Abmahnung

Ein Mieter M mietet eine Wohnung mit Terrasse von einem Vermieter V für die Mindestmietzeit von 2 Jahren. Ein Nachbar N der vermieteten Wohnung beleidigt den Mieter wiederholt persönlich und droht mit Schlägen etc., z.B. wenn der Mieter nach 22 Uhr auf seiner Terrasse mit Freunden sitzt, im Beet Pflanzen gesetzt werden, die dort seiner Meinung nach nicht hingehören oder ihm sonst irgendwie der Pups quersitzt. Der M schreibt daraufhin an V nacheinander mehrere Briefe, in denen er regelmäßig mit fristloser Kündigung vor Ablauf der Mindestmietzeit droht, wenn „das nicht aufhört“. Der V schreibt auf den ersten Brief zurück, dass lediglich die üblichen Ruhezeiten einzuhalten sind, der Nachbar N aber sonst keine Rechte hat, in die Nutzung der Terrasse einzugreifen und dass M gegen N zivilrechtlich gegen die Beleidigungen und weiteren Repressalien vorgehen muss. M schreibt einen weiteren Brief wegen eines erneuten Vorfalls, droht wieder mit fristloser Kündigung und erwähnt, dass dieser Brief die 3. Abmahnung darstellt.
Kann der M das Mietverhältnis vorzeitig kündigen?
Kann der V wegen etwas abgemahnt werden, was nicht in seinem Einflussbereich steht?
Wird eine Abmahnung wirksam, wenn der V ihr nicht widerspricht, auch wenn der Grund dafür vielleicht eigentlich nicht für eine Abmahnung ausreicht?
Gibt es eine Frist in der V der Abmahnung widersprechen muß, damit sie nicht wirksam wird?
So viele Fragen!
Bitte um baldmöglichste Antwort!
Danke!

§ 185 StGB
http://dejure.org/gesetze/StGB/185.html

Beleidung ist eine Straftat. Klage erfolgt durch Beleidigten gegen Beleidiger. Vermieter hat damit nichts zu tun. Bei „gutem“ Erfolg ist dann sowieso für ein Jahr Ruhe. Dürfte aber selten genutzt werden, typischerweis Geldstrafe.

Gruß

Stefan

hi,

das ist ein problem zwischen mieter und nachbarn, der vermieter ist hier schuldlos und nicht zu belangen.

grüße

uwe

Hallo,

Ein Mieter M mietet eine Wohnung mit Terrasse von einem
Vermieter V für die Mindestmietzeit von 2 Jahren. Ein Nachbar
N der vermieteten Wohnung beleidigt den Mieter wiederholt
persönlich und droht mit Schlägen etc., z.B. wenn der Mieter
nach 22 Uhr auf seiner Terrasse mit Freunden sitzt, im Beet
Pflanzen gesetzt werden, die dort seiner Meinung nach nicht
hingehören oder ihm sonst irgendwie der Pups quersitzt. Der M
schreibt daraufhin an V nacheinander mehrere Briefe, in denen
er regelmäßig mit fristloser Kündigung vor Ablauf der
Mindestmietzeit droht, wenn „das nicht aufhört“. Der V
schreibt auf den ersten Brief zurück, dass lediglich die
üblichen Ruhezeiten einzuhalten sind, der Nachbar N aber sonst
keine Rechte hat, in die Nutzung der Terrasse einzugreifen und
dass M gegen N zivilrechtlich gegen die Beleidigungen und
weiteren Repressalien vorgehen muss. M schreibt einen weiteren
Brief wegen eines erneuten Vorfalls, droht wieder mit
fristloser Kündigung und erwähnt, dass dieser Brief die 3.
Abmahnung darstellt.
Kann der M das Mietverhältnis vorzeitig kündigen?

vermutlich ja!

Kann der V wegen etwas abgemahnt werden, was nicht in seinem
Einflussbereich steht?

ja!

Wird eine Abmahnung wirksam, wenn der V ihr nicht
widerspricht, auch wenn der Grund dafür vielleicht eigentlich
nicht für eine Abmahnung ausreicht?
Gibt es eine Frist in der V der Abmahnung widersprechen muß,
damit sie nicht wirksam wird?

Eine Abmahnung im Mietrecht wird mit ihrem Zugang wirksam, in dem Sinne, dass sie eine Aufforderung darstellt, einen vertragswidrigen Zustand zu beseitigen. Sollte der Vermieter den vertragswidrigen Zustand nicht beseitigen, riskiert er tatsächlich die fristlose Kündigung.

So viele Fragen!
Bitte um baldmöglichste Antwort!
Danke!

Ein Nachbarschaftstreit geht einen Vermieter in soweit an, dass dadurch der Hausfrieden so sehr gestört sein kann, dass möglicherweise eine Vertragspartei zur fristlosen Kündigung berechtigt ist.
Wenn M durch die Nachbarn belästigt wird, kann dies durchaus einen vertragswidrigen Zustand der Mietsache darstellen. M könnte also von V verlangen die Belästigung abzustellen.
Wer jetzt hier der Störer ist und wer der gestörte, sei dahingestellt. Jedenfalls haben je nach Sachlage wowohl Vermieter als auch Mieter im Falle der Störung des Hausfriedens die Möglichkeit nach §§ 543, 569 II BGB eine Kündigung auszusprechen.

Wie auch immer, dem V wird hier tatsächlich ein Problem aufs Auge gedrückt, für das er eigentlich nichts kann.
Hilfreich in solchen Fällen ist manchmal eine Schlichtung von fachlich versierten und unbeteiligter Stelle. Ich schätze die örtlichen Mieter- oder Vermieterverbände können Auskunft zu Mediatoren im Mietrecht geben.

Viele Grüße,
Dietmar