Unsere Tochter muß 4-5 mal am Tag katheterisiert und einmal der Darm entleert werden. Urasache Spina Bifida. Diese Zeiten wurden bisher anerkannt. Im neuesten Gutachten allerdings werden sie nicht mehr anekannt,mit der Begründung:
“Dierse Maßnahmen gehören zu den verrichtungsbezogenen Maßnahmen und könne nur im Zusammenhang mit anderem Hiflebedarf im Bereich der Darm/Blasenentleerung angerechnet werden-diese bestehen jedoch nicht.”
Welcher andere Hilfebedarf ist gemeint? Unsre Tochter 12 Jahre kann überhaupt nicht selbständig die Blase oder den Darm entleeren. Sie trägt zusätzlich zur Sichereit Pampers
(Tena Pants). Die Entleerungen ersetzen also faktisch den Toilettengang.
so wie du den Fall schilderst, handelt es sich um eine klare Fehleinschätzung des Gutachters. Die Begutachtungsrichtlinien (nachzulesen auf der Website u.a. des MDS) besagen eindeutig, dass „Wenn in unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang bei der Darm- und Blasenentleerung z. B. die Verabreichung eines Klistiers, eines Einlaufs oder die Einmalkatherisierung notwendig ist, handelt es sich um eine verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahme. Diese ist zusätzlich zu dem bei der Darm- und Blasenentleerung bestehendem Hilfebedarf zu berücksichtigen“. In jedem Fall besteht natürlich auch noch ein „normaler“ Hilfebedarf bei der Darm- und Blasenentleerung, z. B. Intimpflege, Nachreinigung, Inkontinenzversorgung, Richten der Bekleidung.
Du solltest zunächst Widerspruch bei der Pflegekassse einlegen und diesen konkret begründen.
Ich würde auf jeden Fall einen Einspruch einlegen und darin genau dokumentieren was bei Deiner Tochter anfällt und vorallen Dingen daruf verweisen, dass überhaupt keine anderen Maßnahmen, worunter dies angeblich fällt, abgerehnet werden. Verlange auf jeden Fall nochmals eine Begutachtung von unabhängiger Stelle zur Überprüfung. Ich hoffe ich konnte Euch etwas helfen und wünsche Euch weiterhin viel Kraft und Stärke.
LG auch an Deine ganze Familie Sabine