Ablösung bestehen bleibender Rechte nach einer ZV

Hallo,

nach einer Zwangsversteigerung ist bei einem Grundstück mit Haus eine Grundschuld in Höhe von 50.000€ bestehen geblieben.
Fiktive Annahme: der Schuldner hatte damit beim Gläubiger ein Darlehen in gleicher Höhe abgesichert. Er hat mittlerweile 35.000€ getilgt. Aus einem nachrangigen Recht wird nun die Zwangsversteigerung betrieben.

In welcher Höhe muss der Ersteher diese bestehen bleibende Grundschuld nun ablösen, um sie löschen zu können?
a) Vollständig: 50.000€
b) Nur in Höhe der Restschuld bei dem Gläubiger: 15.000€
c) Etwas ganz anderes

Eine Begründung wäre natürlich ganz fein! :smile:

Vielen herzlichen Dank im Voraus für eventuelle Antworten!

Viele Grüße
Christoph

Hallo!

Antwort c

Begründung
Wenn ein ZV-Verfahren eingeleitet wird, dann wurde unter den Gläubigern schon ausgehandelt, wer welchen Prozentsatz aus dem Versteigerungswert erhält. Dmentsprechend wurde dann das Mindestgebot festgesetzt,.

Gruß
i73

Ha

nach einer Zwangsversteigerung ist bei einem Grundstück mit
Haus eine Grundschuld in Höhe von 50.000€ bestehen geblieben.
Fiktive Annahme: der Schuldner hatte damit beim Gläubiger ein
Darlehen in gleicher Höhe abgesichert. Er hat mittlerweile
35.000€ getilgt. Aus einem nachrangigen Recht wird nun die
Zwangsversteigerung betrieben.

In welcher Höhe muss der Ersteher diese bestehen bleibende
Grundschuld nun ablösen, um sie löschen zu können?
a) Vollständig: 50.000€
b) Nur in Höhe der Restschuld bei dem Gläubiger: 15.000€
c) Etwas ganz anderes

Eine Begründung wäre natürlich ganz fein! :smile:

Vielen herzlichen Dank im Voraus für eventuelle Antworten!

Viele Grüße
Christoph

Tja, das mit der Grundschuld ist so eiene Sache.
Rein rechtlich gesehen bleibt die Grundschuld immer in voller Höhe bestehen.Die grundschuld wird nicht durch zahlung getilgt sondern nur das Darlehen.Wenn man nun eine eingetragene Grundchuld von 50.000 hat und das Darlegen mit 35.000 schon getilgt hat,so bleibt die Grundschuld immer noch in voller Höhe bestehen.
Normalerweise wird die Grundschuld nach tilgung des Darlehens gelöscht. Aber…Grundschuld und Darkehenstilgung sind völlig unabhängig voneinander.

Meine Empfehlung…sich mit dem Grundschuldeigentümer in Verbindung setzen und verhandeln.

Hallo,

der Gläubiger des bestehen bleibenden Rechtes darf nur seine persönliche Forderung (also die T€ 15) geltend machen, wenn er sich nicht der ungerechtfertigten Bereicherung schuldig machen will. Den Paragraphen mit der ungerechtfertigten Bereicherung findest Du irgendwo bei den achthundertern im BGB.
Aber Vorsicht, vielleicht hat der Gläubiger (eine Bank vermute ich) die freien T€ 35 ganz oder teilweise an einen Anderen abgetreten. Das kann auch außerhalb des Grundbuches geschehen, z. B. durch die sogenannte Abtretung der Rückgewähransprüche. Möglicherweise hat auch ein Dritter 'reingepfändet. Das Finanzamt macht gerne solche Späßchen. Um auf Nummer Sicher zu gehen würde ich mir von dem Gläubiger schriftlich bestätigen lassen, wieviel er definitiv will (inkl. Restzinsen und Gebühren) und auch gleich bestätigen lassen, daß Dritte keine Rechte mehr an der Grundschuld haben. Am allerbesten wäre es natürlich, wenn die vorrangige Bank die nicht valutierenden T€ 35 löschen würde. Da werden sie sich aber aus verschiedenen Gründen weigern. Die andere Möglichkeit ist, daß Du mit dem GAU, also T€ 50 rechnest.

Ein schönes Wochenende

Morelle

Antwort:
Wenn Sie nachstehenden Link wählen und bis zum Schluss lesen, dann ist Ihre Frage klar beantwortet.

http://www.finanztip.de/recht/immobilien/br-immo-812…

Grüsse
Bracco

Guten Abend,

der Ersteher muss die Grundschuld in vollständiger Höhe von Euro 50.000,00 ablösen, zuzüglich dinglicher Zinsen ab dem Zeitpunkt des Zuschlags (auch dann, wenn diese 18 % pro Jahr ausmachen).

Viel Glück.

Also eine Grundschuld von 50.000 steht im Rang 4. Aus Rang 5 wird die ZV betrieben, der Gläubiger von Rang 4 kann nur die tatsächlichen Kosten anmelden.
Kommt es zum Zuschlag, übernimmt der neue Eigentümer das Objekt. Die Bank wird aber keinem Zuschlag zustimmen, wenn Sie nicht genug Geld bekommt. Viell. sich mit dem Gläubiger, der in Rang 4 steht, mal aussprechen. Viell. müssen Sie dann gar nicht so viel bieten und die Bank verzichtet auf einen Teil.
Der Gläubiger aus Rang 5 erhält meistens nix.

Aber sonst weiß ich da auch nicht ganz bescheid. Bräuchte mehr Angaben.