jemand bezieht demnächst ein 1-Familienhaus zur Miete.
Vorausetzung für den Zuschlag war das er eine Ablöse in Höhe von 5.000€ an den Vormieter für geleistete Investitionen leistet.
Bisher hat er weder Belege, noch Rechnungen über diese erhalten.
Die Frage ist nun, hat er einen Rechtsanspruch auf die Rechnungen, oder kann er den geforderten Betrag mittels einer Schätzung prüfen lassen um sicherzustellen das es sich nicht um eine überhöhte Forderung handelt? Und falls ja, gibt es eine Möglichkeit dies zu korrigieren?
Da es sich wie gesagt um ein Mietshaus handelt, welches nicht dem Mietrecht unterliegt, hat er bisher noch keine definitiven Antworten erhalten.
Zu erwähnen sei noch das der Ablösevertrag gesondert abgeschlossen wurde und im Mietvertrag keine Erwähnung findet.
Dort steht nur das getätigte Investitionen in das Eigentum des Vermieters übergehen.
jemand bezieht demnächst ein 1-Familienhaus zur Miete.
Vorausetzung für den Zuschlag war das er eine Ablöse in Höhe
von 5.000€ an den Vormieter für geleistete Investitionen
leistet.
vorraussetzung? wer sagt das? der vormieter, oder der vermieter?
Bisher hat er weder Belege, noch Rechnungen über diese
erhalten.
na, bei der summe sollte man das geld wenigstens nur gegen eine quittung raus geben. und sich erklären lassen, für was man das geld überhaupt hinlegen soll.
Da es sich wie gesagt um ein Mietshaus handelt, welches nicht
dem Mietrecht unterliegt,
DAS ist interessant! wie geht sowas?
Zu erwähnen sei noch das der Ablösevertrag gesondert
abgeschlossen wurde und im Mietvertrag keine Erwähnung findet.
Dort steht nur das getätigte Investitionen in das Eigentum des
Vermieters übergehen.
und wenn der vormieter eine ähnliche formulierung drin hat, dann braucht man dem vormieter auch nix zahlen.
darf ich mal raten? man hat eine wohnung gefunden, fand sie toll und da saß ein vormieter drin, der die „ablöse“ zur pflicht erklärt hat. und der interessierte neu-mieter hat sich dazu bereit erklärt und evt. sogar schon das geld hingelegt - ohne zu wissen, wofür.
Ablöse ist kein Mietrecht, sondern Kaufrecht. Vertrag ist Vertrag und damit nur in ganz engen Grenzen widerrufbar. Wucher kann schnell mal vermutet werden, aber schwer nachzuweisen. Ein Anspruch auf Rechnungen des ursprünglichen Erwerbes sehe ich nicht.
Könntest du deinen folgenden Satz noch etwas näher erläutern? (Nur mal so aus Interesse, ohne Sachbezug)
Da es sich wie gesagt um ein Mietshaus handelt, welches nicht dem Mietrecht unterliegt
Könntest du deinen folgenden Satz noch etwas näher erläutern?
(Nur mal so aus Interesse, ohne Sachbezug)
Da es sich wie gesagt um ein Mietshaus handelt, welches nicht dem Mietrecht unterliegt
Falls der UP aus Österreich kommt, dann wäre dies eindeutig (bei uns fallen Häuser erst ab drei(?) Wohneinheiten in das Mietrecht, bis zwei (?) Wohneinheiten ins normale ABGB … und selbst bei mehr als zwei Wohneinheiten gibt’s auch noch Spezialfälle (Errichtungsdatum, Zubaudatum, etc.)
da der Ablösevertrag gesondert geschlossen wurde besteht die Gefahr, dass die Ablöse auch dann gezahlt werden müsste, wenn kein Mietvertrag zustande kam, aber da es ja einen Vertrag gibt, hat der Käufer doch durch den Kaufvertrag den Wert „anerkannt“.
Dort steht nur das getätigte Investitionen in das Eigentum des
Vermieters übergehen.
Ohne weitere Erklärungen ist der Satz so zu verstehen, dass die Investitionen in das Eigentum des Vermieters übergehen, obwohl an den Mieter verkauft wurde.???
Irgendwie „riecht das nach einer weniger seriösen Abwicklung eines Gastronomiebetriebes“, was zumindest jetzt erklärt, dass dies definitiv nicht dem Mietrecht unterliegt.
Der Hase läuft, falls es sich um ein Gastronomieobjektz handelt, hier in etwa so: der x. Mieter/Pächter steigt aus dem Pachtvertrag aus; die Ablöse, meist die nicht mehr wertvolle Einrichtung des Lokals, wurde schon x-fach von Pächter zu Pächter weiter verkauft, ist aber von der Brauerei etc. gestellt und hier versucht der „Noch-Pächter“, den wohl unerfahrenen „Neu-Pächter“ ein paar Euro’s zusätzlich aus der Tasche zu ziehen.