ABM und Hartz IV

Hallo,

folgendes Problem:

A bezieht Hartz4 und bekommt eine ABM-Stelle angeboten, mit einem Bruttogehalt von 1.000 Euro. A lebt mit B zusammen. Der Partner B erhält ebenfalls Hartz4.
Was passiert mit dem Hartz4 von B? Inwieweit werden die Einkünfte aus der ABM da angrechnet? Was wäre, wenn A auszieht und dann alleine Miete etc. bezahlen muss? Was, wenn das Nettoeinkommen dazu nicht ausreicht?

Vielen Dank schonmal und Gruss,

Dany

Hallo

A bezieht Hartz4 und bekommt eine ABM-Stelle angeboten, mit
einem Bruttogehalt von 1.000 Euro. A lebt mit B zusammen. Der
Partner B erhält ebenfalls Hartz4.
Was passiert mit dem Hartz4 von B? Inwieweit werden die
Einkünfte aus der ABM da angrechnet?

Das kommt auch darauf an, inwieweit es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt oder nicht. Dazu erstmal folgendes lesen:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/literatur/leitfad…
Nicht jedes Paar, das zusammenlebt, ist eine Bedarfsgemeinschaft, auch wenn es von Amts wegen natürlich erstmal angenommen wird.

Was wäre, wenn A auszieht
und dann alleine Miete etc. bezahlen muss? Was, wenn das
Nettoeinkommen dazu nicht ausreicht?

Nomalerweise müsse er doch Wohngeld beantragen können.

Viele Grüße
Simsy

Hallo,

in einem solchen Fall wird bei einer Bedarfsgemeinschaft, zu der ja Smitsy bereits Stellung genommen hat, das Einkommen aus der ABM angerechnet. Das hat auch eine gewisse Logik, da die Einkünfte aus der ABM im Normalfall höher als die Einkünfte aus ALG II sind.

In Sachen Wohngeld besteht bei einer Person, die allein lebt und eine ABM hat, ein Anspruch, sofern insbesondere das Mindesteinkommen erreicht wird, welches ich hier an anderer Stelle bereits erläutert habe.

Aus meiner Praxiserfahrung warne ich aber in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor einem Scheinauszug derjenigen Person, die weiterhin ALG II bezieht. Mittlerweile sind viele Kommunen dazu übergegangen, gerade solche Fälle (A bekommt ein Job, B ist ALG-II-Bezieher und mit dem Job trennen sich A und B plötzlich) zu überprüfen. Bei einer solchen Überprüfung kann dann durchaus ein Team des Wohnamtes früh morgens um 6 vor der Tür stehen und z.B. die Anzahl der Zahnbürsten, die Kleidung im Schrank und anderes überprüfen (mehr Prüfungskriterien werde ich auch auf Nachfragen nicht schreiben).

Gibt es Anzeichen, daß die ausgezogene Person mehr oder weniger doch bei der anderen Person wohnt, wird es ernste Probleme geben, dich ich im übrigen als Steuerzahler auch für berechtigt halte.

Gruß!

Hoppel
www.arbeits-los.de
www.wohngeldantrag.de

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Aus meiner Praxiserfahrung warne ich aber in diesem
Zusammenhang ausdrücklich vor einem Scheinauszug derjenigen
Person, die weiterhin ALG II bezieht.

huhu,

danke für eure Antworten. Ein Scheinauszug würde es eh nicht werden, sondern ein längst überfälliger, der aufgrund der Bedarfsgemeinschaft und des geringen Einkommens nie gemacht wurde. Diede Überprüfungen sieht man ja ab und an, wenn ein Fernsehteam diese Staatsdiener begleitet *gg*

lg, und danke nochmal !

Dany