Angenommen in einer Betriebskostenabrechnung wurde das Wasser und Abwasser pauschal nach qm umgelegt obwohl sich eine Gaststätte im Haus befindet. In der Abrechnung wird eine Nachforderung gestellt.
Kann in diesem Fall zunächst die gesamte Abrechnung (und damit die gesamte Nachforderung) abgelehnt werden oder muss man selber den Anteil Wasser und Abwasser herausrechnen und den Rest der Nachforderung zahlen?
Danke!
Martina
Angenommen in einer Betriebskostenabrechnung wurde das Wasser
und Abwasser pauschal nach qm umgelegt obwohl sich eine
Gaststätte im Haus befindet. In der Abrechnung wird eine
Nachforderung gestellt.
Kann in diesem Fall zunächst die gesamte Abrechnung (und damit
die gesamte Nachforderung) abgelehnt werden oder muss man
selber den Anteil Wasser und Abwasser herausrechnen und den
Rest der Nachforderung zahlen?
Hallo Martina,
in solchen Fall sollte der Mieter alle nicht beanstandeten Kosten überweisen, jedoch über die Höhe der Wasserkosten den Vorbehalt erklären und eine zumindest nach Personentagen berechnete Abrechnung verlangen. Üblicherweise werden pro Person 7,50 €/Monat berechnet, im Jahr also 90 € pro Person. Diesen Betrag sollte ein Mieter anerkennen, darüber hinaus soll er den VM auffordern, den Nachweis vorzulegen, dass er, der Mieter, mehr verbraucht haben soll.
Achtung: Dieses System funktioniert nur, wenn wie hier ein Gewerbe auch nach der Wohnfläche abgerechnet wird. Dann dürfte die Berechnung der Kosten grob unbillig sein. In einem Wohnhaus ohne Wasseruhren wäre die Berechnung nach der Wohnfläche korrekt.
Grüsse Günter
Danke vielmals für die erneute sehr freundliche und kompetente Auskunft! 
Den Zusatz unter „Achtung:“ verstehe ich allerdings nicht ganz.
Angenommen es sind KEINE Wasseruhren vorhanden und die Gaststätte wurde so wie eine gewöhnliche Wohnung im Haus nach Wohnfläche abgerechnet. Die Gaststätte hat nach der Abrechnung also genausoviel pro qm zu zahlen wie eine gewöhnliche Wohnung. Ist das grob unbillig?
Ciao!
Martina
PS: Eigentlich ist der angenommene Fall noch komplizierter: Es sind Wasserzähler vorhanden. Diese wurden jedoch seit 6 Jahre nicht geeicht. Aufgrund dieser Tatsache und trotzdem im Mietvertrag eine verbrauchsabhängige Abrechnung festgelegt wird hat der VM nun nach Wohnfläche abgerechnet…
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Danke vielmals für die erneute sehr freundliche und kompetente
Auskunft! 
Den Zusatz unter „Achtung:“ verstehe ich allerdings nicht
ganz.
Folgendes. Wenn es sich um ein reines Wohnhaus handelt kann, unter bestimmten Voraussetzung muss, nach Wohnfläche abgerechnet werden.
Angenommen es sind KEINE Wasseruhren vorhanden und die
Gaststätte wurde so wie eine gewöhnliche Wohnung im Haus nach
Wohnfläche abgerechnet. Die Gaststätte hat nach der Abrechnung
also genausoviel pro qm zu zahlen wie eine gewöhnliche
Wohnung. Ist das grob unbillig?
Dies ist grob unbillig. In einer Gaststätte werden nicht nur in der Küche entsprechende Putzarbeiten ausgeführt, Gäste gehen je nach Frequentierung des Lokals auf das WC
PS: Eigentlich ist der angenommene Fall noch komplizierter: Es
sind Wasserzähler vorhanden. Diese wurden jedoch seit 6 Jahre
nicht geeicht. Aufgrund dieser Tatsache und trotzdem im
Mietvertrag eine verbrauchsabhängige Abrechnung festgelegt
wird hat der VM nun nach Wohnfläche abgerechnet…
Wenn die Wasserzähler nicht stehen geblieben sind, hier zudem die Abrechnung nach Verbrauch abgerechnet wurde, ist der Mangel der falschen Abrechnung vom Vermieter durch sein schuldhaftes Handeln zu vertreten. Der Mieter hat daher höchstens den Teil des Wassers zu tragen, der angezeigt wird. Bei defekter Wasser-Uhr in der Wohnung des Mieters kann das Vorjahresergebnis als Verbrauch genommen werden.
Grüsse Günter
Angenommen in einer Betriebskostenabrechnung wurde das Wasser
und Abwasser pauschal nach qm umgelegt obwohl sich eine
Gaststätte im Haus befindet. In der Abrechnung wird eine
Nachforderung gestellt.
Kann in diesem Fall zunächst die gesamte Abrechnung (und damit
die gesamte Nachforderung) abgelehnt werden oder muss man
selber den Anteil Wasser und Abwasser herausrechnen und den
Rest der Nachforderung zahlen?
Hallo Martina,
in solchen Fall sollte der Mieter alle nicht beanstandeten
Kosten überweisen, jedoch über die Höhe der Wasserkosten den
Vorbehalt erklären und eine zumindest nach Personentagen
berechnete Abrechnung verlangen. Üblicherweise werden pro
Person 7,50 €/Monat berechnet, im Jahr also 90 € pro Person.
Diesen Betrag sollte ein Mieter anerkennen, darüber hinaus
soll er den VM auffordern, den Nachweis vorzulegen, dass er,
der Mieter, mehr verbraucht haben soll.
Achtung: Dieses System funktioniert nur, wenn wie hier ein
Gewerbe auch nach der Wohnfläche abgerechnet wird. Dann dürfte
die Berechnung der Kosten grob unbillig sein. In einem
Wohnhaus ohne Wasseruhren wäre die Berechnung nach der
Wohnfläche korrekt.
Grüsse Günter
Danke!
Danke für die Auskunft! 
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