Ablehnung eines eingesendeten Garantieartikels

Hallo Experten

Also angenommen, jemand verkauft online unter anderem TFTs. Dieser jemand ist gewerblicher Verkäufer.
Ein Kunde von ihm meldet, dass sein TFT innerhalb der Gewährleistungszeit defekt gegangen ist. Nun bietet der Hersteller IISONIC einen Direktservice an. Der Vertragspartner dazu in Deutschland ist die Fa. Digitest. Der Verkäufer verweist den Kunden an diese Adresse. Der Kunde sendet also seinen TFT an die Fa. Digitest zwecks Umtausch / Reparatur. Als der Kunde längere Zeit nichts mehr hört, ruft er bei der Fa. Digitel an. Dort erfährt er, dass der TFT nach Taiwan an den Hersteller IISONIC eingesendet wurde, aber der Vertrag zwischen IISONIC und der Fa. Digitest inzwischen aufgelöst wurde und somit nicht mehr mit einem Austausch des TFTs zu rechnen wäre.
Daraufhin erhält der Verkäufer vom Anwalt des Kunden ein Schreiben, den TFT innerhalb von 14 Tagen zu ersetzen. Der Verkäufer wurde gleich über den Anwalt kontaktiert, es gab vorher keine Kontaktaufnahme, weder schriftlich noch telefonisch.
Der Verkäufer ruft nun bei der Fa. Digitest an, wo Ihm dieses bestätigt wird. Eine Haftung wird grundsätzlich ausgeschlossen, teilt man ihm mit, da weder der Verkäufer, noch der Kunde des Verkäufers Kunden bei der Fa. Digitest seien. Sofern der Verkäufer gedenke anwaltlich vorzugehen, so müsse er sich direkt an der Hersteller IISONIC in Taiwan wenden.

Ja und meine Fragen dazu:
Ist die Fa. Digitest wirklich nicht haftbar? Immerhin haben sie den TFT ja angenommen und somit den Auftrag angenommen, oder nicht?
Und wenn nicht die Fa. Digitest haftbar ist, wer dann? Muss der Verkäufer ernsthaft gegen IISONIC in Taiwan klagen?

Der Kauf zwischen Käufer und Kunde ist älter als 6 Monate

Selbstverständlich ist der Fall fiktiv.

schatten

Hallo Schatten,

leider sehe ich da nur wenige Möglichkeiten des Verkäufers, denn er ist Vertragspartner des Käufers und damit auch Ansprechpartner für sämtliche Gewährleistungsrechte. Dabei ist es vom Käufer schon kulant, sich an den Direktservice des Herstellers verweisen zu lassen, da er das nicht muss. Sein Vertrags- und Ansprechpartner ist der Verkäufer.

Wenn der Verkäufer nun an den Herstellerservice verweist und der Käufer sich daraufhin auch an den Service wendet bedeutet dies auch nicht, dass sich der Käufer nun ausschließlich mit dem Hersteller und dessen Serviceunternehmen begnügt. Allenfalls erkennt der Käufer an, dass das Serviceunternehmen die Gewährleistung als Erfüllungsgeholfe des Verkäufers übernimmt, womit sich der Verkäufer aber auch das Verhalten des Serviceunternehmens wie eigenes zurechnen lassen muss.

Ansprüche des Verkäufers gegen das Serviceunternehmen sind nur dann denkbar, wenn zwischen dem Serviceunternehmen und dem Verkäufer ein Vertragsverhältnis besteht, was regelmäßig kaum der Fall sein wird. Unter Umständen wäre noch an einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zwischen Hersteller und Serviceunternehmen zu denken, was nach meiner Einschätzung jedoch sehr dünn ist, was man im konkreten Einzelfall jedoch durch einen Anwalt überprüfen lassen sollte.

Damit verbleiben dem Verkäufer allenfalls Ansprüche gegen den Hersteller, bzw. soweit er die Ware von einem Großhändler bezogen hat, Ansprüche gegen diesen Großhändler.

Hoffe ich konnte ein wenig Licht ins Dunkel bringen.
Viele Grüße
Bernhard

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