hallo
showbee und peter haben mir zu diesem thema schon einmal geantwortet(verweis auf meinen eintrag etwas weiter unten im forum), und nachdem ich heute einen artikel zum eu-recht in der FAZ gelesen habe, könnte das eine möglichkeit sein:
frage: gibt es im eu-recht, das ja vom rang her nationales recht bricht, einen paragraphen zum thema veranlagung(-sfristen)?
nachdem sich mein FA quer stellt und die EkSt-Erklärung von 1999 nicht mehr anerkennen will.
wäre interessant wenn jemand sich da auskennt.
danke,
alex
Hallo!
Gemäß §2 AO gehen völkerrechtliche Vereinbarungen den deutschen Steuergesetzen vor.
Daher können beispielsweise Doppelbesteuerungsabkommen einem von zwei bei der Besteuerung konkurrierenden Staaten das Besteuerungsrecht aberkennen.
Allerdings bedeutet ein Besteuerungsrecht des einen Staates nicht zwangsläufig, dass die Einnahmen dort auch tatsächlich „besteuerungsfähig“ sind, denn die Ausgestaltung der Besteuerung obliegt den einzelnen Staaten. Die EU hat lediglich grobe Leitfäden vorgegeben, besonders eingehend im Bereich des Binnenmarktes bei der Umsatzbesteuerung.
Fazit: Wenn ein Staat alle Einnahmen besteuert, aber das Besteuerungsrecht beispielsweise durch eine Quellensteuer (Lohnsteuer) wahrnimmt, kann es ihm nicht verwehrt sein, hierfür auch entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen. Konkret sind dies die 2 Jahre Antragsfrist, falls jemand trotz der Vereinfachungsregelung eine Veranlagung zur Einkommensteuer wünscht. Andernfalls würde die Arbeit ewig nicht abgeschlossen werden können und zwei Jahre sind für eine Person, deren Einkünfte nur aus Arbeitslohn bestehen, ohne Weiteres einhaltbar. Diese Antrags-Befristung muss man daher als zumutbar und verhältnismäßig jedem Staat zubilligen.
Ciao!
Nemo