Abliefernachweis = Urkunde?

Moin,

am Wochenende gab es einen kleinen Disput, was Abliefernachweise von Dienstleistern im Transportsektor betrifft, vor allem die, die kleine Sendungen befördern.

Wir konnten uns nicht einigen, ob der Abliefernachweis eine Urkunde ist oder nicht und ob es den Tatbestand der „Unterschriftenfälschung“ gibt.

Als Beispiel kam:
Der Paketdienst schiebt die Sendung mit Ware in den Briefkasten des Empfängers. Der Empfänger erhält also seine bestellte Ware! Bei Nachfrage beim Versender erhält der Empfänger die Auskunft, dass die Sendung am Tag zuvor beim Empfänger MIT SEINER Unterschrift abgegeben wurde.

Der Empfänger hat nicht unterschrieben, sondern es besteht der Verdacht, dass der Fahrer die Unterschrift des Empfängers abgegeben hat.

Die Fraktion A ist in der Annahme, dass sich hierbei um Urkundenfälschung handelt! Aber ist der Abliefernachweis eine Urkunde im Sinne von § 267 StGB???

Die andere Fraktion B vertritt die Annahme, dass es keine Urkundenfälschung ist (es wurde sich keine Vorteil verschafft, keiner wurde geschädigt), sondern lediglich eine Unterschriftenfälschung, die wohl nicht strafbar sein soll.

Ich persönlich gehöre eigentlich der Fraktion A, dass der Abliefernachweis eine Urkunde ist, denke aber auch, dass der „Fälscher“ nicht belangt werden kann, da kein Schaden entstanden ist. Aber…sicher bin ich mir dabei nicht.

Für alle Antworten, die uns weiterhelfen, schon mal Danke vorab!

Wir geben dafür beim nächsten Treffen, dem Antworter, einen aus!

Gruß,

M.

Wir konnten uns nicht einigen, ob der Abliefernachweis eine
Urkunde ist

Ja, ist er.

oder nicht und ob es den Tatbestand der
„Unterschriftenfälschung“ gibt.

Nein.

Die Fraktion A ist in der Annahme, dass sich hierbei um
Urkundenfälschung handelt! Aber ist der Abliefernachweis eine
Urkunde im Sinne von § 267 StGB???

Ja, siehe:

http://www.jura-lotse.de/Jurskript/jurskript304.shtml

Die andere Fraktion B vertritt die Annahme, dass es
keine Urkundenfälschung ist (es wurde sich keine Vorteil
verschafft, keiner wurde geschädigt)

In § 267 StGB steht weder etwas von Vorteilsverschaffung noch von Schaden.

sondern lediglich eine
Unterschriftenfälschung, die wohl nicht strafbar sein soll.

Eine Unterschriftenfälschung als solche ist nicht strafbar, aber sie ist strafbar als Urkundenfälschung, wenn denn eine gegeben ist. Das wäre vorliegend der Fall, weil die Urkunde nicht den Aussteller hat, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Das ist ein klassisches Beispiel für eine Urkundenfälschung.

Ich persönlich gehöre eigentlich der Fraktion A, dass der
Abliefernachweis eine Urkunde ist, denke aber auch, dass der
„Fälscher“ nicht belangt werden kann, da kein Schaden
entstanden ist.

§ 267 StGB sagt, wenn dies und jenes erfüllt ist, dann wird man bestraft. Dies und jenes ist erfüllt, also wird man bestraft. Man kann sich nicht nach Gutdünken weitere Voraussetzungen ausdenken, das Gesetz ist verbindlich.

Hallo Mevius,

danke für die ausführliche Antwort. Beim nochmaligen Lesen des § 267 StGb habe ich dann auch gemerkt, dass der Tatbestand auch ohne Entstehung eines Schadens erfüllt ist.

Gruß,

M.

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