Ablöse vertrag

hallo an alle die mir helfen wollen :smile:

Der fall ist folgernder, das ein überschreiben eines bestehenden Mietvertrag einen Cafes von statten gehen soll und für das bestehende Inventa eine Ablöse von XX€ gezahlt werden soll.
Im Vertrag steht, dass wenn der „Mieter B“ in einen Verzug von 10tagen kommt, dass der „MieterA“ (der im Grunde nichts mehr mit dem Gaschäft zu tun hat) dem „MieterB“ die Konzession entziehen kann und das „MieterA“ einen Schlüssel behält (solange das Geld nicht gesamt gezahlt wurde) um damit freien zutritt hat uuuund den laden im Falle wieder übernehmen kann.

Das klingt wie …? Unlogisch. Hirnrissig… und nicht Geschäftlich? was tun?

Vielen Dank!!!

Warum unlogisch?
Man möchte doch nur sicherstellen, dass für den Fall der nicht bezahlten Ablöse, der Laden wieder an den vorherigen Besitzer zurück geht. Ob das so rechtlich durchsetzbar ist, steht auf einem anderen Blatt.

Was ich wiederum nicht verstehe, warum man überhaupt eine Übergabe macht ohne die Ablöse im Voraus kassiert zu haben. Damit kann man auf den ganzen Zusatzkram bzw. Vereinbarungen verzichten.

Der fall ist folgernder, das ein überschreiben eines
bestehenden Mietvertrag einen Cafes von statten gehen soll und
für das bestehende Inventa eine Ablöse von XX€ gezahlt werden
soll.

Verstehe ich nicht ganz. Untermiete? Rechtsnachfolge? Ohne Mitwirkung des Vermieters wird das aber - je nach dem was gewollt ist - nicht funktionieren.

Im Vertrag steht, dass wenn der „Mieter B“ in einen Verzug von
10tagen kommt, dass der „MieterA“ (der im Grunde nichts mehr
mit dem Gaschäft zu tun hat) dem „MieterB“ die Konzession
entziehen kann …

Welche Konzession? Als „Konzessionen“ bezeichnet man normalerweise behördliche Erlaubnisse bzw. Genehmigungen. Und die einzigen behördlichen Erlaubnisse die mir auf Anhieb in so einem Zusammenhang einfallen, sind Baugenehmigung und Gaststättenerlaubnis. Ob die fortbestehen oder nicht, entscheidet aber allein die zuständige Behörde und keinesfalls der Vormieter. Und wenn der Vertrag dazu etwas anderes sagen sollte, dann ist das höchstwahrscheinlich Stuß.

… und das „MieterA“ einen Schlüssel behält
(solange das Geld nicht gesamt gezahlt wurde) um damit freien
zutritt hat

Sowas würde ich keinesfalls akzeptieren. Dass der Vormieter gern eine Absicherung dafür haben will, dass er seine Ablöse auch bekommt, ist verständlich. Dann soll er z.B. Eigentümer des Inventars bleiben (sofern er überhaupt Eigentümer war, und die Sachen nicht automatisch ins Eigentum des Grundstücks- und Gebäudeeigentümers übergegangen sind) und das Recht erhalten, sie im Verzugsfall herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen soll er aber gerichtlich durchsetzen müssen; Selbsthilfe mit zurückbehaltenem Schlüssel ist nicht akzeptabel.

Im übrigen könnte ich mir vorstellen, dass der Vermieter etwas dagegen haben könnte, wenn der Vormieter einen Schlüssel behält und nach Lust und Laune in die Immobilie spazieren kann.

uuuund den laden im Falle wieder übernehmen kann.

Wie soll das denn funktioneren? Soll der Mietvertrag in diesem Fall wieder „zurück-übergehen“ auf den Vormieter??? Oder geht es nur um Untermiete, die in diesem Fall gekündigt würde??

Insgesamt erscheint mir das alles höchst suspekt. Da es außerdem wohl nicht nur um drei Euro fünfzig gehen wird, ist es höchste Zeit, einen Anwalt dazu zu nehmen. Denn bis jetzt liest sich das ganze nach schlimmem Laienwerk, das bei der ersten rechtlichen Belastungsprobe zusammen bricht. Unberaten auf sowas eine Existenz zu gründen, wäre jedenfalls, na sagen wir mal: mutig.