regeln könnte, ich müsste ja nur selber einen Widerspruch einlegen und kann es direkt mit dem Jobcenter klären. Dann bin ich wieder zum Anwalt und habe mir von dort mir alles ausfüllen lassen wegen des Beratungshilfescheins. Dieser hat auch meinen Widerspruch für mich eingelegt. Ich musste Fragen beantworten und habe dazu folgendes geschrieben:
- Handelt es sich um ein konkretes Problem, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine höchstrichterliche Klärung erfahren durfte?
dazu habe ich geantwortet
Da gibt es noch keine Entscheidung hierüber - Es geht nicht um Fragen allgemeiner Lebenshilfe
konkrete Berechnung der Hartz-IV Bezüge - Der zugrunde liegende Sachverhalt darf nicht bloß einfach gelagerte Tatsachenfragen aufwerfen.
konkrete Berechnung meiner Hartz-IV Bezüge, für die ich einen Anwalt benötige - es darf kein Missverständnis zwischen Behörde und Rechtssuchenden ersichtlich sein, aufgrund dessen lediglich eine Rückfrage veranlasst wäre.
Dies ist es nicht, weil man mir meine Hartz IV Bezüge gekürzt hat. - Der Antragssteller hat keine besonderen Rechtskenntnisse und möchte seine Interessen dadurch wahrnehmen, dass er rechtliche Einwände im Verfahren vortragen und sachdienstliche Anträge stellen will
ja. - Ein bemittelter Bürger würde auch unter Gesichtspunkt der zusätzlich anfallenden Kosten die Einschaltung eines Anwalts in einem ähnlichen Fall vernünftigerweise in Betracht ziehen.
als Ablehnung wurde geschrieben, dass die finanziellen Voraussetzungen gegeben sind, denoch wurde der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zurückgewiesen.
Nach Paragraph 1 Beratungshilfegesetz kann auf Antrag Beratungshilfe gewährt werden, wenn der Rechtssuchende die erforderlichen Mittel insoweit nicht aufbringen kann.
Paragraph 1 ABS 1 Nr. 1 BerHG) nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe, deren Inanspruchnahme zumutbar ist, zur Verfügung stehen (Paragraph 1 ABs. 1 Nr. 2 BerHG) und die Wahrnehmung der Rechte mutwillig ist.
Durch den insgesamt sehr knappen Vortrag der Rechtssuchenden wird dem Gericht insbesondere die Möglichkeit der Prüfung der Mutwilligkeit genommen. So legt sie nicht dar, weshalb der erlassene Bescheid des Job-Centers unrichtig sein soll. Der bloße Vortrag Kürzung meiner Hartz IV Bezüge reicht nicht aus, um dem Gericht insoweit eine Prüfungsmöglichkeit zu eröffnen usw.
Sprich finanziell habe ich allein durch meine Hartz IV Bezüge bewiesen, dass ich die finanziellen Voraussetzungen erfülle und das ist dem gnädigen Herr klar, nur das andere nicht.
Ich möchte deshalb der Ablehnung widersprechen.
Ich möchte gerne wissen, was ich dagegen tun kann, sprich damit ich trotz Ablehnung des Beratungshilfescheins noch einen Beratungshilfeschein bekomme, denn auch wenn ich wie der gnädige Herr vom Amtsgericht nur geschrieben habe, Kürzung meiner Hartz- IV Bezüge so ist da nirgends drin gestanden in den Fragen, dass ich zwei Seiten Begründung schreiben muss. Ich habe darauf nur sachlich geantwortet.
Die Ablehnung kam gestern an, vielen Dank für Ihre Hilfe was ich tun kann, damit ich nun doch noch zum Beratungshilfeschein komme. Bitte helfen Sie mir zu begründen, warum ich einen Beratungshilfeschein will, denn der gnädige Herr schrieb, ich müsste auch beweisen, dass es Mandaten gibt, wo in meinem Fall auch einen Anwalt zu Rate gezogen hätten und dafür keinen Beratungshilfeschein benötigen. Ich habe dem gnädigen Herrn auch noch folgendes vom Bundesverfassungsgericht mitgeschickt.
Hartz IV: Bei Ärger mit dem Jobcenter ist der Anwalt kostenlos
18. Juni 2009, 14:30 Uhr
Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte von Hilfebedürftigen. Wer gegen einen Hartz-IV-Bescheid klagt, muss sich nicht nur auf die kostenlose Beratung verlassen.
Karlsruhe. Ein weit reichender Fall aus der Klagewelle rund um Hartz IV wurde jetzt beim Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Karlsruher Richter haben die Rechte der Hilfeempfänger gestärkt. Denn Hartz-IV-Bezieher haben Anspruch auf eine kostenlose anwaltliche Hilfe, wenn sie gegen ihren Arbeitslosengeld-II-Bescheid Widerspruch einlegen wollen (AZ: 1 BvR 1517/08). Die Bundesverfassungsrichter schrieben mit einem Hinweis auf das Sozialstaatsprinzip: Ob man Geld hat oder nicht – jeder müsse den gleichen Zugang zum Recht haben.
nsbesondere wegen des existenzsichernden Charakters des Arbeitslosengeldes II und der komplizierten Materie des Sozialrechts sei es für den Rechtsschutz des Bedürftigen angemessen, einen Anwalt zu Rate ziehen zu können. Beim Antrag auf Beratungshilfe müsse das Amtsgericht aber immer auch den Einzelfall prüfen.
Im verhandelten Fall wollte eine Hartz-IV-Empfängerin aus Zwickau gegen ihren Arbeitslosengeld-II-Bescheid Widerspruch einlegen, weil ihr nach einem Krankenhausaufenthalt die Leistung gekürzt worden war. Für das außergerichtliche Widerspruchsverfahren wollte sie eine kostenlose anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Amtsgericht versagte jedoch die Beratungshilfe. Die Hartz-IV-Empfängerin könne sich doch kostenlos vom Jobcenter beraten lassen.
Das oberste deutsche Gericht hielt dies jedoch für verfassungswidrig. Es könne der Arbeitslosen nicht zugemutet werden, „den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angreifen will“. Der Beschwerdeführerin dürfe eine unabhängige Beratung durch einen Anwalt nicht vorenthalten werden
Beratungshilfe durch Rechtsanwalt bei Widerspruch gegen ALG-II-Bescheid - BVerfG vom 11.05.2009 - Az. 1 BvR 1517/08
14. September 2009
Eine Frau beantragte beim Amtsgericht Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG), um sich mit einem Widerspruch gegen die Kürzung von Arbeitslosengeld II zu wenden. Die Beratungshilfe wurde ihr u.a. mit der Begründung versagt, dass ein vernünftiger Ratsuchender ohne anwaltliche Hilfe Widerspruch eingelegt hätte. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, bei der Widerspruchsbehörde vorzusprechen und deren kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen.
Der Fall ging durch alle Instanzen und landete nun beim Bundesverfassungsgericht. Das oberste deutsche Gericht hat entschieden, dass derjenige, der sich mit einem Widerspruch gegen die Kürzung von Arbeitslosengeld II zur Wehr setzen möchte und hierfür Beratungshilfe beantragt, grundsätzlich nicht auf ein kostenloses Beratungsangebot der Widerspruchsbehörde verwiesen werden darf. Vielmehr besteht das Recht, eine kostenlose Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Beratungshilfegesetzes erfüllt sind. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es einem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung er im Widerspruchsverfahren angreifen will.
Beschluss des BVerfG vom 11.05.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 1517/08
BVerfG online
Gruß Christina
Vielen vielen Dank für Ihre Hilfe, ich habe hier schon mal nachgefragt, doch falsch gepostet.