Hallo liebe Experten,
angenommen ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hätte fristgerecht einen Antrag auf befristetes Jobsharing gestellt und der Arbeitgeber hätte das 5 Tage vor Beginn der gewünschten Stundenreduktion schriftlich abgelehnt. Wie könnte sich der Arbeitnehmer wehren? Wie müsste dies formuliert werden? als Einspruch? Widerspruch? oder z.B. „gehe ich davon aus dass aufgrund der Nichteinhaltung der gesetzlichen Bearbeitungsfristen die beantragte Stundenredukution und Arbeitszeitverteilung genehmigt ist“.
Müsste der Arbeitnehmer wiederum Fristen beachten, wenn diese Stundenreduktion theoretisch am 1.9. hätte losgehen sollen?
Ganz herzlichen Dank für Eure Hilfe
Simone
Hallo
angenommen ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hätte
fristgerecht einen Antrag auf befristetes Jobsharing gestellt
Was genau hat der AN da beantragt? Wie lautet der Wortlaut des Antrags? Wann wurde er gestellt? Wann sollte die Arbeitszeitreduzierung genau stattfinden? Gilt Beamtenrecht oder Arbeitsrecht?
Gruß,
LeoLo
Hallo,
angenommen, es gilt das Arbeitsrecht. Der Antrag wäre am 26.5.05 gestellt worden. Die Arbeitszeitreduzierung hätte zum 1.9.05 beginnen sollen. Der Wortlaut: „hiermit beantrage ich zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine auf ein Jahr befristete Stellenteilung im Sinne eines Jobsharings auf zwei halbe Stellen und die Verteilung der Arbeitszeit über ein Arbeitszeitkonto (Zeitguthaben) auf die eine Hälfte des Jahres Vollzeittätigkeit und die andere Hälfte des Jahres Freizeit.Zeitraum: z.B. ab 9/05-2/06 Vollzeit und ab 3/06-8/06 Freizeit.“
Die schriftliche Ablehnung (24.8.05) wird mit der Schwierigkeit für 6 Monate eine adäquate Vertretung zu finden und mit der Dauer der notwendigen Einarbeitungszeit und der damit verbundenen Doppelbelastung für die anderen Mitarbeiter begründet.
Diese Punkte wurden alle im Vorfeld mündlich besprochen, ebenso die mögliche Vertretung durch eine bereits eingearbeitete Kraft, die nahtlos die Stelle ausfüllen könnte und für ein halbes Jahr zur Verfügung steht. Dies hat der Abteilungsleiter aber offenbar „vergessen“, ebenso wie der Verwaltungsdirektor.
Herzlichen Dank und viele Grüsse
Simone
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Hallo
angenommen, es gilt das Arbeitsrecht. Der Antrag wäre am
26.5.05 gestellt worden. Die Arbeitszeitreduzierung hätte zum
1.9.05 beginnen sollen. Der Wortlaut: „hiermit beantrage ich
zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine auf ein Jahr befristete
Stellenteilung im Sinne eines Jobsharings auf zwei halbe
Stellen und die Verteilung der Arbeitszeit über ein
Arbeitszeitkonto (Zeitguthaben) auf die eine Hälfte des Jahres
Vollzeittätigkeit und die andere Hälfte des Jahres
Freizeit.Zeitraum: z.B. ab 9/05-2/06 Vollzeit und ab 3/06-8/06
Freizeit.“
Gibt es für den AN irgendeine vertragliche Grundlage, die einen Anspruch auf solch eine Job-Sharing-Variante begründet? Ein vernünftiger Antrag auf Teilzeit gemäß TzBfG ist das nämlich nicht. Gegen die Ablehnung dürfte zumindest aus dem Grunde her nicht anzugehen sein.
Gruß,
LeoLo